A3. Raststätte Bergsboden

ShortId
98.1020
Id
19981020
Updated
24.06.2025 23:17
Language
de
Title
A3. Raststätte Bergsboden
AdditionalIndexing
Verordnung;Autobahn;Strassenverkehrsordnung;St. Gallen (Kanton);Gaststättengewerbe
1
  • L05K1803010201, Autobahn
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L05K0101010307, Gaststättengewerbe
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L05K0301010116, St. Gallen (Kanton)
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das geltende Recht unterscheidet zwischen Raststätten (Nebenanlagen), mit den notwendigen Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetrieben wie Tankstellen, und Rastplätzen. Das zuständige Fachamt wurde in den letzten Jahren zunehmend um die Bewilligung ersucht, auf Rastplätzen irgendwelche Verkaufsstände, Kioske, Imbisswagen, kleinere Bars und dergleichen betreiben zu dürfen. Die Begehren wurden jeweils mit Blick auf die Trennung der beiden erwähnten Anlagetypen abgelehnt.</p><p>Die seit über 25 Jahre geltende Praxis muss nun in der Tat überdacht werden. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat darum das Bundesamt für Strassen beauftragt, die rechtlichen, finanziellen und betrieblichen Aspekte von Verpflegungsmöglichkeiten auf Rastplätzen zu prüfen. Mit diesem Auftrag befasst sich nun eine Arbeitsgruppe aus Juristen, Raststättenbetreibern und Fachleuten des Nationalstrassenbetriebes.</p><p>Aufgrund dieser Ausgangslage sind die Fragen wie folgt zu beantworten:</p><p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine Praxisänderung, wonach auch auf Rastplätzen Verpflegungsmöglichkeiten angeboten werden sollen, mit etlichen Schwierigkeiten und Nachteilen verbunden sein kann. Aufgabe der erwähnten Arbeitsgruppe ist es gerade, eine Situationsanalyse vorzunehmen und gestützt darauf tragbare Lösungen vorzuschlagen. Es ist allerdings nicht tunlich, den Ergebnissen dieser Arbeitsgruppe vorzugreifen.</p><p>2. Die in der Einfachen Anfrage beschriebene Problematik ist selbstverständlich ebenfalls Gegenstand des Prüfungsauftrages der Arbeitsgruppe.</p><p>3. Die Arbeitsgruppe hat ihren Bericht bis Mitte September 1998 abzuliefern, und eine entsprechende Verordnungsänderung sollte gegebenenfalls bis Ende 1999 vom Bundesrat beschlossen werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Nationalstrassen (SR 725.111) regelt den Bau und Unterhalt der Nationalstrassen. Gemäss Artikel 4 gelten als Nebenanlagen Tankstellen und damit örtlich verbundene Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe sowie die dazugehörigen Parkplätze. Für die Bewilligung von Nebenanlagen sind also Tankstellenbauten strikte Bedingung. Dies verunmöglicht Ausnahmeregelungen für kleinere Raststätten mit Verpflegung dort, wo Verkehrsanlagen und Infrastruktur bereits vorhanden sind, wie beispielsweise bei der A 3 Bergsboden am Walensee.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er auch der Auffassung, dass diese starre Vorschrift mit Ausnahmeregelungen dort gelockert werden soll, wo die Situation eine Raststätte mit Verpflegung sinnvoll macht?</p><p>2. Gemäss Auskunft des zuständigen Amtes analysiert zurzeit eine Arbeitsgruppe die Erfahrungen mit dieser Verordnung 725.111. Wird die obige Problematik in diese Überlegungen mit einbezogen?</p><p>3. Wann ist mit den Ergebnissen des Berichtes der Arbeitsgruppe und wann mit einer Teilrevision der Verordnung 725.111 zu rechnen?</p>
  • A3. Raststätte Bergsboden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das geltende Recht unterscheidet zwischen Raststätten (Nebenanlagen), mit den notwendigen Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetrieben wie Tankstellen, und Rastplätzen. Das zuständige Fachamt wurde in den letzten Jahren zunehmend um die Bewilligung ersucht, auf Rastplätzen irgendwelche Verkaufsstände, Kioske, Imbisswagen, kleinere Bars und dergleichen betreiben zu dürfen. Die Begehren wurden jeweils mit Blick auf die Trennung der beiden erwähnten Anlagetypen abgelehnt.</p><p>Die seit über 25 Jahre geltende Praxis muss nun in der Tat überdacht werden. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat darum das Bundesamt für Strassen beauftragt, die rechtlichen, finanziellen und betrieblichen Aspekte von Verpflegungsmöglichkeiten auf Rastplätzen zu prüfen. Mit diesem Auftrag befasst sich nun eine Arbeitsgruppe aus Juristen, Raststättenbetreibern und Fachleuten des Nationalstrassenbetriebes.</p><p>Aufgrund dieser Ausgangslage sind die Fragen wie folgt zu beantworten:</p><p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine Praxisänderung, wonach auch auf Rastplätzen Verpflegungsmöglichkeiten angeboten werden sollen, mit etlichen Schwierigkeiten und Nachteilen verbunden sein kann. Aufgabe der erwähnten Arbeitsgruppe ist es gerade, eine Situationsanalyse vorzunehmen und gestützt darauf tragbare Lösungen vorzuschlagen. Es ist allerdings nicht tunlich, den Ergebnissen dieser Arbeitsgruppe vorzugreifen.</p><p>2. Die in der Einfachen Anfrage beschriebene Problematik ist selbstverständlich ebenfalls Gegenstand des Prüfungsauftrages der Arbeitsgruppe.</p><p>3. Die Arbeitsgruppe hat ihren Bericht bis Mitte September 1998 abzuliefern, und eine entsprechende Verordnungsänderung sollte gegebenenfalls bis Ende 1999 vom Bundesrat beschlossen werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Nationalstrassen (SR 725.111) regelt den Bau und Unterhalt der Nationalstrassen. Gemäss Artikel 4 gelten als Nebenanlagen Tankstellen und damit örtlich verbundene Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe sowie die dazugehörigen Parkplätze. Für die Bewilligung von Nebenanlagen sind also Tankstellenbauten strikte Bedingung. Dies verunmöglicht Ausnahmeregelungen für kleinere Raststätten mit Verpflegung dort, wo Verkehrsanlagen und Infrastruktur bereits vorhanden sind, wie beispielsweise bei der A 3 Bergsboden am Walensee.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er auch der Auffassung, dass diese starre Vorschrift mit Ausnahmeregelungen dort gelockert werden soll, wo die Situation eine Raststätte mit Verpflegung sinnvoll macht?</p><p>2. Gemäss Auskunft des zuständigen Amtes analysiert zurzeit eine Arbeitsgruppe die Erfahrungen mit dieser Verordnung 725.111. Wird die obige Problematik in diese Überlegungen mit einbezogen?</p><p>3. Wann ist mit den Ergebnissen des Berichtes der Arbeitsgruppe und wann mit einer Teilrevision der Verordnung 725.111 zu rechnen?</p>
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