Wiederverkauf von Immobilien zwischen Personen im Ausland
- ShortId
-
98.444
- Id
-
19980444
- Updated
-
10.02.2026 20:17
- Language
-
de
- Title
-
Wiederverkauf von Immobilien zwischen Personen im Ausland
- AdditionalIndexing
-
Ferienwohnung;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Wiederverkauf;Gesetz
- 1
-
- L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K070101020110, Wiederverkauf
- L05K0101010303, Ferienwohnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das BewG vom 16. Dezember 1983 soll laut Artikel 1 die Überfremdung des einheimischen Bodens verhindern.</p><p>Durch die Änderung von Oktober 1997 wurde die Kapitalanlage in Industrie und Handel fast vollständig von jeglicher Bewilligung befreit.</p><p>Auch in bezug auf Ferienwohnungen hätte das BewG eigentlich keine Daseinsberechtigung mehr. Der Ansturm auf Immobilien wird seit mehreren Jahren durch die Wirtschaftskrise gebremst. Die Nachfrage ist überall zurückgegangen, auch in der Westschweiz, wo der Verkauf an Personen im Ausland mehr als die Hälfte des nationalen Kontingents in Anspruch genommen hat. Die Schweiz ist insbesondere aus folgenden Gründen nicht mehr so attraktiv wie früher:</p><p>- hoher Kaufpreis;</p><p>- ständiger Anstieg der Abgaben und Steuern;</p><p>- kleine Rendite;</p><p>- Verwaltungszwänge;</p><p>- Verlust von Steuervorteilen (Abzüge) im Ausland;</p><p>- Wechselkurs;</p><p>- Unsicherheit im Zusammenhang mit Europa;</p><p>- Anziehungskraft der Börse;</p><p>- Renovationsstopp bei Sportanlagen usw.</p><p>Der Markt hat sich auf unvorhersehbare Weise verändert. Künftig dürften pro Jahr und Region mehr Immobilien von Personen im Ausland weiterverkauft als gekauft werden.</p><p>Das Schockierende dabei ist, dass ein Ausländer jedesmal, wenn er an einen anderen Ausländer weiterverkauft, eine neue Bewilligung haben muss, obwohl die Zahl der ausländischen Käufer nicht steigt.</p><p>Im Kanton Wallis warteten zum Beispiel 283 Dossiers auf eine Bewilligung für den Weiterverkauf ehemaliger Wohnungen. Davon handelte es sich in 125 Fällen um den Weiterverkauf zwischen Ausländern (dies entspricht etwa 44 Prozent).</p><p>Da der Weiterverkauf das Kontingent belastet, müssen die Parteien über ein Jahr warten, um die Bewilligung zu erhalten und den Preis zu bezahlen. Erfahrungsgemäss investiert nämlich ein Ausländer, der seine Wohnung weiterverkauft, im gleichen Touristenort in etwas Grösseres und Luxuriöseres.</p><p>Insbesondere bei Todesfällen oder finanziellen Schwierigkeiten verstehen die Personen im Ausland die Härte dieser Einschränkung nicht. Artikel 9 BewG soll deshalb einen neuen Absatz erhalten, der vorsieht, dass eine Bewilligung nicht an das Kontingent angerechnet wird, wenn schon dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung bewilligt worden ist.</p><p>Der Bundesrat hatte übrigens in seinem Entwurf von 1995, der aus anderen Gründen vom Volk abgelehnt wurde, diese Änderung bereits vorgesehen.</p><p>Schliesslich wird der Bundesrat ersucht, das Kontingent im Falle eines Weiterverkaufs an einen Schweizer oder eine Schweizerin um eine Einheit zu erhöhen.</p>
- <p>Gemäss Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes lege ich eine Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes vor.</p><p>Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt abgeändert:</p><p>Abs. 3</p><p>.... an eine Person im Ausland veräussert.</p><p>(Rest des Absatzes streichen)</p><p>Abs. 4</p><p>Nicht an das Kontingent angerechnet wird eine Bewilligung:</p><p>a. wenn schon dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung bewilligt worden ist;</p><p>b. welche nach Absatz 3 erteilt wird;</p><p>c. für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Ferienwohnung, sofern der Erwerb eines anderen Miteigentumsanteils an derselben Ferienwohnung bereits an das Kontingent angerechnet worden ist.</p>
