Bestrafung von Dopingvergehen

ShortId
98.433
Id
19980433
Updated
10.04.2024 18:30
Language
de
Title
Bestrafung von Dopingvergehen
AdditionalIndexing
Strafe;Doping
1
  • L05K0101010202, Doping
  • L03K050101, Strafe
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Im Strafgesetzbuch sind Strafnormen gegen Dopingvergehen aufzunehmen. Dabei müssen namentlich folgende Dopingvergehen unter Strafe gestellt werden:</p><p>1. wer einem Menschen vorsätzlich während einer Sportveranstaltung zur Leistungsbeeinflussung Dopingwirkstoffe verabreicht oder bei ihm Dopingmethoden anwendet;</p><p>2. wer einem Menschen während oder im Hinblick auf eine Sportveranstaltung Dopingwirkstoffe verabreicht oder Dopingmethoden anwendet, die bei einem Menschen eine schwere Körperschädigung oder den Tod zur Folge haben;</p><p>3. wer zur eigenen Leistungsbeeinflussung während oder im Hinblick auf eine Sportveranstaltung die Verabreichung von Dopingwirkstoffen oder die Anwendung von Dopingmethoden zulässt;</p><p>4. wer Handlungen zur Vorbereitung der Taten gemäss den Ziffern 1 bis 3 begeht. Strafbar ist auch der Täter, der die Vorbereitungsarbeiten im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen.</p>
  • Bestrafung von Dopingvergehen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Im Strafgesetzbuch sind Strafnormen gegen Dopingvergehen aufzunehmen. Dabei müssen namentlich folgende Dopingvergehen unter Strafe gestellt werden:</p><p>1. wer einem Menschen vorsätzlich während einer Sportveranstaltung zur Leistungsbeeinflussung Dopingwirkstoffe verabreicht oder bei ihm Dopingmethoden anwendet;</p><p>2. wer einem Menschen während oder im Hinblick auf eine Sportveranstaltung Dopingwirkstoffe verabreicht oder Dopingmethoden anwendet, die bei einem Menschen eine schwere Körperschädigung oder den Tod zur Folge haben;</p><p>3. wer zur eigenen Leistungsbeeinflussung während oder im Hinblick auf eine Sportveranstaltung die Verabreichung von Dopingwirkstoffen oder die Anwendung von Dopingmethoden zulässt;</p><p>4. wer Handlungen zur Vorbereitung der Taten gemäss den Ziffern 1 bis 3 begeht. Strafbar ist auch der Täter, der die Vorbereitungsarbeiten im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen.</p>
    • Bestrafung von Dopingvergehen

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