Tiefere Spitalkosten
- ShortId
-
98.401
- Id
-
19980401
- Updated
-
10.04.2024 09:18
- Language
-
de
- Title
-
Tiefere Spitalkosten
- AdditionalIndexing
-
Spitalkosten;Krankenversicherung;Pflichtversicherung;Spital;Kosten des Gesundheitswesens
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K11100111, Pflichtversicherung
- L05K0105051101, Spital
- L05K0105050102, Spitalkosten
- L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ich gehe davon aus, dass das Obligatorium einen wichtigen Grund für die Kostenexplosion im Gesundheitswesen darstellt.</p><p>Andererseits vertrete ich die Auffassung, dass eine Krankheit bzw. ein Unfall auch dann ins Geld gehen, wenn diese mit einem Spitalaufenthalt verbunden sind. Deshalb die vorliegende parlamentarische Initiative.</p><p>Die Versicherung für Spitalaufenthalte kann im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und unabhängig vom Krankenversicherungsgesetz durch private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen, erfolgen. Mit dem Inkrafttreten der privaten Versicherung erlischt die Prämienzahlungsverpflichtung gegenüber der Krankenkasse.</p><p>Die Kantone sind verpflichtet, notwendigenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen dafür zu </p><p>sorgen, dass für die Kantonseinwohner die benötigte Bettenzahl in den drei Abteilungen, Allgemein, Halbprivat und Privat, zur Verfügung stehen.</p><p>Die Versicherten haben keinen Selbstbehalt zu bezahlen. Die Kantone erhalten von der Krankenversicherung oder vom privaten Versicherer für den Aufenthalt des Versicherten in der Allgemeinen Abteilung des Spitals pro Aufenthaltstag und pro Person mit Einschluss aller Leistungen des Spitals wie Operationen, Arzneimittel, Röntgenaufnahmen, Transport des Patienten in das Spital usw. indexiert nach dem Index der Konsumentenpreise Fr. 250.--.</p><p>Muss die versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb des Wohnsitzkantons befindlichen Spitals in Anspruch nehmen, so erhält der Wohnsitzkanton die Entschädigung von Fr. 250.-- seitens des Versicherers, wobei es dem Wohnsitzkanton überlassen bleibt, mit dem entsprechenden Spital bzw. Kanton eine andere Abmachung zu treffen.</p><p>Soweit sich Versicherte in Privatspitälern aufhalten, sind die Versicherer verpflichtet, die für die Kantone festgelegten Entschädigungen als Beitrag an die Kosten der Spitalaufenthalte auszurichten.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 34bis Abs. 2</p><p>2 Der Abschluss einer Krankenversicherung ist nicht obligatorisch, ausgenommen für Spitalaufenthalte.</p><p>II</p><p>Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 24 (neu)</p><p>Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, die im Widerspruch zu Art. 34bis Abs. 2 stehen, sind aufgehoben.</p>
- Tiefere Spitalkosten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ich gehe davon aus, dass das Obligatorium einen wichtigen Grund für die Kostenexplosion im Gesundheitswesen darstellt.</p><p>Andererseits vertrete ich die Auffassung, dass eine Krankheit bzw. ein Unfall auch dann ins Geld gehen, wenn diese mit einem Spitalaufenthalt verbunden sind. Deshalb die vorliegende parlamentarische Initiative.</p><p>Die Versicherung für Spitalaufenthalte kann im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und unabhängig vom Krankenversicherungsgesetz durch private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen, erfolgen. Mit dem Inkrafttreten der privaten Versicherung erlischt die Prämienzahlungsverpflichtung gegenüber der Krankenkasse.</p><p>Die Kantone sind verpflichtet, notwendigenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen dafür zu </p><p>sorgen, dass für die Kantonseinwohner die benötigte Bettenzahl in den drei Abteilungen, Allgemein, Halbprivat und Privat, zur Verfügung stehen.</p><p>Die Versicherten haben keinen Selbstbehalt zu bezahlen. Die Kantone erhalten von der Krankenversicherung oder vom privaten Versicherer für den Aufenthalt des Versicherten in der Allgemeinen Abteilung des Spitals pro Aufenthaltstag und pro Person mit Einschluss aller Leistungen des Spitals wie Operationen, Arzneimittel, Röntgenaufnahmen, Transport des Patienten in das Spital usw. indexiert nach dem Index der Konsumentenpreise Fr. 250.--.</p><p>Muss die versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb des Wohnsitzkantons befindlichen Spitals in Anspruch nehmen, so erhält der Wohnsitzkanton die Entschädigung von Fr. 250.-- seitens des Versicherers, wobei es dem Wohnsitzkanton überlassen bleibt, mit dem entsprechenden Spital bzw. Kanton eine andere Abmachung zu treffen.</p><p>Soweit sich Versicherte in Privatspitälern aufhalten, sind die Versicherer verpflichtet, die für die Kantone festgelegten Entschädigungen als Beitrag an die Kosten der Spitalaufenthalte auszurichten.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 34bis Abs. 2</p><p>2 Der Abschluss einer Krankenversicherung ist nicht obligatorisch, ausgenommen für Spitalaufenthalte.</p><p>II</p><p>Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 24 (neu)</p><p>Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, die im Widerspruch zu Art. 34bis Abs. 2 stehen, sind aufgehoben.</p>
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