Schutz bei missbräuchlichen Änderungskündigungen

ShortId
98.432
Id
19980432
Updated
10.04.2024 17:01
Language
de
Title
Schutz bei missbräuchlichen Änderungskündigungen
AdditionalIndexing
Arbeitnehmerschutz;Entlassung;Rechtsmissbrauch
1
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L05K0702030103, Entlassung
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Arbeitsrecht ist es grundsätzlich erlaubt, dass die Arbeitgeber die Arbeitnehmenden mit einer Kündigung unter Druck setzen, um eine Vertragsänderung zu erwirken. Vertragsänderungen beinhalten vorwiegend Lohnreduktionen oder anderweitige Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen. Solche Vertragsänderungen können beispielsweise im Rahmen von Restrukturierungen und im Falle einer Verschlechterung der Ertragslage geboten sein. Es ist auch nicht dagegen einzuwenden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.</p><p>Leider wird in der heutigen Zeit oft auf unbillige Art und Weise Druck auf die Arbeitnehmenden ausgeübt.</p><p>Gemäss Praxis des Bundesgerichtes sind Änderungskündigungen dann missbräuchlich, wenn den Arbeitnehmenden eine unbillige Verschlechterung aufgezwungen werden soll, die sich weder durch betriebliche noch durch marktbedingte Gründe rechtfertigen lässt.</p><p>Liegt eine solche missbräuchliche Änderungskündigung vor, so kann der betroffene Arbeitnehmer eine Entschädigung gemäss Art. 336a OR gerichtlich geltend machen (vgl. BGE 123 III 246ff.). Diese gesetzliche Regelung ist ungenügend, da ja auch von Arbeitgeberseite grundsätzlich der Wille zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht. Sachlich gerechtfertigt ist im Falle einer missbräuchlichen Änderungskündigung deren Ungültigerklärung auf Anfechtung hin.</p>
  • <p>Die Bestimmungen des zehnten Titels des Obligationenrechtes sind dahingehend zu ändern, dass missbräuchliche Änderungskündigungen anfechtbar sind.</p>
  • Schutz bei missbräuchlichen Änderungskündigungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Arbeitsrecht ist es grundsätzlich erlaubt, dass die Arbeitgeber die Arbeitnehmenden mit einer Kündigung unter Druck setzen, um eine Vertragsänderung zu erwirken. Vertragsänderungen beinhalten vorwiegend Lohnreduktionen oder anderweitige Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen. Solche Vertragsänderungen können beispielsweise im Rahmen von Restrukturierungen und im Falle einer Verschlechterung der Ertragslage geboten sein. Es ist auch nicht dagegen einzuwenden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.</p><p>Leider wird in der heutigen Zeit oft auf unbillige Art und Weise Druck auf die Arbeitnehmenden ausgeübt.</p><p>Gemäss Praxis des Bundesgerichtes sind Änderungskündigungen dann missbräuchlich, wenn den Arbeitnehmenden eine unbillige Verschlechterung aufgezwungen werden soll, die sich weder durch betriebliche noch durch marktbedingte Gründe rechtfertigen lässt.</p><p>Liegt eine solche missbräuchliche Änderungskündigung vor, so kann der betroffene Arbeitnehmer eine Entschädigung gemäss Art. 336a OR gerichtlich geltend machen (vgl. BGE 123 III 246ff.). Diese gesetzliche Regelung ist ungenügend, da ja auch von Arbeitgeberseite grundsätzlich der Wille zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht. Sachlich gerechtfertigt ist im Falle einer missbräuchlichen Änderungskündigung deren Ungültigerklärung auf Anfechtung hin.</p>
    • <p>Die Bestimmungen des zehnten Titels des Obligationenrechtes sind dahingehend zu ändern, dass missbräuchliche Änderungskündigungen anfechtbar sind.</p>
    • Schutz bei missbräuchlichen Änderungskündigungen

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