Die Post und die Schliessung von Bankgeschäftsstellen

ShortId
98.1014
Id
19981014
Updated
24.06.2025 22:43
Language
de
Title
Die Post und die Schliessung von Bankgeschäftsstellen
AdditionalIndexing
Post;Wettbewerb;Bankgeschäft;Bank
1
  • L03K110402, Bankgeschäft
  • L04K11040101, Bank
  • L04K12020202, Post
  • L03K070301, Wettbewerb
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat die Bestimmung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Postgesetzes in der Postverordnung konkretisiert und in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung bestimmt, dass die Post für ihre Kundschaft Konten mit oder ohne Rückzugsbeschränkungen führen, diese zu marktgerechten Bedingungen verzinsen und in Berücksichtigung der Bedürfnisse im Zahlungsverkehr marktübliche Kontoüberzüge gestatten darf.</p><p>Der Bundesrat hat sich dabei auf die Beratungen im Parlament, insbesondere in den Kommissionen, gestützt. Den Kommissionen stand ein Bericht zur Verfügung, demzufolge die Post all diejenigen Zahlungsverkehrs- und Finanzdienstleistungen anbieten kann, für die es keiner Bewilligung nach der Bankengesetzgebung bedarf. Aus dieser Ordnung ergibt sich, dass die Post ihrer Kundschaft Passivgeschäfte (wie die Entgegennahme von Fremdgeldern) anbieten darf, es ihr aber untersagt ist, Aktivgeschäfte (wie insbesondere das Kreditgeschäft) anzubieten.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die von ihm in der Verordnung gewählte Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Postgesetzes gesetzeskonform ist und nicht gegen Artikel 36 der Bundesverfassung verstösst.</p><p>2. Das Postgesetz erteilt der Post den Auftrag, den Universaldienst in allen Landesteilen in guter Qualität und zu angemessenen Preisen sicherzustellen. Diese Verpflichtung zur landesweiten Grundversorgung hat der Bundesrat in seinen strategischen Zielen 1998-2001 für die Post deutlich unterstrichen. Die Post kann dazu nach Massgabe des Postorganisationsgesetzes auch mit Dritten zusammenarbeiten. Es ist jedoch Sache der Post, darüber zu entscheiden, auf welche Weise dieser Grundversorgungsauftrag wahrzunehmen ist. Ein solches Vorgehen respektiert die mit der Postreform angestrebte Aufgabenteilung (Trennung von politischer und unternehmerischer Verantwortung).</p><p>3. Nach dem unter Ziffer 1 Gesagten teilt der Bundesrat die Auffassung nicht, dass die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung getroffene Ordnung gegen die Bestimmung in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Postgesetzes verstosse. Es sind deshalb auch keine Massnahmen vorzukehren.</p><p>4. Nach der neuen Postgesetzgebung hat der Bundesrat die strategischen Ziele zu formulieren, den Verwaltungsrat zu wählen und die Jahresrechnung zu genehmigen. Es steht ihm aber nicht zu, im Rahmen der Zusammenarbeit mit Dritten auf die Partnerwahl Einfluss zu nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Post durch an Kontoinhaber gewährte Zinsen, die über die im Geld- und Zahlungsverkehr üblichen hinausgehen, nicht unmittelbar mit dem Post- und Zahlungsverkehr zusammenhängende Bankdienstleistungen und Produkte anbietet und damit Artikel 36 der Bundesverfassung und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Postgesetzes verletzt?</p><p>2. Ist dem Bundesrat bekannt, dass sich die Thurgauer Kantonalbank aufgrund dieser Konkurrenzierung durch die Post gezwungen sah, die Zusammenarbeit mit der Post auf dem Gebiet der Geschäftsstellen per 31. März 1998 einzustellen und dass davon 66 nebenamtlich geführte Geschäftsstellen betroffen sind, was zu einer empfindlichen Schwächung der Dörfer und des ländlichen Raumes führt?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass dieser verfassungs- und gesetzeswidrigen Vorgehensweise der Post Einhalt zu gebieten ist?</p><p>4. Was unternimmt der Bundesrat, um zu vermeiden, dass die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Post und der Bank per Ende März 1998 Tatsache wird?</p>
