Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Medienberichterstattung und Konsumenteninformation

ShortId
98.436
Id
19980436
Updated
10.04.2024 18:57
Language
de
Title
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Medienberichterstattung und Konsumenteninformation
AdditionalIndexing
Berichterstattung durch die Medien;Wettbewerbsbeschränkung;Konsumenteninformation;Gesetz
1
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K12020402, Berichterstattung durch die Medien
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nachdem vor einigen Jahren aufgrund des sog. Bernina-Urteils sich bereits verschiedene berechtigte Fragen bezüglich der Möglichkeiten einer kritischen Medienberichterstattung über angebotene Produkte stellten, wird die Frage nach dem Spielraum für Medienschaffende aber auch für die unabhängige Konsumenteninformation durch ein neues Urteil des Bundesgerichts (Urteil 40.208/1997) höchst aktuell.</p><p>Weniger der konkrete Tatbestand im Zusammenhang mit dem Urteil in dem UWG-Streitfall zwischen der SRG (wegen einer Kassensturzsendung) und der Firma Dr. Wild &amp; Co. AG (wegen dem Schmerzmittel "Contra-Schmerz") als die vom Bundesgericht angeführten Erwägungen müssen unter dem Aspekt der Gewährleistung eines kritischen Wirtschaftsjournalismus und einer unabhängigen Konsumenteninformation in gravierendster Weise beunruhigen. Unter anderem wird angeführt: "Irreführende können wahre Angaben über ein Produkt namentlich dann sein, wenn sie beim Adressaten den falschen Eindruck erwecken, dieses zeichne sich durch einmalige Eigenschaften aus..." und es sei "sicherzustellen, dass die Kritik in gleicher Weise auch auf die gleichartigen Produkte derselben Eigenschaften bezogen wird". Im Klartext kann dies bedeuten, dass beispielsweise in einem Warentest objektiv negative Eigenschaften eines Produktes nicht mehr erwähnt werden dürfen, wenn nicht auch andere existierende Produkte mit gleichen negativen Eigenschaften erwähnt werden.</p><p>Aufgrund der im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichtes in Medien- und Fachkreisen erfolgten Diskussion drängt sich eine Anpassung des UWG insofern auf, als damit richterliche Erwägungen, welche geeignet sind, die Medienfreiheit präventiv zu behindern, eingeschränkt werden müssen.</p><p>Verschiedene parlamentarisch Vorstösse aus den verschiedensten politischen Lagern haben in den letzten Jahren den Handlungsbedarf deutlich und auch entsprechend konkret gemacht, welcher eine direkte Legiferierung durch das Parlament sinnvoll macht.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer parlamentarischen Initiative in Form einer allgemeinen Anregung eine Änderung des UWG, damit die kritische Medienberichterstattung und die unabhängige Konsumenteninformation nicht weiter durch eine fragwürdige Gerichtspraxis eingeschränkt werden kann.</p><p>Die Strafbestimmungen des UWG sollen insbesondere nicht auf Personen anwendbar sein, die beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst sind, sofern sie nicht mit Wettbewerbsabsicht handeln.</p>
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Medienberichterstattung und Konsumenteninformation
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nachdem vor einigen Jahren aufgrund des sog. Bernina-Urteils sich bereits verschiedene berechtigte Fragen bezüglich der Möglichkeiten einer kritischen Medienberichterstattung über angebotene Produkte stellten, wird die Frage nach dem Spielraum für Medienschaffende aber auch für die unabhängige Konsumenteninformation durch ein neues Urteil des Bundesgerichts (Urteil 40.208/1997) höchst aktuell.</p><p>Weniger der konkrete Tatbestand im Zusammenhang mit dem Urteil in dem UWG-Streitfall zwischen der SRG (wegen einer Kassensturzsendung) und der Firma Dr. Wild &amp; Co. AG (wegen dem Schmerzmittel "Contra-Schmerz") als die vom Bundesgericht angeführten Erwägungen müssen unter dem Aspekt der Gewährleistung eines kritischen Wirtschaftsjournalismus und einer unabhängigen Konsumenteninformation in gravierendster Weise beunruhigen. Unter anderem wird angeführt: "Irreführende können wahre Angaben über ein Produkt namentlich dann sein, wenn sie beim Adressaten den falschen Eindruck erwecken, dieses zeichne sich durch einmalige Eigenschaften aus..." und es sei "sicherzustellen, dass die Kritik in gleicher Weise auch auf die gleichartigen Produkte derselben Eigenschaften bezogen wird". Im Klartext kann dies bedeuten, dass beispielsweise in einem Warentest objektiv negative Eigenschaften eines Produktes nicht mehr erwähnt werden dürfen, wenn nicht auch andere existierende Produkte mit gleichen negativen Eigenschaften erwähnt werden.</p><p>Aufgrund der im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichtes in Medien- und Fachkreisen erfolgten Diskussion drängt sich eine Anpassung des UWG insofern auf, als damit richterliche Erwägungen, welche geeignet sind, die Medienfreiheit präventiv zu behindern, eingeschränkt werden müssen.</p><p>Verschiedene parlamentarisch Vorstösse aus den verschiedensten politischen Lagern haben in den letzten Jahren den Handlungsbedarf deutlich und auch entsprechend konkret gemacht, welcher eine direkte Legiferierung durch das Parlament sinnvoll macht.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer parlamentarischen Initiative in Form einer allgemeinen Anregung eine Änderung des UWG, damit die kritische Medienberichterstattung und die unabhängige Konsumenteninformation nicht weiter durch eine fragwürdige Gerichtspraxis eingeschränkt werden kann.</p><p>Die Strafbestimmungen des UWG sollen insbesondere nicht auf Personen anwendbar sein, die beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst sind, sofern sie nicht mit Wettbewerbsabsicht handeln.</p>
    • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Medienberichterstattung und Konsumenteninformation

Back to List