- Wiederverkauf von Immobilien zwischen Personen im Ausland
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das BewG vom 16. Dezember 1983 soll laut Artikel 1 die Überfremdung des einheimischen Bodens verhindern.</p><p>Durch die Änderung von Oktober 1997 wurde die Kapitalanlage in Industrie und Handel fast vollständig von jeglicher Bewilligung befreit.</p><p>Auch in bezug auf Ferienwohnungen hätte das BewG eigentlich keine Daseinsberechtigung mehr. Der Ansturm auf Immobilien wird seit mehreren Jahren durch die Wirtschaftskrise gebremst. Die Nachfrage ist überall zurückgegangen, auch in der Westschweiz, wo der Verkauf an Personen im Ausland mehr als die Hälfte des nationalen Kontingents in Anspruch genommen hat. Die Schweiz ist insbesondere aus folgenden Gründen nicht mehr so attraktiv wie früher:</p><p>- hoher Kaufpreis;</p><p>- ständiger Anstieg der Abgaben und Steuern;</p><p>- kleine Rendite;</p><p>- Verwaltungszwänge;</p><p>- Verlust von Steuervorteilen (Abzüge) im Ausland;</p><p>- Wechselkurs;</p><p>- Unsicherheit im Zusammenhang mit Europa;</p><p>- Anziehungskraft der Börse;</p><p>- Renovationsstopp bei Sportanlagen usw.</p><p>Der Markt hat sich auf unvorhersehbare Weise verändert. Künftig dürften pro Jahr und Region mehr Immobilien von Personen im Ausland weiterverkauft als gekauft werden.</p><p>Das Schockierende dabei ist, dass ein Ausländer jedesmal, wenn er an einen anderen Ausländer weiterverkauft, eine neue Bewilligung haben muss, obwohl die Zahl der ausländischen Käufer nicht steigt.</p><p>Im Kanton Wallis warteten zum Beispiel 283 Dossiers auf eine Bewilligung für den Weiterverkauf ehemaliger Wohnungen. Davon handelte es sich in 125 Fällen um den Weiterverkauf zwischen Ausländern (dies entspricht etwa 44 Prozent).</p><p>Da der Weiterverkauf das Kontingent belastet, müssen die Parteien über ein Jahr warten, um die Bewilligung zu erhalten und den Preis zu bezahlen. Erfahrungsgemäss investiert nämlich ein Ausländer, der seine Wohnung weiterverkauft, im gleichen Touristenort in etwas Grösseres und Luxuriöseres.</p><p>Insbesondere bei Todesfällen oder finanziellen Schwierigkeiten verstehen die Personen im Ausland die Härte dieser Einschränkung nicht. Artikel 9 BewG soll deshalb einen neuen Absatz erhalten, der vorsieht, dass eine Bewilligung nicht an das Kontingent angerechnet wird, wenn schon dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung bewilligt worden ist.</p><p>Der Bundesrat hatte übrigens in seinem Entwurf von 1995, der aus anderen Gründen vom Volk abgelehnt wurde, diese Änderung bereits vorgesehen.</p><p>Schliesslich wird der Bundesrat ersucht, das Kontingent im Falle eines Weiterverkaufs an einen Schweizer oder eine Schweizerin um eine Einheit zu erhöhen.</p>
- <p>Gemäss Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes lege ich eine Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes vor.</p><p>Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt abgeändert:</p><p>Abs. 3</p><p>.... an eine Person im Ausland veräussert.</p><p>(Rest des Absatzes streichen)</p><p>Abs. 4</p><p>Nicht an das Kontingent angerechnet wird eine Bewilligung:</p><p>a. wenn schon dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung bewilligt worden ist;</p><p>b. welche nach Absatz 3 erteilt wird;</p><p>c. für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Ferienwohnung, sofern der Erwerb eines anderen Miteigentumsanteils an derselben Ferienwohnung bereits an das Kontingent angerechnet worden ist.</p>
