Rückerstattung der Verrechnungssteuer an Gemeinschaften von Stockwerkeigentümern
- ShortId
-
98.407
- Id
-
19980407
- Updated
-
10.02.2026 20:10
- Language
-
de
- Title
-
Rückerstattung der Verrechnungssteuer an Gemeinschaften von Stockwerkeigentümern
- AdditionalIndexing
-
Wohneigentum;Verrechnungssteuer
- 1
-
- L05K1107040601, Verrechnungssteuer
- L04K01020110, Wohneigentum
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss dem heutigen Artikel 24 Absatz 5 VStG regelt die Verordnung den "Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen". Gemäss dem massgeblichen Artikel 55 der Vollziehungsverordnung zum VStG (VStV) haben u. a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dergleichen) Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Dies lässt erwarten, dass Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften, die gemäss ZGB einen gemeinsamen Erneuerungsfonds einrichten - und damit den Baukonsortien nicht unähnlich sind -, ebenfalls unter den Geltungsbereich des Artikel 55 VStV fallen. Bis vor wenigen Jahren wurde denn auch die Verrechnungssteuer an die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften selbst zurückerstattet.</p><p>Mit Kreisschreiben vom 16. Januar 1995 jedoch hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Falle von Fonds für die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten von Stockwerkeigentümern neu geregelt. Darin wird vorgeschrieben, dass neu die Rückerstattung nicht mehr von den Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften, sondern nur noch von den einzelnen Stockwerkeigentümern selbst geltend gemacht werden kann. Diese gegen den Willen einer erheblichen Zahl kantonaler Steuerverwaltungen durchgesetzte Regelung ist kompliziert und wenig eigentümerfreundlich. Da es sich in der Regel für den einzelnen Stockwerkeigentümer um geringfügige Beträge handelt, erscheint die Individualisierung der Rückerstattung als unverhältnismässig. Sie entzieht zudem dem Erneuerungsfonds mehr als einen Drittel der Erträge, was nicht zweckmässig ist.</p><p>Anspruchsberechtigt ist im übrigen die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft und nicht der Stockwerkeigentümer. Die einzelnen Stockwerkeigentümer sind zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen des Erneuerungsfonds rechtlich gar nicht legitimiert, da sie nicht über die Nutzungsberechtigung am entsprechenden Vermögen verfügen. Nur die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft besitzt eigenes Vermögen. Es ist widersprüchlich, wenn heute ein Aufwand, den der Stockwerkeigentümer einkommenssteuerlich abgezogen hat, Erträge abwirft, die wiederum ihm als Einkommen zugerechnet werden sollen und auf denen er die Verrechnungssteuer zurückfordern kann. Das System ist nur kongruent, wenn der dem Stockwerkeigentümer angerechnete Aufwand einen Mittelabfluss an einen anderen Rechtsträger (eben die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft als juristische Person) darstellt, der, legt er die Mittel vorübergehend an, Anspruch auf Erträge und Anspruch auf Rückerstattung der davon abgezogenen Verrechnungssteuer hat. Was die Eidgenössische Steuerverwaltung mit ihrem Kreisschreiben vom 16. Januar 1995 vorgibt, muss unter diesen Umständen als steuerrechtlicher Methodendualismus bezeichnet werden.</p><p>Trotz dieser klaren rechtlichen Ausgangslage und trotz der Interventionen verschiedener Kantone hielt der Bundesrat an seinem Kreisschreiben fest. Eine vom Initianten eingereichte Motion wurde vom Bundesrat abschlägig beantwortet und kam in den Räten nicht zur Verhandlung. Damit wurde zur Beseitigung dieses praktisch und rechtlich haltlosen Zustandes die Ergreifung des Instrumentes der parlamentarischen Initiative notwendig. Mit der expliziten Erwähnung der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften als rückerstattungsberechtigt wird bereits im Verrechnungssteuergesetz eine saubere und definitive Lösung des geschilderten Problems ermöglicht.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 24 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer ist so zu präzisieren, dass Stockwerkeigentümergemeinschaften gemäss Artikel 712h bis 712l ZGB einen eigenständigen Rückerstattungsanspruch erhalten.</p>
