Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG). Revision

ShortId
98.431
Id
19980431
Updated
10.04.2024 10:38
Language
de
Title
Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG). Revision
AdditionalIndexing
multinationale Truppe;freiwilliger Wehrdienst;Bewaffnung
1
  • L05K0401030301, multinationale Truppe
  • L03K040204, Bewaffnung
  • L05K0402031001, freiwilliger Wehrdienst
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Mit dieser Parlamentarischen Initiative soll der Bundesrat ermächtigt werden, den schweizerischen Truppen, die sich im Auslandeinsatz befinden, die Verteidigungsmittel zur Verfügung zu stellen, welche für die Erfüllung ihres Auftrags und für ihre persönliche Sicherheit unerlässlich und angemessen sind. Ich habe nicht die Absicht, den Änderungen vorzugreifen, die der Bundesrat im Hinblick auf die Armee 200X allenfalls einzuführen gedenkt; ich möchte auch nicht schon heute versuchen, die strategischen Perspektiven für dieses Projekt in eine bestimmte Richtung zu lenken. Die Lage unserer Gelbmützen in Bosnien, die Notwendigkeit, für den Empfang unseres Generalstabschefs in Bosnien fremde Truppen zu mobilisieren, sowie die juristischen Verrenkungen, die es brauchte, damit unsere Botschaften in Algier und in Moskau auf glaubwürdige Weise geschützt werden konnten, zeigen jedoch, dass eine solche Änderung des Militärgesetzes dringlich ist. Die Motion Grossenbacher und das Postulat Seiler Bernhard, die im National- bzw. im Ständerat in der Sommersession eingereicht wurden, gehen in dieselbe Richtung.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Art. 66, Abs. 1 </p><p>Friedensförderungsdienst oder Friedenserhaltungsdienst im internationalen Rahmen können nur Personen oder eigens dafür gebildete schweizerische Truppen leisten.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedensfördernden oder friedenserhaltenden Operation ist freiwillig.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat legt im Einzelfall fest, wie weit Massnahmen zum Schutz der eingesetzten Personen und Truppen zu treffen sind.</p>
  • Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG). Revision
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dieser Parlamentarischen Initiative soll der Bundesrat ermächtigt werden, den schweizerischen Truppen, die sich im Auslandeinsatz befinden, die Verteidigungsmittel zur Verfügung zu stellen, welche für die Erfüllung ihres Auftrags und für ihre persönliche Sicherheit unerlässlich und angemessen sind. Ich habe nicht die Absicht, den Änderungen vorzugreifen, die der Bundesrat im Hinblick auf die Armee 200X allenfalls einzuführen gedenkt; ich möchte auch nicht schon heute versuchen, die strategischen Perspektiven für dieses Projekt in eine bestimmte Richtung zu lenken. Die Lage unserer Gelbmützen in Bosnien, die Notwendigkeit, für den Empfang unseres Generalstabschefs in Bosnien fremde Truppen zu mobilisieren, sowie die juristischen Verrenkungen, die es brauchte, damit unsere Botschaften in Algier und in Moskau auf glaubwürdige Weise geschützt werden konnten, zeigen jedoch, dass eine solche Änderung des Militärgesetzes dringlich ist. Die Motion Grossenbacher und das Postulat Seiler Bernhard, die im National- bzw. im Ständerat in der Sommersession eingereicht wurden, gehen in dieselbe Richtung.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Art. 66, Abs. 1 </p><p>Friedensförderungsdienst oder Friedenserhaltungsdienst im internationalen Rahmen können nur Personen oder eigens dafür gebildete schweizerische Truppen leisten.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedensfördernden oder friedenserhaltenden Operation ist freiwillig.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat legt im Einzelfall fest, wie weit Massnahmen zum Schutz der eingesetzten Personen und Truppen zu treffen sind.</p>
    • Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG). Revision

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