Zugang zum Arztberuf und Medizinstudium
- ShortId
-
98.415
- Id
-
19980415
- Updated
-
10.04.2024 18:15
- Language
-
de
- Title
-
Zugang zum Arztberuf und Medizinstudium
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Medizinalberufsgesetz;Studium;Medizin;Zulassungsbeschränkung
- 1
-
- L04K13030118, Zulassungsbeschränkung
- L03K010502, Medizin
- L04K13020110, Studium
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Medizinstudium ist attraktiv, weil es um Grundfragen des Menschen geht, die uns alle betreffen, und weil es berufliche Möglichkeiten für jedes Temperament und für die unterschiedlichsten Interessen bietet. Es überrascht deshalb nicht, dass die Studentenzahl - rund 1400 pro Jahr - seit vielen Jahren die Studienplatzzahl von 1295 übersteigt. Mit den administrativen Massnahmen, die getroffen wurden, um dieser Situation zu begegnen (Einschreibung vor Erlangung der Matura), konnte dieser Andrang nicht bewältigt werden. Es gab zwar einen leichten Rückgang zwischen 1985 und 1990. Allerdings war er nur von kurzer Dauer. Das Jahresmittel lag bei 1400 Studierenden. 1998 sind es 1429. Gleichzeitig schlossen in den vergangenen zehn Jahren jedes Jahr rund 800 Personen ihr Studium ab. Damit erhöhte sich die Anzahl praktizierender Ärztinnen und Ärzte von 19'017 im Jahr 1988 auf 23'144 im Jahr 1997. Die Anzahl Ärztinnen und Ärzte mit eigener Praxis hat sich natürlich im gleichen Zeitraum auch regelmässig um rund 300 pro Jahr erhöht. 1988 waren es 10'096 und 1997 bereits 13'038. Die Auswüchse dieser Entwicklung sowohl auf wirtschaftlicher wie auf sozialer Ebene sind hinlänglich bekannt. </p><p>Unser Kollege Ph. Pidoux hat in der Begründung zu seiner Motion zum gleichen Thema aus dem Jahr 1993 bereits auf die offensichtlichen Zusammenhänge zwischen medizinischem Angebot und Gesundheitskosten hingewiesen. Dieser Frage ging G. Dominghetti, bisweilen machiavellistisch, in einer Studie über die Kosten der ambulanten Behandlung nach (Médecine ambulatoire: principal facteur de coût et d'inflation à la charge des assurés? Méd. & Hyg. 1998, 56, 381-8). Auch die Qualität der Leistungen wird in Frage gestellt.</p><p>Diese Entwicklungen gefährden das Gleichgewicht unseres Gesundheitssystems. Verbindliche Massnahmen, die es erlauben, das reibungslose Funktionieren und die Kontrolle sicherzustellen, werden unumgänglich. Eine Bedürfnisklausel zu Beginn erscheint uns deshalb logischer und sozialer als eine Bedürfnisklausel nach Abschluss des Studiums. Junge Leute zu Ärztinnen und Ärzten auszubilden, deren Chancen, eine Stelle zu finden, über das Mass eines gesunden Wettbewerbs hinaus eingeschränkt sind, bedeutet einfach eine unglaubliche Verschleuderung von Ressourcen und für die Betroffenen nach 10 bis 15 Jahren Ausbildung ein persönliches Drama. Der Begriff "Numerus clausus" ist unannehmbar, weil Willkür mit ihm verbunden ist und weil er per definitionem der Chancengleichheit entgegensteht. Dennoch geht es darum, die emotionalen oder ideologischen Reaktionen zu übergehen und zweckmässige Lösungen für diese Realitäten zu finden.</p><p>Jede Selektion ist an und für sich schwierig. Deshalb ist es ausserordentlich wichtig, dass ein Verfahren festgelegt wird, das den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung Rechnung trägt. Der psychologische Eignungstest, den die Schweizerische Hochschulkonferenz nach deutschem Muster vorgeschlagen hat, hat Züge einer Sanktion mit einem Unterton von Vorbestimmung oder genetischer Markierung. Allein durch die Art des Tests wird es den Kandidatinnen und Kandidaten unmöglich, ihr Schicksal durch Engagement und Arbeit mit zu bestimmen. Die Etikette, für das Medizinstudium ungeeignet zu sein, wird sie in der Folge begleiten und könnte ihnen auch für andere Berufsrichtungen und -tätigkeiten Nachteile einbringen. Aus solchen Gründen wird dieser Test in Deutschland nicht mehr durchgeführt, dies um so mehr, als er letztlich kein geeignetes Instrument zur Regulierung darstellt. Ist es wirklich nötig, dass wir in unserem Land einmal mehr die negativen Erfahrungen von anderswo wiederholen?