- Rückerstattung der Verrechnungssteuer an Gemeinschaften von Stockwerkeigentümern
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss dem heutigen Artikel 24 Absatz 5 VStG regelt die Verordnung den "Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen". Gemäss dem massgeblichen Artikel 55 der Vollziehungsverordnung zum VStG (VStV) haben u. a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dergleichen) Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Dies lässt erwarten, dass Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften, die gemäss ZGB einen gemeinsamen Erneuerungsfonds einrichten - und damit den Baukonsortien nicht unähnlich sind -, ebenfalls unter den Geltungsbereich des Artikel 55 VStV fallen. Bis vor wenigen Jahren wurde denn auch die Verrechnungssteuer an die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften selbst zurückerstattet.</p><p>Mit Kreisschreiben vom 16. Januar 1995 jedoch hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Falle von Fonds für die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten von Stockwerkeigentümern neu geregelt. Darin wird vorgeschrieben, dass neu die Rückerstattung nicht mehr von den Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften, sondern nur noch von den einzelnen Stockwerkeigentümern selbst geltend gemacht werden kann. Diese gegen den Willen einer erheblichen Zahl kantonaler Steuerverwaltungen durchgesetzte Regelung ist kompliziert und wenig eigentümerfreundlich. Da es sich in der Regel für den einzelnen Stockwerkeigentümer um geringfügige Beträge handelt, erscheint die Individualisierung der Rückerstattung als unverhältnismässig. Sie entzieht zudem dem Erneuerungsfonds mehr als einen Drittel der Erträge, was nicht zweckmässig ist.</p><p>Anspruchsberechtigt ist im übrigen die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft und nicht der Stockwerkeigentümer. Die einzelnen Stockwerkeigentümer sind zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen des Erneuerungsfonds rechtlich gar nicht legitimiert, da sie nicht über die Nutzungsberechtigung am entsprechenden Vermögen verfügen. Nur die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft besitzt eigenes Vermögen. Es ist widersprüchlich, wenn heute ein Aufwand, den der Stockwerkeigentümer einkommenssteuerlich abgezogen hat, Erträge abwirft, die wiederum ihm als Einkommen zugerechnet werden sollen und auf denen er die Verrechnungssteuer zurückfordern kann. Das System ist nur kongruent, wenn der dem Stockwerkeigentümer angerechnete Aufwand einen Mittelabfluss an einen anderen Rechtsträger (eben die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft als juristische Person) darstellt, der, legt er die Mittel vorübergehend an, Anspruch auf Erträge und Anspruch auf Rückerstattung der davon abgezogenen Verrechnungssteuer hat. Was die Eidgenössische Steuerverwaltung mit ihrem Kreisschreiben vom 16. Januar 1995 vorgibt, muss unter diesen Umständen als steuerrechtlicher Methodendualismus bezeichnet werden.</p><p>Trotz dieser klaren rechtlichen Ausgangslage und trotz der Interventionen verschiedener Kantone hielt der Bundesrat an seinem Kreisschreiben fest. Eine vom Initianten eingereichte Motion wurde vom Bundesrat abschlägig beantwortet und kam in den Räten nicht zur Verhandlung. Damit wurde zur Beseitigung dieses praktisch und rechtlich haltlosen Zustandes die Ergreifung des Instrumentes der parlamentarischen Initiative notwendig. Mit der expliziten Erwähnung der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften als rückerstattungsberechtigt wird bereits im Verrechnungssteuergesetz eine saubere und definitive Lösung des geschilderten Problems ermöglicht.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 24 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer ist so zu präzisieren, dass Stockwerkeigentümergemeinschaften gemäss Artikel 712h bis 712l ZGB einen eigenständigen Rückerstattungsanspruch erhalten.</p>
- Rückerstattung der Verrechnungssteuer an Gemeinschaften von Stockwerkeigentümern
