Soziale Krankenversicherung. Bewilligung
- ShortId
-
98.434
- Id
-
19980434
- Updated
-
10.04.2024 18:38
- Language
-
de
- Title
-
Soziale Krankenversicherung. Bewilligung
- AdditionalIndexing
-
Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Krankenkasse;Gesetz
- 1
-
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Krankenversicherer sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, die obligatorische Grundversicherung in allen Kantonen anzubieten. Das Beispiel der Krankenkasse Visana zeigt, dass die Versicherer sich zudem jederzeit in einzelnen Kantonen aus der Grundversicherung zurückziehen und lediglich die lukrativeren Privat- und Zusatzversicherungen beibehalten können.</p><p>Eine solche "Rosinenpickerei" führt unweigerlich zu einer Unterhöhlung des Solidaritätsprinzipes in der Krankenversicherung. Sie führt im Extremfall dazu, dass die obligatorische Grundversicherung in einigen Kantonen von keinem Versicherer mehr angeboten wird.</p><p>Die Änderung in Art. 12 Abs. 2 soll die Verbindung von Grund- und Zusatzversicherung bei den Krankenkassen aufrecht erhalten. Damit werden zwar andere Versicherer nicht daran gehindert, privatrechtliche Zusatzversicherungen anzubieten, doch ist es in diesen Fällen für die Versicherten klar, dass es sich nicht um Krankenkassen handelt.</p><p>Bei der Ergänzung in Art. 13 Abs. 3 handelt es sich um eine Missbrauchsklausel: sie gilt nicht für kleine, lokale oder regionale Krankenkassen, die schon immer in einem beschränkten Gebiet tätig waren. Dort jedoch, wo der Rückzug einer Krankenversicherung aus der Grundversicherung eindeutig missbräuchlich und unter Missachtung des Solidaritätsprinzipes erfolgt, soll das EDI die Möglichkeit haben, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um längerfristig Nachteile für die Versicherten zu vermeiden.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 21bis Geschäftsverkehrsgesetz unterbreite ich eine parlamentarische Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs mit dem Ziel, Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) mittels dringlichem Bundesbeschluss, gestützt auf Art. 89bis Bundesverfassung, wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 12 Abs. 2</p><p>In den Kantonen, in denen sie die soziale Krankenversicherung anbieten, steht es den Krankenkassen frei, nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten: ebenso können sie ...</p><p>Art. 13 Abs. 3</p><p>Das Departement entzieht einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung, wenn er darum ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es kann einem Versicherer die Bewilligung gesamtschweizerisch entziehen, wenn er die obligatorische Krankenversicherung nicht in allen Kantonen anbietet. Es sorgt dafür, ...</p><p>Übergangsbestimmungen:</p><p>Die revidierten Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 KVG finden auch Anwendung auf Verfahren nach Art. 13 und 21 KVG, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch pendent bzw. nicht durch rechtskräftigen Entscheid entschieden sind.</p><p>Die revidierte Bestimmung von Art. 13 Abs. 3 findet keine Anwendung auf bestehende lokale oder regionale Krankenkassen.</p>
- Soziale Krankenversicherung. Bewilligung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Krankenversicherer sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, die obligatorische Grundversicherung in allen Kantonen anzubieten. Das Beispiel der Krankenkasse Visana zeigt, dass die Versicherer sich zudem jederzeit in einzelnen Kantonen aus der Grundversicherung zurückziehen und lediglich die lukrativeren Privat- und Zusatzversicherungen beibehalten können.</p><p>Eine solche "Rosinenpickerei" führt unweigerlich zu einer Unterhöhlung des Solidaritätsprinzipes in der Krankenversicherung. Sie führt im Extremfall dazu, dass die obligatorische Grundversicherung in einigen Kantonen von keinem Versicherer mehr angeboten wird.</p><p>Die Änderung in Art. 12 Abs. 2 soll die Verbindung von Grund- und Zusatzversicherung bei den Krankenkassen aufrecht erhalten. Damit werden zwar andere Versicherer nicht daran gehindert, privatrechtliche Zusatzversicherungen anzubieten, doch ist es in diesen Fällen für die Versicherten klar, dass es sich nicht um Krankenkassen handelt.</p><p>Bei der Ergänzung in Art. 13 Abs. 3 handelt es sich um eine Missbrauchsklausel: sie gilt nicht für kleine, lokale oder regionale Krankenkassen, die schon immer in einem beschränkten Gebiet tätig waren. Dort jedoch, wo der Rückzug einer Krankenversicherung aus der Grundversicherung eindeutig missbräuchlich und unter Missachtung des Solidaritätsprinzipes erfolgt, soll das EDI die Möglichkeit haben, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um längerfristig Nachteile für die Versicherten zu vermeiden.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 21bis Geschäftsverkehrsgesetz unterbreite ich eine parlamentarische Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs mit dem Ziel, Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) mittels dringlichem Bundesbeschluss, gestützt auf Art. 89bis Bundesverfassung, wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 12 Abs. 2</p><p>In den Kantonen, in denen sie die soziale Krankenversicherung anbieten, steht es den Krankenkassen frei, nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten: ebenso können sie ...</p><p>Art. 13 Abs. 3</p><p>Das Departement entzieht einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung, wenn er darum ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es kann einem Versicherer die Bewilligung gesamtschweizerisch entziehen, wenn er die obligatorische Krankenversicherung nicht in allen Kantonen anbietet. Es sorgt dafür, ...</p><p>Übergangsbestimmungen:</p><p>Die revidierten Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 KVG finden auch Anwendung auf Verfahren nach Art. 13 und 21 KVG, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch pendent bzw. nicht durch rechtskräftigen Entscheid entschieden sind.</p><p>Die revidierte Bestimmung von Art. 13 Abs. 3 findet keine Anwendung auf bestehende lokale oder regionale Krankenkassen.</p>
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