  • Die Post und die Schliessung von Bankgeschäftsstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat die Bestimmung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Postgesetzes in der Postverordnung konkretisiert und in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung bestimmt, dass die Post für ihre Kundschaft Konten mit oder ohne Rückzugsbeschränkungen führen, diese zu marktgerechten Bedingungen verzinsen und in Berücksichtigung der Bedürfnisse im Zahlungsverkehr marktübliche Kontoüberzüge gestatten darf.</p><p>Der Bundesrat hat sich dabei auf die Beratungen im Parlament, insbesondere in den Kommissionen, gestützt. Den Kommissionen stand ein Bericht zur Verfügung, demzufolge die Post all diejenigen Zahlungsverkehrs- und Finanzdienstleistungen anbieten kann, für die es keiner Bewilligung nach der Bankengesetzgebung bedarf. Aus dieser Ordnung ergibt sich, dass die Post ihrer Kundschaft Passivgeschäfte (wie die Entgegennahme von Fremdgeldern) anbieten darf, es ihr aber untersagt ist, Aktivgeschäfte (wie insbesondere das Kreditgeschäft) anzubieten.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die von ihm in der Verordnung gewählte Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Postgesetzes gesetzeskonform ist und nicht gegen Artikel 36 der Bundesverfassung verstösst.</p><p>2. Das Postgesetz erteilt der Post den Auftrag, den Universaldienst in allen Landesteilen in guter Qualität und zu angemessenen Preisen sicherzustellen. Diese Verpflichtung zur landesweiten Grundversorgung hat der Bundesrat in seinen strategischen Zielen 1998-2001 für die Post deutlich unterstrichen. Die Post kann dazu nach Massgabe des Postorganisationsgesetzes auch mit Dritten zusammenarbeiten. Es ist jedoch Sache der Post, darüber zu entscheiden, auf welche Weise dieser Grundversorgungsauftrag wahrzunehmen ist. Ein solches Vorgehen respektiert die mit der Postreform angestrebte Aufgabenteilung (Trennung von politischer und unternehmerischer Verantwortung).</p><p>3. Nach dem unter Ziffer 1 Gesagten teilt der Bundesrat die Auffassung nicht, dass die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung getroffene Ordnung gegen die Bestimmung in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Postgesetzes verstosse. Es sind deshalb auch keine Massnahmen vorzukehren.</p><p>4. Nach der neuen Postgesetzgebung hat der Bundesrat die strategischen Ziele zu formulieren, den Verwaltungsrat zu wählen und die Jahresrechnung zu genehmigen. Es steht ihm aber nicht zu, im Rahmen der Zusammenarbeit mit Dritten auf die Partnerwahl Einfluss zu nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Post durch an Kontoinhaber gewährte Zinsen, die über die im Geld- und Zahlungsverkehr üblichen hinausgehen, nicht unmittelbar mit dem Post- und Zahlungsverkehr zusammenhängende Bankdienstleistungen und Produkte anbietet und damit Artikel 36 der Bundesverfassung und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Postgesetzes verletzt?</p><p>2. Ist dem Bundesrat bekannt, dass sich die Thurgauer Kantonalbank aufgrund dieser Konkurrenzierung durch die Post gezwungen sah, die Zusammenarbeit mit der Post auf dem Gebiet der Geschäftsstellen per 31. März 1998 einzustellen und dass davon 66 nebenamtlich geführte Geschäftsstellen betroffen sind, was zu einer empfindlichen Schwächung der Dörfer und des ländlichen Raumes führt?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass dieser verfassungs- und gesetzeswidrigen Vorgehensweise der Post Einhalt zu gebieten ist?</p><p>4. Was unternimmt der Bundesrat, um zu vermeiden, dass die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Post und der Bank per Ende März 1998 Tatsache wird?</p>
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