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- Index
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- Texts
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- <p>Gemäss dem heutigen Artikel 24 Absatz 5 VStG regelt die Verordnung den "Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen". Gemäss dem massgeblichen Artikel 55 der Vollziehungsverordnung zum VStG (VStV) haben u. a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dergleichen) Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Dies lässt erwarten, dass Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften, die gemäss ZGB einen gemeinsamen Erneuerungsfonds einrichten - und damit den Baukonsortien nicht unähnlich sind -, ebenfalls unter den Geltungsbereich des Artikel 55 VStV fallen. Bis vor wenigen Jahren wurde denn auch die Verrechnungssteuer an die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften selbst zurückerstattet.</p><p>Mit Kreisschreiben vom 16. Januar 1995 jedoch hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Falle von Fonds für die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten von Stockwerkeigentümern neu geregelt. Darin wird vorgeschrieben, dass neu die Rückerstattung nicht mehr von den Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften, sondern nur noch von den einzelnen Stockwerkeigentümern selbst geltend gemacht werden kann. Diese gegen den Willen einer erheblichen Zahl kantonaler Steuerverwaltungen durchgesetzte Regelung ist kompliziert und wenig eigentümerfreundlich. Da es sich in der Regel für den einzelnen Stockwerkeigentümer um geringfügige Beträge handelt, erscheint die Individualisierung der Rückerstattung als unverhältnismässig. Sie entzieht zudem dem Erneuerungsfonds mehr als einen Drittel der Erträge, was nicht zweckmässig ist.</p><p>Anspruchsberechtigt ist im übrigen die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft und nicht der Stockwerkeigentümer. Die einzelnen Stockwerkeigentümer sind zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen des Erneuerungsfonds rechtlich gar nicht legitimiert, da sie nicht über die Nutzungsberechtigung am entsprechenden Vermögen verfügen. Nur die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft besitzt eigenes Vermögen. Es ist widersprüchlich, wenn heute ein Aufwand, den der Stockwerkeigentümer einkommenssteuerlich abgezogen hat, Erträge abwirft, die wiederum ihm als Einkommen zugerechnet werden sollen und auf denen er die Verrechnungssteuer zurückfordern kann. Das System ist nur kongruent, wenn der dem Stockwerkeigentümer angerechnete Aufwand einen Mittelabfluss an einen anderen Rechtsträger (eben die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft als juristische Person) darstellt, der, legt er die Mittel vorübergehend an, Anspruch auf Erträge und Anspruch auf Rückerstattung der davon abgezogenen Verrechnungssteuer hat. Was die Eidgenössische Steuerverwaltung mit ihrem Kreisschreiben vom 16. Januar 1995 vorgibt, muss unter diesen Umständen als steuerrechtlicher Methodendualismus bezeichnet werden.</p><p>Trotz dieser klaren rechtlichen Ausgangslage und trotz der Interventionen verschiedener Kantone hielt der Bundesrat an seinem Kreisschreiben fest. Eine vom Initianten eingereichte Motion wurde vom Bundesrat abschlägig beantwortet und kam in den Räten nicht zur Verhandlung. Damit wurde zur Beseitigung dieses praktisch und rechtlich haltlosen Zustandes die Ergreifung des Instrumentes der parlamentarischen Initiative notwendig. Mit der expliziten Erwähnung der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften als rückerstattungsberechtigt wird bereits im Verrechnungssteuergesetz eine saubere und definitive Lösung des geschilderten Problems ermöglicht.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 24 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer ist so zu präzisieren, dass Stockwerkeigentümergemeinschaften gemäss Artikel 712h bis 712l ZGB einen eigenständigen Rückerstattungsanspruch erhalten.</p>
- Rückerstattung der Verrechnungssteuer an Gemeinschaften von Stockwerkeigentümern
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