SchKG. Betreibung von UVG-Prämienforderungen
- ShortId
-
98.411
- Id
-
19980411
- Updated
-
10.02.2026 20:11
- Language
-
de
- Title
-
SchKG. Betreibung von UVG-Prämienforderungen
- AdditionalIndexing
-
Konkursrecht;Schuldbetreibung;Unfallversicherung;Versicherungsprämie
- 1
-
- L07K11040301020201, Konkursrecht
- L06K110403010203, Schuldbetreibung
- L04K01040116, Unfallversicherung
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die geltende Regelung verpflichtet die privaten UVG-Versicherer - im Unterschied zur Suva und zu den öffentlichen Unfallversicherungskassen -, bei Prämienforderungen den Weg der Betreibung auf Konkurs einzuschlagen.</p><p>Die Verpflichtung zur Konkursbetreibung lässt sich nicht rechtfertigen: Einerseits sind im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung häufig relativ kleine Beträge Gegenstand von Betreibungen. Andererseits hat eine Konkursbetreibung gerade für KMU - und insbesondere für deren Arbeitnehmer - gravierende soziale Folgen. Damit sowohl die Aufgabe des Betreibungsrechtes - dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen - wahrgenommen als auch den Interessen der KMU sowie deren Arbeitnehmer Rechnung getragen werden kann, sollte Artikel 43 SchKG wie beantragt geändert werden.</p><p>Bei der letzten Revision des SchKG war sich der Gesetzgeber der dargestellten Problematik gemäss den Materialien nicht bewusst. Der Begriff der "öffentlichen Kassen" (gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG) wurde unverändert ins neue Recht aufgenommen. Eine Vollstreckungsweise, welche die gesamthafte Vermögensliquidation nach sich zieht, soll indessen nach Meinung des Gesetzgebers in der Regel dort vermieden werden, wo jemand zwangsweise zu (Prämien-)Leistungen herangezogen wird. Dies ist indessen eine Frage des Obligatoriums der Versicherung (daher die neue Ziff. 2) und nicht ausschliesslich des Verwaltungsträgers (bisherige Ziff. 1).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich mittels einer Parlamentarischen Initiative eine Änderung von Artikel 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wie folgt (neue Ziff. 2; bisherige Ziff. 2 und 3 werden zu Ziff. 3 und 4):</p><p>"Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:</p><p>1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;</p><p>2. Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;</p><p>3. periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge;</p><p>4. Ansprüche auf Sicherheitsleistung."</p>
- SchKG. Betreibung von UVG-Prämienforderungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die geltende Regelung verpflichtet die privaten UVG-Versicherer - im Unterschied zur Suva und zu den öffentlichen Unfallversicherungskassen -, bei Prämienforderungen den Weg der Betreibung auf Konkurs einzuschlagen.</p><p>Die Verpflichtung zur Konkursbetreibung lässt sich nicht rechtfertigen: Einerseits sind im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung häufig relativ kleine Beträge Gegenstand von Betreibungen. Andererseits hat eine Konkursbetreibung gerade für KMU - und insbesondere für deren Arbeitnehmer - gravierende soziale Folgen. Damit sowohl die Aufgabe des Betreibungsrechtes - dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen - wahrgenommen als auch den Interessen der KMU sowie deren Arbeitnehmer Rechnung getragen werden kann, sollte Artikel 43 SchKG wie beantragt geändert werden.</p><p>Bei der letzten Revision des SchKG war sich der Gesetzgeber der dargestellten Problematik gemäss den Materialien nicht bewusst. Der Begriff der "öffentlichen Kassen" (gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG) wurde unverändert ins neue Recht aufgenommen. Eine Vollstreckungsweise, welche die gesamthafte Vermögensliquidation nach sich zieht, soll indessen nach Meinung des Gesetzgebers in der Regel dort vermieden werden, wo jemand zwangsweise zu (Prämien-)Leistungen herangezogen wird. Dies ist indessen eine Frage des Obligatoriums der Versicherung (daher die neue Ziff. 2) und nicht ausschliesslich des Verwaltungsträgers (bisherige Ziff. 1).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich mittels einer Parlamentarischen Initiative eine Änderung von Artikel 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wie folgt (neue Ziff. 2; bisherige Ziff. 2 und 3 werden zu Ziff. 3 und 4):</p><p>"Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:</p><p>1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;</p><p>2. Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;</p><p>3. periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge;</p><p>4. Ansprüche auf Sicherheitsleistung."</p>
- SchKG. Betreibung von UVG-Prämienforderungen
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- Index
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- Texts
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- <p>Die geltende Regelung verpflichtet die privaten UVG-Versicherer - im Unterschied zur Suva und zu den öffentlichen Unfallversicherungskassen -, bei Prämienforderungen den Weg der Betreibung auf Konkurs einzuschlagen.</p><p>Die Verpflichtung zur Konkursbetreibung lässt sich nicht rechtfertigen: Einerseits sind im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung häufig relativ kleine Beträge Gegenstand von Betreibungen. Andererseits hat eine Konkursbetreibung gerade für KMU - und insbesondere für deren Arbeitnehmer - gravierende soziale Folgen. Damit sowohl die Aufgabe des Betreibungsrechtes - dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen - wahrgenommen als auch den Interessen der KMU sowie deren Arbeitnehmer Rechnung getragen werden kann, sollte Artikel 43 SchKG wie beantragt geändert werden.</p><p>Bei der letzten Revision des SchKG war sich der Gesetzgeber der dargestellten Problematik gemäss den Materialien nicht bewusst. Der Begriff der "öffentlichen Kassen" (gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG) wurde unverändert ins neue Recht aufgenommen. Eine Vollstreckungsweise, welche die gesamthafte Vermögensliquidation nach sich zieht, soll indessen nach Meinung des Gesetzgebers in der Regel dort vermieden werden, wo jemand zwangsweise zu (Prämien-)Leistungen herangezogen wird. Dies ist indessen eine Frage des Obligatoriums der Versicherung (daher die neue Ziff. 2) und nicht ausschliesslich des Verwaltungsträgers (bisherige Ziff. 1).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich mittels einer Parlamentarischen Initiative eine Änderung von Artikel 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wie folgt (neue Ziff. 2; bisherige Ziff. 2 und 3 werden zu Ziff. 3 und 4):</p><p>"Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:</p><p>1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;</p><p>2. Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;</p><p>3. periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge;</p><p>4. Ansprüche auf Sicherheitsleistung."</p>
- SchKG. Betreibung von UVG-Prämienforderungen
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