Einigungsverfahren beim Voranschlag
- ShortId
-
98.404
- Id
-
19980404
- Updated
-
10.02.2026 21:14
- Language
-
de
- Title
-
Einigungsverfahren beim Voranschlag
- AdditionalIndexing
-
Haushaltsverfahren;Differenzbereinigungsverfahren;Haushaltsplan;parlamentarisches Verfahren;Gesetz
- 1
-
- L04K08030104, Differenzbereinigungsverfahren
- L02K1102, Haushaltsplan
- L03K110201, Haushaltsverfahren
- L03K080301, parlamentarisches Verfahren
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes reicht die Finanzkommission des Nationalrates die folgende parlamentarische Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG )</p><p>Änderung vom </p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1 und 10 der Bundesversammlung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht vom 2. Februar 1998 (BBl 1998, 1683) der Finanzkommission des Nationalrates,</p><p>und die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. März 1998 (BBl 1998, 1689),</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsverkehrsgesetz (SR 171.11) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 19 letzter Satz</p><p>... Die ganze Vorlage gilt als nicht zustande gekommen und wird von der Geschäftsliste gestrichen; vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 4.</p><p>Art. 20, Abs. 4 (neu)</p><p>Stellt die Einigungskonferenz bei den Bundesbeschlüssen über den Voranschlag des Bundes oder seinen Nachträgen keinen Antrag oder wird der Einigungsantrag in einem oder beiden Räten verworfen, so gilt der in der dritten Beratung beschlossene tiefere Betrag oder Personalbestand.</p><p>II</p><p>Referendum und Inkrafttreten</p><p>1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung.</p>
- Einigungsverfahren beim Voranschlag
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes reicht die Finanzkommission des Nationalrates die folgende parlamentarische Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG )</p><p>Änderung vom </p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1 und 10 der Bundesversammlung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht vom 2. Februar 1998 (BBl 1998, 1683) der Finanzkommission des Nationalrates,</p><p>und die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. März 1998 (BBl 1998, 1689),</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsverkehrsgesetz (SR 171.11) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 19 letzter Satz</p><p>... Die ganze Vorlage gilt als nicht zustande gekommen und wird von der Geschäftsliste gestrichen; vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 4.</p><p>Art. 20, Abs. 4 (neu)</p><p>Stellt die Einigungskonferenz bei den Bundesbeschlüssen über den Voranschlag des Bundes oder seinen Nachträgen keinen Antrag oder wird der Einigungsantrag in einem oder beiden Räten verworfen, so gilt der in der dritten Beratung beschlossene tiefere Betrag oder Personalbestand.</p><p>II</p><p>Referendum und Inkrafttreten</p><p>1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung.</p>
- Einigungsverfahren beim Voranschlag
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- Index
- 1
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes reicht die Finanzkommission des Nationalrates die folgende parlamentarische Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG )</p><p>Änderung vom </p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1 und 10 der Bundesversammlung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht vom 2. Februar 1998 (BBl 1998, 1683) der Finanzkommission des Nationalrates,</p><p>und die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. März 1998 (BBl 1998, 1689),</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsverkehrsgesetz (SR 171.11) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 19 letzter Satz</p><p>... Die ganze Vorlage gilt als nicht zustande gekommen und wird von der Geschäftsliste gestrichen; vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 4.</p><p>Art. 20, Abs. 4 (neu)</p><p>Stellt die Einigungskonferenz bei den Bundesbeschlüssen über den Voranschlag des Bundes oder seinen Nachträgen keinen Antrag oder wird der Einigungsantrag in einem oder beiden Räten verworfen, so gilt der in der dritten Beratung beschlossene tiefere Betrag oder Personalbestand.</p><p>II</p><p>Referendum und Inkrafttreten</p><p>1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung.</p>
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