Kostendeckende Kinderrente statt Taschengeldzulage

ShortId
98.422
Id
19980422
Updated
10.04.2024 07:52
Language
de
Title
Kostendeckende Kinderrente statt Taschengeldzulage
AdditionalIndexing
Familienzulage
1
  • L04K01040108, Familienzulage
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss einer Studie, welche diesen Frühling im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherung veröffentlicht wurde (Tobias Bauer: Kinder, Zeit und Geld. Bern 1998), muss ein Paar mit einem durchschnittlichen Einkommen mit Gesamtkosten von etwa 820'000 Franken für ihr 20-jähriges Kind rechnen. Dabei entfallen rund 340'000 Franken auf die direkten Kosten und 480'000 Franken auf die indirekten Kosten (Lohnausfall, etc.). Das heutige System der staatlichen Unterstützung für die Familie ist weitgehend auf Kinderzulagen und die steuerlichen Abzüge für die Kinder konzentriert. Die Abgeltung ist gering. Die gesamten Leistungen des Kinderlastenausgleichs betragen rund 7 Milliarden Franken, während vergleichsweise für die Altersvorsorge jährlich rund 80 Milliarden (AHV und 2. Säule) aufgewendet werden. Die Kinder sind aber die "Grundlage" der zukünftigen AHV-Finanzierung.</p><p>Mit einem neuen Bundesgesetz soll nun die Grundlage für eine einheitliche Kinderrente geschaffen werden, welche die direkten Kosten eines Kindes weitgehend abdeckt. Gemäss den Ansätzen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) müsste eine solche Rente etwa 600 Franken/Monat für das erste und 300 Franken/Monat für jedes weitere Kind betragen. Die Bruttokosten für eine solche Lösung beliefen sich auf rund 7,5 Milliarden. Nach Abzug der Kosten des heutigen Systems (rund 4 Milliarden) und der Tatsache, dass diese Kinderzulagen wohl zu versteuern sind (Antwort Bundesrat auf Motion Aeppli Wartmann vom 18.12.1997), reduziert sich der zu finanzierende Betrag auf 2,5-3 Milliarden Franken.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Es ist ein Bundesgesetz über eine Kinderrente auszuarbeiten (gestützt auf Art. 34quinquies Abs. 1 BV), mit dem Ziel, die gesamten direkten Kosten eines Kindes für die Eltern abzudecken.</p>
  • Kostendeckende Kinderrente statt Taschengeldzulage
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss einer Studie, welche diesen Frühling im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherung veröffentlicht wurde (Tobias Bauer: Kinder, Zeit und Geld. Bern 1998), muss ein Paar mit einem durchschnittlichen Einkommen mit Gesamtkosten von etwa 820'000 Franken für ihr 20-jähriges Kind rechnen. Dabei entfallen rund 340'000 Franken auf die direkten Kosten und 480'000 Franken auf die indirekten Kosten (Lohnausfall, etc.). Das heutige System der staatlichen Unterstützung für die Familie ist weitgehend auf Kinderzulagen und die steuerlichen Abzüge für die Kinder konzentriert. Die Abgeltung ist gering. Die gesamten Leistungen des Kinderlastenausgleichs betragen rund 7 Milliarden Franken, während vergleichsweise für die Altersvorsorge jährlich rund 80 Milliarden (AHV und 2. Säule) aufgewendet werden. Die Kinder sind aber die "Grundlage" der zukünftigen AHV-Finanzierung.</p><p>Mit einem neuen Bundesgesetz soll nun die Grundlage für eine einheitliche Kinderrente geschaffen werden, welche die direkten Kosten eines Kindes weitgehend abdeckt. Gemäss den Ansätzen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) müsste eine solche Rente etwa 600 Franken/Monat für das erste und 300 Franken/Monat für jedes weitere Kind betragen. Die Bruttokosten für eine solche Lösung beliefen sich auf rund 7,5 Milliarden. Nach Abzug der Kosten des heutigen Systems (rund 4 Milliarden) und der Tatsache, dass diese Kinderzulagen wohl zu versteuern sind (Antwort Bundesrat auf Motion Aeppli Wartmann vom 18.12.1997), reduziert sich der zu finanzierende Betrag auf 2,5-3 Milliarden Franken.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Es ist ein Bundesgesetz über eine Kinderrente auszuarbeiten (gestützt auf Art. 34quinquies Abs. 1 BV), mit dem Ziel, die gesamten direkten Kosten eines Kindes für die Eltern abzudecken.</p>
    • Kostendeckende Kinderrente statt Taschengeldzulage

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