Gleichstellungsgesetz (GIG). Verbesserung des Kündigungsschutzes

ShortId
98.435
Id
19980435
Updated
10.04.2024 17:19
Language
de
Title
Gleichstellungsgesetz (GIG). Verbesserung des Kündigungsschutzes
AdditionalIndexing
Gleichstellung von Mann und Frau;Arbeitnehmerschutz;Entlassung;Lohngleichheit;Gesetz
1
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0702010305, Lohngleichheit
  • L05K0702030103, Entlassung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit der Einführung des Gleichstellungsartikels im Jahre 1981 können Frauen auf Lohngleichheit klagen. Trotzdem sind Lohngleichheitsprozesse noch immer relativ selten. Die Hauptgründe dafür waren, vor der Einführung des GIG, die Beweisschwierigkeiten und der fehlende Kündigungsschutz (vgl. dazu Claudia Kaufmann, in: Kommentar zum GIG, Hintergrund und Entstehung des Gesetzes, Rz 13+14).</p><p>Die Einführung des GIG brachte Verbesserungen (Beweislasterleichterung in Art. 6, Kündigungsschutz für die Dauer eines Verfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus in Art. 10).</p><p>Wie das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann in einer Pressemitteilung vom 26.06.1998 (2 Jahre Gleichstellungsgesetz) ausführt, ist dieser Kündigungsschutz ein eigentlicher Schwachpunkt dieses Gesetzes. Die Folge davon ist, dass trotz weit verbreiteter Lohndiskriminierungen Lohngleichheitsprozesse weiterhin wenig zahlreich sind.</p><p>Dass Arbeitnehmerinnen, die für gleiche oder gleichwertige Arbeit weniger Lohn erhalten als ihre männlichen Kollegen, in langwierigen Prozessen ihr Recht erkämpfen müssen, ist an sich schon stossend. Der absolut ungenügende Kündigungsschutz in Art. 10 GIG führt dazu, dass viele Betroffene es vorziehen, "eine - wenn auch schlecht bezahlte - Stelle zu behalten, statt sie aufgrund eines Prozesses mittelfristig aufs Spiel zu setzen". (Pressemitteilung des BfG vom 26.06.1998)</p><p>Nur ein wirksamer Kündigungsschutz gegen Rachekündigungen (Nichtigkeit statt Anfechtbarkeit der Rachekündigung, Verlängerung des Kündigungsschutzes analog dem Mietrecht auf drei Jahre) wird dazu führen, dass das Gleichstellungsgesetz seinen eigentlichen Zweck erfüllen kann.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Der Kündigungsschutz in Art. 9 und 10 des GIG ist zu verbessern.</p>
  • Gleichstellungsgesetz (GIG). Verbesserung des Kündigungsschutzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit der Einführung des Gleichstellungsartikels im Jahre 1981 können Frauen auf Lohngleichheit klagen. Trotzdem sind Lohngleichheitsprozesse noch immer relativ selten. Die Hauptgründe dafür waren, vor der Einführung des GIG, die Beweisschwierigkeiten und der fehlende Kündigungsschutz (vgl. dazu Claudia Kaufmann, in: Kommentar zum GIG, Hintergrund und Entstehung des Gesetzes, Rz 13+14).</p><p>Die Einführung des GIG brachte Verbesserungen (Beweislasterleichterung in Art. 6, Kündigungsschutz für die Dauer eines Verfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus in Art. 10).</p><p>Wie das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann in einer Pressemitteilung vom 26.06.1998 (2 Jahre Gleichstellungsgesetz) ausführt, ist dieser Kündigungsschutz ein eigentlicher Schwachpunkt dieses Gesetzes. Die Folge davon ist, dass trotz weit verbreiteter Lohndiskriminierungen Lohngleichheitsprozesse weiterhin wenig zahlreich sind.</p><p>Dass Arbeitnehmerinnen, die für gleiche oder gleichwertige Arbeit weniger Lohn erhalten als ihre männlichen Kollegen, in langwierigen Prozessen ihr Recht erkämpfen müssen, ist an sich schon stossend. Der absolut ungenügende Kündigungsschutz in Art. 10 GIG führt dazu, dass viele Betroffene es vorziehen, "eine - wenn auch schlecht bezahlte - Stelle zu behalten, statt sie aufgrund eines Prozesses mittelfristig aufs Spiel zu setzen". (Pressemitteilung des BfG vom 26.06.1998)</p><p>Nur ein wirksamer Kündigungsschutz gegen Rachekündigungen (Nichtigkeit statt Anfechtbarkeit der Rachekündigung, Verlängerung des Kündigungsschutzes analog dem Mietrecht auf drei Jahre) wird dazu führen, dass das Gleichstellungsgesetz seinen eigentlichen Zweck erfüllen kann.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Der Kündigungsschutz in Art. 9 und 10 des GIG ist zu verbessern.</p>
    • Gleichstellungsgesetz (GIG). Verbesserung des Kündigungsschutzes

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