Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgestiftungen zur Beitragsreduktion
- ShortId
-
98.1023
- Id
-
19981023
- Updated
-
24.06.2025 23:15
- Language
-
de
- Title
-
Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgestiftungen zur Beitragsreduktion
- AdditionalIndexing
-
Anlagevorschrift;Altersvorsorge;Sozialabgabe;Stiftung
- 1
-
- L04K01040101, Altersvorsorge
- L05K0703031001, Stiftung
- L06K110602010101, Anlagevorschrift
- L04K01040117, Sozialabgabe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, wonach freie Mittel in erster Linie zur Sicherung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen sowie zur Finanzierung der Massnahmen für die Eintrittsgeneration und des Teuerungsausgleichs eingesetzt werden müssen.</p><p>Dies setzt voraus, dass entsprechend den eingegangenen Risiken genügend Schwankungsreserven vorhanden sind und dass ausreichende technische Rückstellungen sowie genügende Rückstellungen für den gesetzlich vorgeschriebenen Teuerungsausgleich auf laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten getätigt wurden. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Eintrittsgeneration, vorab jene Versicherten mit kleinen Einkommen, bevorzugt behandelt wurden und genügend Mittel für den Teuerungsausgleich auf Altersrenten vorhanden sind. Diese Voraussetzungen sind durch den Experten zu bestätigen. Sie verhindern, dass nicht mehr beitragspflichtige Invalide und andere nicht mehr beitragspflichtige Leistungsbezüger benachteiligt werden.</p><p>Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 49 Absatz 1 BVG im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei.</p><p>Nach Artikel 65 Absatz 1 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Für den obligatorischen Teil sind nach Artikel 65 Absatz 2 BVG das Beitragssystem und die Finanzierung so zu regeln, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes erbracht werden können.</p><p>Eine einseitige Entlastung der Arbeitgeber durch die Verwendung der freien Mittel ist nicht zulässig. Gemäss Artikel 66 Absatz 1 BVG muss der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer. Diese Bestimmung gilt lediglich für den Bereich der BVG-Minimalleistungen (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG).</p><p>Das BVG legt nicht fest, wie der Arbeitgeber seine Beitragspflicht gemäss Artikel 66 Absatz 1 BVG zu erfüllen hat. Vor Inkrafttreten des BVG war es den Arbeitgebern möglich, ihre Beitragspflicht gemäss Artikel 331 Absatz 3 (alt) OR zu Lasten freier Stiftungsmittel zu erfüllen. Mit dem Hinzufügen des zweiten Halbsatzes wurde diese einseitig zur Entlastung des Arbeitgebers führende Praxis per 1. Januar 1985 unterbunden.</p><p>Artikel 331 Absatz 3 OR richtet sich an den Arbeitgeber und nicht an die Vorsorgeeinrichtung. Er verbietet den Vorsorgeeinrichtungen nicht, Überschüsse in die Finanzierung von Leistungen einzuplanen. Er schreibt nur vor, wie die mindestens paritätisch zu leistenden, bestehenden reglementarischen Beitragspflichten der Arbeitgeber zu erfüllen sind. Möglich ist demgegenüber, Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Finanzierungssysteme mit planmässiger Überschussverwendung mit tieferen reglementarischen Beitragssätzen zu belasten. Eine vom paritätischen Organ beschlossene reglementarische Bestimmung, die den Einbezug der freien Mittel in das Finanzierungssystem einer Vorsorgeeinrichtung vorsieht, ist deshalb nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass das Finanzierungssystem jederzeit dafür Gewähr bietet, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen erbringen kann.</p><p>Der planmässige Einbezug der freien Mittel in das Finanzierungssystem einer Vorsorgeeinrichtung kann unter den vorerwähnten Bedingungen nicht als Umgehung des Barauszahlungsverbotes qualifiziert werden. Die freien Mittel bilden als dritter Beitragszahler Teil des Finanzierungssystems und verlassen darum die Vorsorgeeinrichtung nicht.</p><p>Der planmässige Einbezug der freien Mittel als dritter Beitragszahler entbindet auch nicht den Arbeitgeber von seinen Pflichten, seine bestehenden reglementarischen Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Personalvorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind, zu bezahlen. Er hat allein zur Folge, dass die paritätischen Beiträge zu Lasten des dritten Beitragszahlers geringer ausfallen. Da die freien Mittel im Verlaufe der Entwicklung einer Vorsorgeeinrichtung mit den Beiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber erwirtschaftet wurden, ist nicht zu beanstanden, dass auch beide Parteien von einem günstigen Finanzierungsgrad ihrer Vorsorgeeinrichtung profitieren können, sofern die vorerwähnten Bedingungen erfüllt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die Verwendung von Anlageüberschüssen und freien Mitteln von Vorsorgeeinrichtungen zur kurzfristigen Reduktion der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge unzulässig ist,</p><p>- weil damit die nicht mehr beitragspflichtigen Invaliden- und Altersrentner gegenüber den aktiven Stiftungsdestinatären benachteiligt werden;</p><p>- weil damit das Barauszahlungsverbot umgangen werden kann, indem sich der Arbeitnehmer die sonst üblicherweise gar vertraglich vorgesehenen Pensionskassenbeiträge nicht vom Lohn abziehen lassen muss;</p><p>- weil damit das Verbot umgangen werden kann, dass Stiftungsmittel für rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers verwendet werden, indem dieser durch die Verwendung von Stiftungsüberschüssen von seinen vertraglichen oder üblichen Beitragspflichten entbunden oder entlastet wird?</p><p>Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, dagegen vorzugehen (z. B. im Rahmen der Oberaufsichtspflicht)?</p>
- Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgestiftungen zur Beitragsreduktion
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, wonach freie Mittel in erster Linie zur Sicherung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen sowie zur Finanzierung der Massnahmen für die Eintrittsgeneration und des Teuerungsausgleichs eingesetzt werden müssen.</p><p>Dies setzt voraus, dass entsprechend den eingegangenen Risiken genügend Schwankungsreserven vorhanden sind und dass ausreichende technische Rückstellungen sowie genügende Rückstellungen für den gesetzlich vorgeschriebenen Teuerungsausgleich auf laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten getätigt wurden. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Eintrittsgeneration, vorab jene Versicherten mit kleinen Einkommen, bevorzugt behandelt wurden und genügend Mittel für den Teuerungsausgleich auf Altersrenten vorhanden sind. Diese Voraussetzungen sind durch den Experten zu bestätigen. Sie verhindern, dass nicht mehr beitragspflichtige Invalide und andere nicht mehr beitragspflichtige Leistungsbezüger benachteiligt werden.</p><p>Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 49 Absatz 1 BVG im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei.</p><p>Nach Artikel 65 Absatz 1 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Für den obligatorischen Teil sind nach Artikel 65 Absatz 2 BVG das Beitragssystem und die Finanzierung so zu regeln, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes erbracht werden können.</p><p>Eine einseitige Entlastung der Arbeitgeber durch die Verwendung der freien Mittel ist nicht zulässig. Gemäss Artikel 66 Absatz 1 BVG muss der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer. Diese Bestimmung gilt lediglich für den Bereich der BVG-Minimalleistungen (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG).</p><p>Das BVG legt nicht fest, wie der Arbeitgeber seine Beitragspflicht gemäss Artikel 66 Absatz 1 BVG zu erfüllen hat. Vor Inkrafttreten des BVG war es den Arbeitgebern möglich, ihre Beitragspflicht gemäss Artikel 331 Absatz 3 (alt) OR zu Lasten freier Stiftungsmittel zu erfüllen. Mit dem Hinzufügen des zweiten Halbsatzes wurde diese einseitig zur Entlastung des Arbeitgebers führende Praxis per 1. Januar 1985 unterbunden.</p><p>Artikel 331 Absatz 3 OR richtet sich an den Arbeitgeber und nicht an die Vorsorgeeinrichtung. Er verbietet den Vorsorgeeinrichtungen nicht, Überschüsse in die Finanzierung von Leistungen einzuplanen. Er schreibt nur vor, wie die mindestens paritätisch zu leistenden, bestehenden reglementarischen Beitragspflichten der Arbeitgeber zu erfüllen sind. Möglich ist demgegenüber, Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Finanzierungssysteme mit planmässiger Überschussverwendung mit tieferen reglementarischen Beitragssätzen zu belasten. Eine vom paritätischen Organ beschlossene reglementarische Bestimmung, die den Einbezug der freien Mittel in das Finanzierungssystem einer Vorsorgeeinrichtung vorsieht, ist deshalb nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass das Finanzierungssystem jederzeit dafür Gewähr bietet, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen erbringen kann.</p><p>Der planmässige Einbezug der freien Mittel in das Finanzierungssystem einer Vorsorgeeinrichtung kann unter den vorerwähnten Bedingungen nicht als Umgehung des Barauszahlungsverbotes qualifiziert werden. Die freien Mittel bilden als dritter Beitragszahler Teil des Finanzierungssystems und verlassen darum die Vorsorgeeinrichtung nicht.</p><p>Der planmässige Einbezug der freien Mittel als dritter Beitragszahler entbindet auch nicht den Arbeitgeber von seinen Pflichten, seine bestehenden reglementarischen Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Personalvorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind, zu bezahlen. Er hat allein zur Folge, dass die paritätischen Beiträge zu Lasten des dritten Beitragszahlers geringer ausfallen. Da die freien Mittel im Verlaufe der Entwicklung einer Vorsorgeeinrichtung mit den Beiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber erwirtschaftet wurden, ist nicht zu beanstanden, dass auch beide Parteien von einem günstigen Finanzierungsgrad ihrer Vorsorgeeinrichtung profitieren können, sofern die vorerwähnten Bedingungen erfüllt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die Verwendung von Anlageüberschüssen und freien Mitteln von Vorsorgeeinrichtungen zur kurzfristigen Reduktion der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge unzulässig ist,</p><p>- weil damit die nicht mehr beitragspflichtigen Invaliden- und Altersrentner gegenüber den aktiven Stiftungsdestinatären benachteiligt werden;</p><p>- weil damit das Barauszahlungsverbot umgangen werden kann, indem sich der Arbeitnehmer die sonst üblicherweise gar vertraglich vorgesehenen Pensionskassenbeiträge nicht vom Lohn abziehen lassen muss;</p><p>- weil damit das Verbot umgangen werden kann, dass Stiftungsmittel für rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers verwendet werden, indem dieser durch die Verwendung von Stiftungsüberschüssen von seinen vertraglichen oder üblichen Beitragspflichten entbunden oder entlastet wird?</p><p>Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, dagegen vorzugehen (z. B. im Rahmen der Oberaufsichtspflicht)?</p>
- Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgestiftungen zur Beitragsreduktion
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