Wohneigentumsförderung

ShortId
98.458
Id
19980458
Updated
10.04.2024 19:06
Language
de
Title
Wohneigentumsförderung
AdditionalIndexing
Steuerabzug;Eigenmietwertbesteuerung;Wohneigentum;Hypothek
1
  • L04K01020110, Wohneigentum
  • L04K11070401, Eigenmietwertbesteuerung
  • L05K0507020103, Hypothek
  • L04K11070304, Steuerabzug
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) seien in folgenden Punkten zu ändern:</p><p>1. Die Eigenmietwertbesteuerung wird abgeschafft.</p><p>2. Zum Zweck der gezielten Förderung des Erwerbs von Wohneigentum wird der Hypothekarzinsabzug in den ersten 10 bis 15 Jahren nach dem ersten Erwerb von selbstbewohntem Eigentum zugelassen. Für Hypothekarzinsen auf Mietliegenschaften gilt die bisherige Abzugsmöglichkeit. Für andere private Schulden entfällt der Schuldzinsenabzug. Für geschäftliche Schuldzinsen gilt die bisherige Abzugsmöglichkeit (einschliesslich der Abzugsmöglichkeit bei Unternehmensbeteiligungen gemäss Stabilisierungsprogramm).</p><p>3. Der Abzug einer Unterhaltskostenpauschale wird zugelassen. Die Pauschale ist so anzusetzen, dass die Vorlage - im Gegensatz zur Hauseigentümer-Initiative - nur relativ bescheidene Ausfälle verursacht.</p><p>4. Während einer Übergangszeit von 12 Jahren sind Eigenmietwert und Schuldzinsenabzug schrittweise anzupassen, sodass sich die Steuerpflichtigen auf die Neuordnung einstellen können.</p>
  • Wohneigentumsförderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) seien in folgenden Punkten zu ändern:</p><p>1. Die Eigenmietwertbesteuerung wird abgeschafft.</p><p>2. Zum Zweck der gezielten Förderung des Erwerbs von Wohneigentum wird der Hypothekarzinsabzug in den ersten 10 bis 15 Jahren nach dem ersten Erwerb von selbstbewohntem Eigentum zugelassen. Für Hypothekarzinsen auf Mietliegenschaften gilt die bisherige Abzugsmöglichkeit. Für andere private Schulden entfällt der Schuldzinsenabzug. Für geschäftliche Schuldzinsen gilt die bisherige Abzugsmöglichkeit (einschliesslich der Abzugsmöglichkeit bei Unternehmensbeteiligungen gemäss Stabilisierungsprogramm).</p><p>3. Der Abzug einer Unterhaltskostenpauschale wird zugelassen. Die Pauschale ist so anzusetzen, dass die Vorlage - im Gegensatz zur Hauseigentümer-Initiative - nur relativ bescheidene Ausfälle verursacht.</p><p>4. Während einer Übergangszeit von 12 Jahren sind Eigenmietwert und Schuldzinsenabzug schrittweise anzupassen, sodass sich die Steuerpflichtigen auf die Neuordnung einstellen können.</p>
    • Wohneigentumsförderung

Back to List