</p><p>Wichtig ist, dass die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Selektion nicht nur durch ihr Engagement, sondern auch durch ihre Motivation beeinflussen können. Deshalb ist es notwendig, dass sie sich mehrmals bewerben können, bis der Beweis vorliegt, dass sie wahrscheinlich nicht über die notwendigen Fähigkeiten verfügen. Ist der Test beim ersten Mal ungenügend, so ist die Chance relativ klein, dass beim zweiten Mal ein grundsätzlich anderes Resultat herauskommt, es sei denn, der Test wäre nicht zuverlässig genug.</p><p>Schliesslich ergibt sich durch die Delegation von Kompetenzen an die Kantone eine Vielzahl von unterschiedlichen Verfahren, die offensichtlich der Gleichbehandlung und vor allem auch einer koordinierten Gesundheitspolitik zuwiderläuft. Der von der Schweizerischen Hochschulkonferenz vorgeschlagene Test wird in Genf, Lausanne und Neuenburg nicht eingesetzt. Hier geschieht die Selektion zu Recht beim Propädeutikum. In Zürich wurde lange darüber diskutiert, und schliesslich brauchte es eine Volksabstimmung, um diesen Test einzuführen. Das Ausmass der Probleme, die mit der galoppierenden Entwicklung bei den Medizinern zusammenhängen, wurde schon lange erkannt. Dazu gibt es auch mehrere parlamentarische Vorstösse. Aber obwohl die Motionen Pidoux (mit 110 Unterschriften) und Plattner von 1993 und Comby von 1995 alle vom Parlament unterstützt wurden, haben sie, weil der Bund nicht über die notwendigen Kompetenzen verfügt, zu keinerlei konkreten Ergebnissen geführt. In seiner Antwort hatte der Bundesrat übrigens auf diese Tatsache hingewiesen; und Bundesrätin Dreifuss hat vor der Abstimmung über die Motion Comby ausdrücklich erklärt, diese Motion verlange etwas, das der Bund nicht erfüllen könne. Die Reform der Studien für die medizinischen Berufe bietet die Gelegenheit, diese grosse Lücke zu schliessen.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das neue Medizinberufegesetz, das zurzeit ausgearbeitet wird, muss eine Bestimmung enthalten, die das Selektionsverfahren umschreibt für den Fall, dass die Studienplatzzahl beschränkt wird oder werden muss. Dabei ist dem Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich mehr als einmal, höchstens aber dreimal bewerben können. Zudem muss dem Bund die Kompetenz, diese Fragen zu regeln, eingeräumt werden.</p>
- Zugang zum Arztberuf und Medizinstudium
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Medizinstudium ist attraktiv, weil es um Grundfragen des Menschen geht, die uns alle betreffen, und weil es berufliche Möglichkeiten für jedes Temperament und für die unterschiedlichsten Interessen bietet. Es überrascht deshalb nicht, dass die Studentenzahl - rund 1400 pro Jahr - seit vielen Jahren die Studienplatzzahl von 1295 übersteigt. Mit den administrativen Massnahmen, die getroffen wurden, um dieser Situation zu begegnen (Einschreibung vor Erlangung der Matura), konnte dieser Andrang nicht bewältigt werden. Es gab zwar einen leichten Rückgang zwischen 1985 und 1990. Allerdings war er nur von kurzer Dauer. Das Jahresmittel lag bei 1400 Studierenden. 1998 sind es 1429. Gleichzeitig schlossen in den vergangenen zehn Jahren jedes Jahr rund 800 Personen ihr Studium ab. Damit erhöhte sich die Anzahl praktizierender Ärztinnen und Ärzte von 19'017 im Jahr 1988 auf 23'144 im Jahr 1997. Die Anzahl Ärztinnen und Ärzte mit eigener Praxis hat sich natürlich im gleichen Zeitraum auch regelmässig um rund 300 pro Jahr erhöht. 1988 waren es 10'096 und 1997 bereits 13'038. Die Auswüchse dieser Entwicklung sowohl auf wirtschaftlicher wie auf sozialer Ebene sind hinlänglich bekannt. </p><p>Unser Kollege Ph. Pidoux hat in der Begründung zu seiner Motion zum gleichen Thema aus dem Jahr 1993 bereits auf die offensichtlichen Zusammenhänge zwischen medizinischem Angebot und Gesundheitskosten hingewiesen. Dieser Frage ging G. Dominghetti, bisweilen machiavellistisch, in einer Studie über die Kosten der ambulanten Behandlung nach (Médecine ambulatoire: principal facteur de coût et d'inflation à la charge des assurés? Méd. & Hyg. 1998, 56, 381-8). Auch die Qualität der Leistungen wird in Frage gestellt.