- Wiederverkauf von Immobilien zwischen Personen im Ausland
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Das BewG vom 16. Dezember 1983 soll laut Artikel 1 die Überfremdung des einheimischen Bodens verhindern.</p><p>Durch die Änderung von Oktober 1997 wurde die Kapitalanlage in Industrie und Handel fast vollständig von jeglicher Bewilligung befreit.</p><p>Auch in bezug auf Ferienwohnungen hätte das BewG eigentlich keine Daseinsberechtigung mehr. Der Ansturm auf Immobilien wird seit mehreren Jahren durch die Wirtschaftskrise gebremst. Die Nachfrage ist überall zurückgegangen, auch in der Westschweiz, wo der Verkauf an Personen im Ausland mehr als die Hälfte des nationalen Kontingents in Anspruch genommen hat. Die Schweiz ist insbesondere aus folgenden Gründen nicht mehr so attraktiv wie früher:</p><p>- hoher Kaufpreis;</p><p>- ständiger Anstieg der Abgaben und Steuern;</p><p>- kleine Rendite;</p><p>- Verwaltungszwänge;</p><p>- Verlust von Steuervorteilen (Abzüge) im Ausland;</p><p>- Wechselkurs;</p><p>- Unsicherheit im Zusammenhang mit Europa;</p><p>- Anziehungskraft der Börse;</p><p>- Renovationsstopp bei Sportanlagen usw.</p><p>Der Markt hat sich auf unvorhersehbare Weise verändert. Künftig dürften pro Jahr und Region mehr Immobilien von Personen im Ausland weiterverkauft als gekauft werden.</p><p>Das Schockierende dabei ist, dass ein Ausländer jedesmal, wenn er an einen anderen Ausländer weiterverkauft, eine neue Bewilligung haben muss, obwohl die Zahl der ausländischen Käufer nicht steigt.</p><p>Im Kanton Wallis warteten zum Beispiel 283 Dossiers auf eine Bewilligung für den Weiterverkauf ehemaliger Wohnungen. Davon handelte es sich in 125 Fällen um den Weiterverkauf zwischen Ausländern (dies entspricht etwa 44 Prozent).</p><p>Da der Weiterverkauf das Kontingent belastet, müssen die Parteien über ein Jahr warten, um die Bewilligung zu erhalten und den Preis zu bezahlen. Erfahrungsgemäss investiert nämlich ein Ausländer, der seine Wohnung weiterverkauft, im gleichen Touristenort in etwas Grösseres und Luxuriöseres.</p><p>Insbesondere bei Todesfällen oder finanziellen Schwierigkeiten verstehen die Personen im Ausland die Härte dieser Einschränkung nicht. Artikel 9 BewG soll deshalb einen neuen Absatz erhalten, der vorsieht, dass eine Bewilligung nicht an das Kontingent angerechnet wird, wenn schon dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung bewilligt worden ist.</p><p>Der Bundesrat hatte übrigens in seinem Entwurf von 1995, der aus anderen Gründen vom Volk abgelehnt wurde, diese Änderung bereits vorgesehen.</p><p>Schliesslich wird der Bundesrat ersucht, das Kontingent im Falle eines Weiterverkaufs an einen Schweizer oder eine Schweizerin um eine Einheit zu erhöhen.</p>
- <p>Gemäss Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes lege ich eine Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes vor.</p><p>Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt abgeändert:</p><p>Abs. 3</p><p>.... an eine Person im Ausland veräussert.</p><p>(Rest des Absatzes streichen)</p><p>Abs. 4</p><p>Nicht an das Kontingent angerechnet wird eine Bewilligung:</p><p>a. wenn schon dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung bewilligt worden ist;</p><p>b. welche nach Absatz 3 erteilt wird;</p><p>c. für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Ferienwohnung, sofern der Erwerb eines anderen Miteigentumsanteils an derselben Ferienwohnung bereits an das Kontingent angerechnet worden ist.</p>
- Wiederverkauf von Immobilien zwischen Personen im Ausland
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