Änderung SchKG. Konkursprivileg für Sozialversicherungsbeiträge

ShortId
98.424
Id
19980424
Updated
10.04.2024 14:12
Language
de
Title
Änderung SchKG. Konkursprivileg für Sozialversicherungsbeiträge
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Konkursprivileg;Konkursrecht;Sozialabgabe
1
  • L07K11040301020201, Konkursrecht
  • L04K01040117, Sozialabgabe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die AHV-, IV- und ALV-Beiträge sind Bestandteile des Lohns der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers; dies geht schon daraus hervor, dass 50 Prozent dieser Beiträge vom Lohn abgezogen werden. Es geht deshalb nicht an, die Forderungen, die sich auf diese Beiträge erstrecken, anders einzustufen als die übrigen Lohnbestandteile.</p><p>2. Es stimmt nicht, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch die Nicht-Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge keinen Schaden erleidet. Die seit kurzem geänderte Regelung bringt den Sozialversicherungen einen Einnahmenausfall, was längerfristig nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf die Entwicklung der Sozialversicherungsleistungen haben kann.</p><p>3. In breiten Kreisen macht man sich zur Zeit Sorgen um die Finanzierung der Sozialversicherungen, weil diese sich vor grosse Herausforderungen gestellt sehen. Deshalb sollte jeder Vorschlag, der - wie der vorliegende - deren finanzielle Lage zu verbessern erlaubt, sorgfältig geprüft werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 93, Abs. 1 BV und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Artikel 219 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) wird wie folgt geändert:</p><p>Abs. 4 .......</p><p>Erste Klasse</p><p>a unverändert</p><p>b unverändert</p><p>b bis (neu) Forderungen aufgrund folgender Gesetze: AHVG, IVG, AVIG.</p><p>c unverändert</p>
  • Änderung SchKG. Konkursprivileg für Sozialversicherungsbeiträge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die AHV-, IV- und ALV-Beiträge sind Bestandteile des Lohns der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers; dies geht schon daraus hervor, dass 50 Prozent dieser Beiträge vom Lohn abgezogen werden. Es geht deshalb nicht an, die Forderungen, die sich auf diese Beiträge erstrecken, anders einzustufen als die übrigen Lohnbestandteile.</p><p>2. Es stimmt nicht, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch die Nicht-Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge keinen Schaden erleidet. Die seit kurzem geänderte Regelung bringt den Sozialversicherungen einen Einnahmenausfall, was längerfristig nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf die Entwicklung der Sozialversicherungsleistungen haben kann.</p><p>3. In breiten Kreisen macht man sich zur Zeit Sorgen um die Finanzierung der Sozialversicherungen, weil diese sich vor grosse Herausforderungen gestellt sehen. Deshalb sollte jeder Vorschlag, der - wie der vorliegende - deren finanzielle Lage zu verbessern erlaubt, sorgfältig geprüft werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93, Abs. 1 BV und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Artikel 219 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) wird wie folgt geändert:</p><p>Abs. 4 .......</p><p>Erste Klasse</p><p>a unverändert</p><p>b unverändert</p><p>b bis (neu) Forderungen aufgrund folgender Gesetze: AHVG, IVG, AVIG.</p><p>c unverändert</p>
    • Änderung SchKG. Konkursprivileg für Sozialversicherungsbeiträge

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