Altlasten. Untersuchungskosten

ShortId
98.451
Id
19980451
Updated
10.02.2026 20:39
Language
de
Title
Altlasten. Untersuchungskosten
AdditionalIndexing
Kosten der Umweltbelastungen;Grundbuch;Verursacherprinzip;Abfalllagerung
1
  • L04K06010304, Kosten der Umweltbelastungen
  • L04K06010203, Abfalllagerung
  • L06K050701090101, Grundbuch
  • L04K06010417, Verursacherprinzip
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Altlastenverordnung wurde aus rechtlichen Gründen die Kostentragung unter anderem für Untersuchungsmassnahmen zur Abklärung der Belastung von (möglicherweise in den Altlastenkataster gemäss USG aufzunehmenden) Standorten nicht geregelt.</p><p>In vielen Kantonen herrscht die (dem Willen des Gesetzgebers anlässlich der kürzlichen Revision des USG nicht entsprechende) Praxis, die Kosten solcher Abklärungen unabhängig von deren Ergebnis dem Standortinhaber (in der Regel dem Eigentümer des altlastenverdächtigen Grundstückes) aufzuerlegen (vgl. dazu die Zusammenfassung der Praxis in URP 1997 758ff.). Dieses Vorgehen widerspricht den üblichen Verfahrensregeln und bedeutet inhaltlich eine unzulässige "Verschuldens"-Fiktion.</p><p>Das USG ist dementsprechend mit Vorschriften zu ergänzen, wonach die Untersuchungskosten im Hinblick auf die Erstellung des Altlastenkatasters oder die Entlassung von Standorten aus diesem Kataster jedenfalls dann zu Lasten der öffentlichen Hand gehen, wenn sich ergibt, dass der Standort nicht in umweltrelevanter Weise durch Abfälle belastet ist.</p><p>Zur Entlastung der Kantone soll ein angemessener Teil der Kosten für (je nach Fall) historische und/oder technische Erstuntersuchungen zu Lasten der Sanierungsabgaben gemäss Artikel 32e USG gedeckt werden.</p><p>Ausführungsvorschriften sind gestützt auf Artikel 32e Absatz 4 USG vom Bundesrat zu erlassen. Bis Mitte 1999 wird eine Arbeitsgruppe der Kantone und des Buwal Kriterien für Katastereintragungen (bzw. -entlassungen) erarbeiten. Es darf erwartet werden, dass dabei den Kriterien von Umweltrelevanz und Verhältnismässigkeit Rechnung getragen wird.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein, zwecks Ergänzung des Umweltschutzgesetzes mit Vorschriften betreffend die Tragung der Untersuchungskosten für Eintragungen in den Altlastenkataster bzw. Entlassungen aus dem Altlastenkataster:</p><p>Art. 32d Abs. 4</p><p>Die Kantone tragen die Kosten für die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, wenn die Untersuchung ergibt, dass dieser nicht durch Abfälle belastet ist.</p><p>Art. 32e Abs. 1</p><p>.... Der Bund verwendet den Ertrag ausschliesslich für Abgeltungen nach den Absätzen 3 und 3bis. Die Abgeltungen werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt.</p><p>Art. 32e Abs. 3</p><p>Abgeltungen an die Sanierung von Deponien oder anderen durch Abfälle belasteten Standorten betragen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten und werden nur geleistet, wenn ....</p><p>Art. 32e Abs. 3bis</p><p>Abgeltungen an Untersuchungen nach Artikel 32d Absatz 4 betragen 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.</p><p>Art. 32e Abs. 4</p><p>Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung sowie über die Höhe der Abgeltungen des Bundes und die anrechenbaren Kosten.</p>
  • Altlasten. Untersuchungskosten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Altlastenverordnung wurde aus rechtlichen Gründen die Kostentragung unter anderem für Untersuchungsmassnahmen zur Abklärung der Belastung von (möglicherweise in den Altlastenkataster gemäss USG aufzunehmenden) Standorten nicht geregelt.</p><p>In vielen Kantonen herrscht die (dem Willen des Gesetzgebers anlässlich der kürzlichen Revision des USG nicht entsprechende) Praxis, die Kosten solcher Abklärungen unabhängig von deren Ergebnis dem Standortinhaber (in der Regel dem Eigentümer des altlastenverdächtigen Grundstückes) aufzuerlegen (vgl. dazu die Zusammenfassung der Praxis in URP 1997 758ff.). Dieses Vorgehen widerspricht den üblichen Verfahrensregeln und bedeutet inhaltlich eine unzulässige "Verschuldens"-Fiktion.</p><p>Das USG ist dementsprechend mit Vorschriften zu ergänzen, wonach die Untersuchungskosten im Hinblick auf die Erstellung des Altlastenkatasters oder die Entlassung von Standorten aus diesem Kataster jedenfalls dann zu Lasten der öffentlichen Hand gehen, wenn sich ergibt, dass der Standort nicht in umweltrelevanter Weise durch Abfälle belastet ist.</p><p>Zur Entlastung der Kantone soll ein angemessener Teil der Kosten für (je nach Fall) historische und/oder technische Erstuntersuchungen zu Lasten der Sanierungsabgaben gemäss Artikel 32e USG gedeckt werden.