Geschäftsreglement des Nationalrates. Aenderung

ShortId
98.430
Id
19980430
Updated
10.04.2024 13:08
Language
de
Title
Geschäftsreglement des Nationalrates. Aenderung
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Zwischenfrage;Nationalrat;Parlamentsdebatte;parlamentarisches Verfahren
1
  • L05K0803010301, Parlamentsdebatte
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L06K080305030101, Nationalrat
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 21ter Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet das Büro des Nationalrates die folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes:</p><p></p><p>Geschäftsreglement des Nationalrates</p><p>Änderung vom </p><p>Der Nationalrat</p><p>gestützt auf Artikel 8bis des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11),</p><p>nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom ...(BBl 1998 )</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 1990 (SR 171.13) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 64bis Zwischenfrage</p><p>1 Ratsmitglieder und Vertreter des Bundesrates können am Schluss eines Votums dem Redner zu einem bestimmten Punkt seiner Ausführungen eine kurze und präzise Zwischenfrage stellen; eine Begründung ist nicht zulässig.</p><p>2 Die Zwischenfrage darf erst gestellt werden, wenn sie der Redner auf eine entsprechende Frage des Präsidenten zulässt. </p><p>3 Der Redner beantwortet eine Zwischenfrage sofort. Die Antwort soll kurz sein.</p><p>Art. 71 Abs. 2</p><p>2 Im übrigen beträgt die Redezeit höchstens</p><p>- 5 Minuten für die Begründung von Anträgen,</p><p>- ...</p><p>II</p><p>Inkrafttreten</p><p>Diese Änderung tritt am ... in Kraft.</p>
  • Geschäftsreglement des Nationalrates. Aenderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 21ter Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet das Büro des Nationalrates die folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes:</p><p></p><p>Geschäftsreglement des Nationalrates</p><p>Änderung vom </p><p>Der Nationalrat</p><p>gestützt auf Artikel 8bis des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11),</p><p>nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom ...(BBl 1998 )</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 1990 (SR 171.13) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 64bis Zwischenfrage</p><p>1 Ratsmitglieder und Vertreter des Bundesrates können am Schluss eines Votums dem Redner zu einem bestimmten Punkt seiner Ausführungen eine kurze und präzise Zwischenfrage stellen; eine Begründung ist nicht zulässig.</p><p>2 Die Zwischenfrage darf erst gestellt werden, wenn sie der Redner auf eine entsprechende Frage des Präsidenten zulässt. </p><p>3 Der Redner beantwortet eine Zwischenfrage sofort. Die Antwort soll kurz sein.</p><p>Art. 71 Abs. 2</p><p>2 Im übrigen beträgt die Redezeit höchstens</p><p>- 5 Minuten für die Begründung von Anträgen,</p><p>- ...</p><p>II</p><p>Inkrafttreten</p><p>Diese Änderung tritt am ... in Kraft.</p>
    • Geschäftsreglement des Nationalrates. Aenderung

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