Pharmaprodukte. Wettbewerbsordnung

ShortId
98.413
Id
19980413
Updated
10.04.2024 17:00
Language
de
Title
Pharmaprodukte. Wettbewerbsordnung
AdditionalIndexing
Generika;Arzneimittelrecht;Wettbewerbsrecht;Arzneikosten;Einfuhr;Nachahmung;pharmazeutisches Erzeugnis
1
  • L04K01050301, pharmazeutisches Erzeugnis
  • L05K0701020303, Einfuhr
  • L05K0105050101, Arzneikosten
  • L05K0706010307, Nachahmung
  • L04K01050502, Arzneimittelrecht
  • L04K07030103, Wettbewerbsrecht
  • L06K010503010201, Generika
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Zulassung von Parallelimporten von Pharmaprodukten, die die Parlamentarische Initiative anstrebt, entspricht der von der WAK und vom Parlament geschaffenen neuen Importregelung für landwirtschaftliche Hilfsstoffe (Änderung des Giftgesetzes im neuen Landwirtschaftsgesetz "Agrarpolitik 2002"). Parallelimporte und auch Generikakäufe sollen so weit zugelassen werden, als sie Pharmazeutika entsprechen, die in der Schweiz zum Verkauf zugelassen und registriert sind.</p><p>2. Die Parlamentarische Initiative strebt keine Änderung der internen Registrierung und Marktzulassung von Medikamenten an. Die Kompetenzen der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel und das bisherige Registrierungsverfahren werden nicht tangiert. Es geht hier um eine wettbewerbsrechtliche Zulassung und Gleichstellung von Produkten und Wirkstoffen, die bei uns bereits eine Zulassung erfahren haben.</p><p>3. Voraussetzung für die Zulassung von Parallelimporten und von Generika sind der Gehalt und die Identität von Wirkstoffen. Eine Überprüfung der Beistoffe und der Formulierung (Galenik) soll in Ausnahmefällen nicht ausgeschlossen werden, sofern es sich um eine gänzlich andere oder dubiose galenische Form handelt. In der Regel soll indes eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel und Wirkstoffe genügen, um die Parallelimporte bzw. die Generikamarktzulassung zu ermöglichen.</p><p>4. Ziel der vorgeschlagenen neuen Marktordnung ist die Preissenkung im Pharmabereich. Pharmaprodukte sind in der Schweiz 50 bis 150 Prozent teurer als gleiche Produkte mit gleichen Markennamen und Wirkstoffen im Ausland.</p><p>5. Der Weg der Parlamentarischen Initiative für eine wettbewerbsrechtliche Neuordnung wird deshalb eingeschlagen, weil vom zuständigen Bundesamt keine echte, wettbewerbsorientierte Marktzulassung zu erwarten ist. Das BAG hat sich bei der eingangs erwähnten freien Marktzulassung von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen vehement für die Beibehaltung der protektionistischen Praktiken ausgesprochen. Ich glaube, dass nur das Parlament die Kraft hat, eine stärkere Wettbewerbsorientierung auf dem Pharmamarkt zu ermöglichen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung eine Änderung der Wettbewerbs- oder Heilmittelgesetzgebung mit folgendem Inhalt:</p><p>1. Die der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung unterstellten Pharmaprodukte können frei importiert werden, wenn sie aufgrund der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung auf dem Markt zugelassen sind.</p><p>2. Generika werden frei zugelassen und akzeptiert, soweit ihre Wirkstoffe aufgrund der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung zugelassen sind.</p><p>3. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Parallelimport und für die Zulassung von Generika gegeben sind, wird in der Regel ausschliesslich der Gehalt an Wirkstoffen berücksichtigt. Der Bundesrat sorgt für die Führung einer Liste der zugelassenen Heilmittel und Wirkstoffe.</p>
  • Pharmaprodukte. Wettbewerbsordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Zulassung von Parallelimporten von Pharmaprodukten, die die Parlamentarische Initiative anstrebt, entspricht der von der WAK und vom Parlament geschaffenen neuen Importregelung für landwirtschaftliche Hilfsstoffe (Änderung des Giftgesetzes im neuen Landwirtschaftsgesetz "Agrarpolitik 2002"). Parallelimporte und auch Generikakäufe sollen so weit zugelassen werden, als sie Pharmazeutika entsprechen, die in der Schweiz zum Verkauf zugelassen und registriert sind.</p><p>2. Die Parlamentarische Initiative strebt keine Änderung der internen Registrierung und Marktzulassung von Medikamenten an. Die Kompetenzen der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel und das bisherige Registrierungsverfahren werden nicht tangiert. Es geht hier um eine wettbewerbsrechtliche Zulassung und Gleichstellung von Produkten und Wirkstoffen, die bei uns bereits eine Zulassung erfahren haben.</p><p>3. Voraussetzung für die Zulassung von Parallelimporten und von Generika sind der Gehalt und die Identität von Wirkstoffen. Eine Überprüfung der Beistoffe und der Formulierung (Galenik) soll in Ausnahmefällen nicht ausgeschlossen werden, sofern es sich um eine gänzlich andere oder dubiose galenische Form handelt. In der Regel soll indes eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel und Wirkstoffe genügen, um die Parallelimporte bzw. die Generikamarktzulassung zu ermöglichen.</p><p>4. Ziel der vorgeschlagenen neuen Marktordnung ist die Preissenkung im Pharmabereich. Pharmaprodukte sind in der Schweiz 50 bis 150 Prozent teurer als gleiche Produkte mit gleichen Markennamen und Wirkstoffen im Ausland.</p><p>5. Der Weg der Parlamentarischen Initiative für eine wettbewerbsrechtliche Neuordnung wird deshalb eingeschlagen, weil vom zuständigen Bundesamt keine echte, wettbewerbsorientierte Marktzulassung zu erwarten ist. Das BAG hat sich bei der eingangs erwähnten freien Marktzulassung von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen vehement für die Beibehaltung der protektionistischen Praktiken ausgesprochen. Ich glaube, dass nur das Parlament die Kraft hat, eine stärkere Wettbewerbsorientierung auf dem Pharmamarkt zu ermöglichen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung eine Änderung der Wettbewerbs- oder Heilmittelgesetzgebung mit folgendem Inhalt:</p><p>1. Die der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung unterstellten Pharmaprodukte können frei importiert werden, wenn sie aufgrund der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung auf dem Markt zugelassen sind.</p><p>2. Generika werden frei zugelassen und akzeptiert, soweit ihre Wirkstoffe aufgrund der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung zugelassen sind.</p><p>3. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Parallelimport und für die Zulassung von Generika gegeben sind, wird in der Regel ausschliesslich der Gehalt an Wirkstoffen berücksichtigt. Der Bundesrat sorgt für die Führung einer Liste der zugelassenen Heilmittel und Wirkstoffe.</p>
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