</p><p>Ausführungsvorschriften sind gestützt auf Artikel 32e Absatz 4 USG vom Bundesrat zu erlassen. Bis Mitte 1999 wird eine Arbeitsgruppe der Kantone und des Buwal Kriterien für Katastereintragungen (bzw. -entlassungen) erarbeiten. Es darf erwartet werden, dass dabei den Kriterien von Umweltrelevanz und Verhältnismässigkeit Rechnung getragen wird.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein, zwecks Ergänzung des Umweltschutzgesetzes mit Vorschriften betreffend die Tragung der Untersuchungskosten für Eintragungen in den Altlastenkataster bzw. Entlassungen aus dem Altlastenkataster:</p><p>Art. 32d Abs. 4</p><p>Die Kantone tragen die Kosten für die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, wenn die Untersuchung ergibt, dass dieser nicht durch Abfälle belastet ist.</p><p>Art. 32e Abs. 1</p><p>.... Der Bund verwendet den Ertrag ausschliesslich für Abgeltungen nach den Absätzen 3 und 3bis. Die Abgeltungen werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt.</p><p>Art. 32e Abs. 3</p><p>Abgeltungen an die Sanierung von Deponien oder anderen durch Abfälle belasteten Standorten betragen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten und werden nur geleistet, wenn ....</p><p>Art. 32e Abs. 3bis</p><p>Abgeltungen an Untersuchungen nach Artikel 32d Absatz 4 betragen 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.</p><p>Art. 32e Abs. 4</p><p>Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung sowie über die Höhe der Abgeltungen des Bundes und die anrechenbaren Kosten.</p>
    • Altlasten. Untersuchungskosten
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Im Rahmen der am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Altlastenverordnung wurde aus rechtlichen Gründen die Kostentragung unter anderem für Untersuchungsmassnahmen zur Abklärung der Belastung von (möglicherweise in den Altlastenkataster gemäss USG aufzunehmenden) Standorten nicht geregelt.</p><p>In vielen Kantonen herrscht die (dem Willen des Gesetzgebers anlässlich der kürzlichen Revision des USG nicht entsprechende) Praxis, die Kosten solcher Abklärungen unabhängig von deren Ergebnis dem Standortinhaber (in der Regel dem Eigentümer des altlastenverdächtigen Grundstückes) aufzuerlegen (vgl. dazu die Zusammenfassung der Praxis in URP 1997 758ff.). Dieses Vorgehen widerspricht den üblichen Verfahrensregeln und bedeutet inhaltlich eine unzulässige "Verschuldens"-Fiktion.</p><p>Das USG ist dementsprechend mit Vorschriften zu ergänzen, wonach die Untersuchungskosten im Hinblick auf die Erstellung des Altlastenkatasters oder die Entlassung von Standorten aus diesem Kataster jedenfalls dann zu Lasten der öffentlichen Hand gehen, wenn sich ergibt, dass der Standort nicht in umweltrelevanter Weise durch Abfälle belastet ist.</p><p>Zur Entlastung der Kantone soll ein angemessener Teil der Kosten für (je nach Fall) historische und/oder technische Erstuntersuchungen zu Lasten der Sanierungsabgaben gemäss Artikel 32e USG gedeckt werden.</p><p>Ausführungsvorschriften sind gestützt auf Artikel 32e Absatz 4 USG vom Bundesrat zu erlassen. Bis Mitte 1999 wird eine Arbeitsgruppe der Kantone und des Buwal Kriterien für Katastereintragungen (bzw. -entlassungen) erarbeiten. Es darf erwartet werden, dass dabei den Kriterien von Umweltrelevanz und Verhältnismässigkeit Rechnung getragen wird.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein, zwecks Ergänzung des Umweltschutzgesetzes mit Vorschriften betreffend die Tragung der Untersuchungskosten für Eintragungen in den Altlastenkataster bzw. Entlassungen aus dem Altlastenkataster:</p><p>Art. 32d Abs. 4</p><p>Die Kantone tragen die Kosten für die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, wenn die Untersuchung ergibt, dass dieser nicht durch Abfälle belastet ist.</p><p>Art. 32e Abs. 1</p><p>.... Der Bund verwendet den Ertrag ausschliesslich für Abgeltungen nach den Absätzen 3 und 3bis. Die Abgeltungen werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt.</p><p>Art. 32e Abs. 3</p><p>Abgeltungen an die Sanierung von Deponien oder anderen durch Abfälle belasteten Standorten betragen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten und werden nur geleistet, wenn ....</p><p>Art. 32e Abs. 3bis</p><p>Abgeltungen an Untersuchungen nach Artikel 32d Absatz 4 betragen 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.</p><p>Art. 32e Abs. 4</p><p>Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung sowie über die Höhe der Abgeltungen des Bundes und die anrechenbaren Kosten.</p>
    • Altlasten. Untersuchungskosten

Back to List