Verwahrung von Triebtätern
- ShortId
-
98.1024
- Id
-
19981024
- Updated
-
24.06.2025 23:13
- Language
-
de
- Title
-
Verwahrung von Triebtätern
- AdditionalIndexing
-
Verwahrung;Strafgesetzbuch;Haftordnung;sexuelle Gewalt;Häftling
- 1
-
- L05K0501010401, Verwahrung
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L04K05010303, Haftordnung
- L04K05010301, Häftling
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Bei der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wird einem verstärkten Schutz der Öffentlichkeit vor Personen, die schwerste Straftaten begangen haben, grosse Bedeutung zugemessen.</p><p>2. Der Gesetzentwurf sieht zu diesem Zweck neben neuen Sanktionen und Vollzugseinrichtungen auch strengere Entlassungsmodalitäten und verlängerte Probezeiten vor. Im Vordergrund stehen die folgenden Neuerungen:</p><p>- Personen, die schwerste Straftaten begangen haben, welche mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehen, sollen - solange dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist - in besonderen, geschlossenen Einrichtungen behandelt werden können. Die Behandlung beträgt in der Regel fünf Jahre. Sie kann indessen vom Richter auf Antrag der Vollzugsbehörde, so oft dies notwendig ist, um jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden.</p><p>- Gegen Personen, die schwerste Straftaten begangen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie weitere schwere Straftaten begehen werden, soll zudem eine neue Form der Verwahrung angeordnet werden können. Es kann sich dabei einerseits um Personen handeln, deren Tat zwar mit einer psychischen Störung in Zusammenhang steht, deren psychiatrische Behandlung jedoch keinen Erfolg verspricht und deshalb abgebrochen oder gar nicht begonnen wird. Andererseits kann die neue Verwahrung auch gegen Personen angeordnet werden, die nicht an einer psychischen Störung leiden, von denen jedoch aufgrund anderer Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass sie weitere schwere Straftaten begehen werden. Die neue Verwahrung ist somit gegenüber schuldunfähigen wie auch gegenüber schuldfähigen, gegenüber psychisch gesunden und psychisch gestörten Personen möglich. Ausschlaggebend ist die Gefahr, dass jemand weitere schwere Straftaten begehen wird. Die Verwahrung ist zeitlich nicht beschränkt; sie dauert, bis die Voraussetzungen für diese Massnahme weggefallen sind.</p><p>- Sowohl für den Straf- wie den Massnahmenvollzug ist der Grundsatz in den Gesetzentwurf aufgenommen worden, dass Urlaube nur zu gewähren sind, soweit keine Wiederholungsgefahr besteht.</p><p>- Soll eine Person, die schwerste Straftaten begangen hat, aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug bedingt entlassen werden, so hat die zuständige Behörde in Zukunft eine Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie anzuhören. Vor dem Entscheid über die Entlassung aus einer Massnahme hat sie zudem das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen.</p><p>- Besteht bei Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme die Gefahr, dass eine Person schwere Straftaten begeht, so soll das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörden die Verwahrung anordnen können.</p><p>- Die Entlassung aus einer Massnahme für psychisch gestörte Täter oder aus der Verwahrung soll neu nur bedingt, d. h. unter Ansetzung einer Probezeit, erfolgen. Bei psychisch kranken Tätern kann diese Probezeit (und damit verbunden eine ambulante Behandlung oder die Bewährungshilfe) solange wie nötig verlängert werden. Bedingt aus der Verwahrung entlassene Personen sollen dorthin rückversetzt werden können, wenn aufgrund ihres Verhaltens in der Probezeit mit neuen Straftaten zu rechnen ist.</p><p>Bezüglich der Höchstdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe sind im Entwurf keine Änderungen vorgesehen. Sie dauert nach wie vor bis zum Tod der verurteilten Person, wenn dies notwendig ist, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten.</p><p>Die Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht ist praktisch fertiggestellt und sollte noch diesen Sommer den eidgenössischen Räten unterbreitet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bevölkerung zeigt sich zunehmend besorgt über die Rückfälligkeit von Personen, die wegen schweren Triebtaten (meist Sexualvergehen) verurteilt wurden.</p><p>Es stellt sich demzufolge die Frage, ob die bedingte Freilassung oder der Hafturlaub für solche Täter erschwert oder verunmöglicht und eine lebenslängliche Verwahrung ins Auge gefasst werden sollte. In Anbetracht der Umstände bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wird dieses Problem bei der Revision des Strafgesetzbuches berücksichtigt?</p><p>2. Wenn ja, wie ist der Stand der Arbeiten, und wie ist der Wortlaut der Anträge?</p><p>3. Wenn nein, warum nicht? Kann dieses Problem noch in die Revision des Strafgesetzbuches eingeschlossen werden?</p>
