Beschlagnahmte Drogengelder für die Suchtrehabilitation

ShortId
98.450
Id
19980450
Updated
10.04.2024 17:12
Language
de
Title
Beschlagnahmte Drogengelder für die Suchtrehabilitation
AdditionalIndexing
Geld;Drogenentzug;Suchtprävention;Drogenpolitik;Drogenhandel;Beschlagnahme;eingezogene Vermögenswerte
1
  • L05K0501010301, eingezogene Vermögenswerte
  • L04K01010205, Drogenhandel
  • L05K0105050401, Drogenentzug
  • L06K010505070201, Suchtprävention
  • L04K01050504, Drogenpolitik
  • L04K11030201, Geld
  • L04K05010103, Beschlagnahme
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Infolge der restriktiveren Praxis des BSV ist die Finanzierung von Einrichtungen der Suchtrehabilitation gefährdet, was zu zahlreichen parlamentarischen Vorstössen und einer Petition der Nationalen Arbeitsgemeinschaft "Suchtpolitik" geführt hat. Diese Finanzierungsaufgabe ist im Schnittstellenbereich zwischen BetmG, Krankenversicherung, Invalidenversicherung und Sozialhilfe, weshalb die verschiedenen Finanzierungsträger aufgrund einer klaren gesetzlichen Grundlage besser koordiniert werden sollten. Die Zweckbindung beschlagnahmter Drogengelder für Aufgaben der Suchtprävention und der Suchtrehabilitation ist eine Möglichkeit, zur wirksameren Finanzierung dieser Einrichtungen beizutragen. Nach anwendbarem Recht besteht diese Zweckbindung weder aufgrund des Strafgesetzbuches (StGB) noch aufgrund des BetmG. In konkreten Fällen von beschlagnahmten Drogengeldern findet ein Verteilungskampf zwischen den involvierten Kantonen, dem Bund und allenfalls einem ausländischen Staat statt. Nur drei Kantone kennen eine Zweckbindung; in den anderen Kantonen fliessen diese Gelder ohne weiteres in die Staatskasse. Über die Höhe der beschlagnahmten Gelder besteht keine Transparenz. Ziel der strafrechtlichen Beschlagnahme nach Artikel 59 StGB ist es grundsätzlich, beim Täter beschlagnahmte Vermögenswerte für die Wiedergutmachung im Interesse des Geschädigten zu verwenden. Bei Drogenopfern ist dieser unmittelbare schädigende Kausalzusammenhang oftmals nicht gegeben. Eine gesetzliche Bestimmung im BetmG oder im StGB muss deshalb die Zweckbindung präzisieren. Die Gelder sollen nicht nur für die Suchtrehabilitation, sondern auch für die Drogenprävention eingesetzt werden.</p>
  • <p>Ich beantrage, gestützt auf die Artikel 21bis ff. des Geschäftsverkehrsgesetzes, mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung folgende Rechtsgrundlagen zu schaffen:</p><p>Im Rahmen von Strafverfahren wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz beschlagnahmte Vermögenswerte sind neben der Verwendung für Geschädigte zweckgebunden für die Finanzierung von Einrichtungen der Drogenprävention und der Drogenrehabilitation einzusetzen; entweder durch eine Änderung der Artikel 59ff. des Strafgesetzbuches oder eine Ergänzung des Betäubungsmittelgesetzes.</p>
  • Beschlagnahmte Drogengelder für die Suchtrehabilitation
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20103007
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Infolge der restriktiveren Praxis des BSV ist die Finanzierung von Einrichtungen der Suchtrehabilitation gefährdet, was zu zahlreichen parlamentarischen Vorstössen und einer Petition der Nationalen Arbeitsgemeinschaft "Suchtpolitik" geführt hat. Diese Finanzierungsaufgabe ist im Schnittstellenbereich zwischen BetmG, Krankenversicherung, Invalidenversicherung und Sozialhilfe, weshalb die verschiedenen Finanzierungsträger aufgrund einer klaren gesetzlichen Grundlage besser koordiniert werden sollten. Die Zweckbindung beschlagnahmter Drogengelder für Aufgaben der Suchtprävention und der Suchtrehabilitation ist eine Möglichkeit, zur wirksameren Finanzierung dieser Einrichtungen beizutragen. Nach anwendbarem Recht besteht diese Zweckbindung weder aufgrund des Strafgesetzbuches (StGB) noch aufgrund des BetmG. In konkreten Fällen von beschlagnahmten Drogengeldern findet ein Verteilungskampf zwischen den involvierten Kantonen, dem Bund und allenfalls einem ausländischen Staat statt. Nur drei Kantone kennen eine Zweckbindung; in den anderen Kantonen fliessen diese Gelder ohne weiteres in die Staatskasse. Über die Höhe der beschlagnahmten Gelder besteht keine Transparenz. Ziel der strafrechtlichen Beschlagnahme nach Artikel 59 StGB ist es grundsätzlich, beim Täter beschlagnahmte Vermögenswerte für die Wiedergutmachung im Interesse des Geschädigten zu verwenden. Bei Drogenopfern ist dieser unmittelbare schädigende Kausalzusammenhang oftmals nicht gegeben. Eine gesetzliche Bestimmung im BetmG oder im StGB muss deshalb die Zweckbindung präzisieren. Die Gelder sollen nicht nur für die Suchtrehabilitation, sondern auch für die Drogenprävention eingesetzt werden.</p>
    • <p>Ich beantrage, gestützt auf die Artikel 21bis ff. des Geschäftsverkehrsgesetzes, mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung folgende Rechtsgrundlagen zu schaffen:</p><p>Im Rahmen von Strafverfahren wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz beschlagnahmte Vermögenswerte sind neben der Verwendung für Geschädigte zweckgebunden für die Finanzierung von Einrichtungen der Drogenprävention und der Drogenrehabilitation einzusetzen; entweder durch eine Änderung der Artikel 59ff. des Strafgesetzbuches oder eine Ergänzung des Betäubungsmittelgesetzes.</p>
    • Beschlagnahmte Drogengelder für die Suchtrehabilitation

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