</p><p>Diese Entwicklungen gefährden das Gleichgewicht unseres Gesundheitssystems. Verbindliche Massnahmen, die es erlauben, das reibungslose Funktionieren und die Kontrolle sicherzustellen, werden unumgänglich. Eine Bedürfnisklausel zu Beginn erscheint uns deshalb logischer und sozialer als eine Bedürfnisklausel nach Abschluss des Studiums. Junge Leute zu Ärztinnen und Ärzten auszubilden, deren Chancen, eine Stelle zu finden, über das Mass eines gesunden Wettbewerbs hinaus eingeschränkt sind, bedeutet einfach eine unglaubliche Verschleuderung von Ressourcen und für die Betroffenen nach 10 bis 15 Jahren Ausbildung ein persönliches Drama. Der Begriff "Numerus clausus" ist unannehmbar, weil Willkür mit ihm verbunden ist und weil er per definitionem der Chancengleichheit entgegensteht. Dennoch geht es darum, die emotionalen oder ideologischen Reaktionen zu übergehen und zweckmässige Lösungen für diese Realitäten zu finden.</p><p>Jede Selektion ist an und für sich schwierig. Deshalb ist es ausserordentlich wichtig, dass ein Verfahren festgelegt wird, das den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung Rechnung trägt. Der psychologische Eignungstest, den die Schweizerische Hochschulkonferenz nach deutschem Muster vorgeschlagen hat, hat Züge einer Sanktion mit einem Unterton von Vorbestimmung oder genetischer Markierung. Allein durch die Art des Tests wird es den Kandidatinnen und Kandidaten unmöglich, ihr Schicksal durch Engagement und Arbeit mit zu bestimmen. Die Etikette, für das Medizinstudium ungeeignet zu sein, wird sie in der Folge begleiten und könnte ihnen auch für andere Berufsrichtungen und -tätigkeiten Nachteile einbringen. Aus solchen Gründen wird dieser Test in Deutschland nicht mehr durchgeführt, dies um so mehr, als er letztlich kein geeignetes Instrument zur Regulierung darstellt. Ist es wirklich nötig, dass wir in unserem Land einmal mehr die negativen Erfahrungen von anderswo wiederholen?</p><p>Wichtig ist, dass die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Selektion nicht nur durch ihr Engagement, sondern auch durch ihre Motivation beeinflussen können. Deshalb ist es notwendig, dass sie sich mehrmals bewerben können, bis der Beweis vorliegt, dass sie wahrscheinlich nicht über die notwendigen Fähigkeiten verfügen. Ist der Test beim ersten Mal ungenügend, so ist die Chance relativ klein, dass beim zweiten Mal ein grundsätzlich anderes Resultat herauskommt, es sei denn, der Test wäre nicht zuverlässig genug.</p><p>Schliesslich ergibt sich durch die Delegation von Kompetenzen an die Kantone eine Vielzahl von unterschiedlichen Verfahren, die offensichtlich der Gleichbehandlung und vor allem auch einer koordinierten Gesundheitspolitik zuwiderläuft. Der von der Schweizerischen Hochschulkonferenz vorgeschlagene Test wird in Genf, Lausanne und Neuenburg nicht eingesetzt. Hier geschieht die Selektion zu Recht beim Propädeutikum. In Zürich wurde lange darüber diskutiert, und schliesslich brauchte es eine Volksabstimmung, um diesen Test einzuführen. Das Ausmass der Probleme, die mit der galoppierenden Entwicklung bei den Medizinern zusammenhängen, wurde schon lange erkannt. Dazu gibt es auch mehrere parlamentarische Vorstösse. Aber obwohl die Motionen Pidoux (mit 110 Unterschriften) und Plattner von 1993 und Comby von 1995 alle vom Parlament unterstützt wurden, haben sie, weil der Bund nicht über die notwendigen Kompetenzen verfügt, zu keinerlei konkreten Ergebnissen geführt. In seiner Antwort hatte der Bundesrat übrigens auf diese Tatsache hingewiesen; und Bundesrätin Dreifuss hat vor der Abstimmung über die Motion Comby ausdrücklich erklärt, diese Motion verlange etwas, das der Bund nicht erfüllen könne. Die Reform der Studien für die medizinischen Berufe bietet die Gelegenheit, diese grosse Lücke zu schliessen.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das neue Medizinberufegesetz, das zurzeit ausgearbeitet wird, muss eine Bestimmung enthalten, die das Selektionsverfahren umschreibt für den Fall, dass die Studienplatzzahl beschränkt wird oder werden muss. Dabei ist dem Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich mehr als einmal, höchstens aber dreimal bewerben können. Zudem muss dem Bund die Kompetenz, diese Fragen zu regeln, eingeräumt werden.</p>
- Zugang zum Arztberuf und Medizinstudium
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