- Verwahrung von Triebtätern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Bei der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wird einem verstärkten Schutz der Öffentlichkeit vor Personen, die schwerste Straftaten begangen haben, grosse Bedeutung zugemessen.</p><p>2. Der Gesetzentwurf sieht zu diesem Zweck neben neuen Sanktionen und Vollzugseinrichtungen auch strengere Entlassungsmodalitäten und verlängerte Probezeiten vor. Im Vordergrund stehen die folgenden Neuerungen:</p><p>- Personen, die schwerste Straftaten begangen haben, welche mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehen, sollen - solange dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist - in besonderen, geschlossenen Einrichtungen behandelt werden können. Die Behandlung beträgt in der Regel fünf Jahre. Sie kann indessen vom Richter auf Antrag der Vollzugsbehörde, so oft dies notwendig ist, um jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden.</p><p>- Gegen Personen, die schwerste Straftaten begangen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie weitere schwere Straftaten begehen werden, soll zudem eine neue Form der Verwahrung angeordnet werden können. Es kann sich dabei einerseits um Personen handeln, deren Tat zwar mit einer psychischen Störung in Zusammenhang steht, deren psychiatrische Behandlung jedoch keinen Erfolg verspricht und deshalb abgebrochen oder gar nicht begonnen wird. Andererseits kann die neue Verwahrung auch gegen Personen angeordnet werden, die nicht an einer psychischen Störung leiden, von denen jedoch aufgrund anderer Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass sie weitere schwere Straftaten begehen werden. Die neue Verwahrung ist somit gegenüber schuldunfähigen wie auch gegenüber schuldfähigen, gegenüber psychisch gesunden und psychisch gestörten Personen möglich. Ausschlaggebend ist die Gefahr, dass jemand weitere schwere Straftaten begehen wird. Die Verwahrung ist zeitlich nicht beschränkt; sie dauert, bis die Voraussetzungen für diese Massnahme weggefallen sind.</p><p>- Sowohl für den Straf- wie den Massnahmenvollzug ist der Grundsatz in den Gesetzentwurf aufgenommen worden, dass Urlaube nur zu gewähren sind, soweit keine Wiederholungsgefahr besteht.</p><p>- Soll eine Person, die schwerste Straftaten begangen hat, aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug bedingt entlassen werden, so hat die zuständige Behörde in Zukunft eine Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie anzuhören. Vor dem Entscheid über die Entlassung aus einer Massnahme hat sie zudem das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen.</p><p>- Besteht bei Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme die Gefahr, dass eine Person schwere Straftaten begeht, so soll das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörden die Verwahrung anordnen können.</p><p>- Die Entlassung aus einer Massnahme für psychisch gestörte Täter oder aus der Verwahrung soll neu nur bedingt, d. h. unter Ansetzung einer Probezeit, erfolgen. Bei psychisch kranken Tätern kann diese Probezeit (und damit verbunden eine ambulante Behandlung oder die Bewährungshilfe) solange wie nötig verlängert werden. Bedingt aus der Verwahrung entlassene Personen sollen dorthin rückversetzt werden können, wenn aufgrund ihres Verhaltens in der Probezeit mit neuen Straftaten zu rechnen ist.</p><p>Bezüglich der Höchstdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe sind im Entwurf keine Änderungen vorgesehen. Sie dauert nach wie vor bis zum Tod der verurteilten Person, wenn dies notwendig ist, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten.</p><p>Die Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht ist praktisch fertiggestellt und sollte noch diesen Sommer den eidgenössischen Räten unterbreitet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bevölkerung zeigt sich zunehmend besorgt über die Rückfälligkeit von Personen, die wegen schweren Triebtaten (meist Sexualvergehen) verurteilt wurden.</p><p>Es stellt sich demzufolge die Frage, ob die bedingte Freilassung oder der Hafturlaub für solche Täter erschwert oder verunmöglicht und eine lebenslängliche Verwahrung ins Auge gefasst werden sollte. In Anbetracht der Umstände bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wird dieses Problem bei der Revision des Strafgesetzbuches berücksichtigt?</p><p>2. Wenn ja, wie ist der Stand der Arbeiten, und wie ist der Wortlaut der Anträge?</p><p>3. Wenn nein, warum nicht? Kann dieses Problem noch in die Revision des Strafgesetzbuches eingeschlossen werden?</p>
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