Verpfändung von BVG-Vorsorgepolicen

ShortId
98.1036
Id
19981036
Updated
24.06.2025 21:07
Language
de
Title
Verpfändung von BVG-Vorsorgepolicen
AdditionalIndexing
Versicherungsvertrag;finanzieller Verlust;Spekulationskapital;Berufliche Vorsorge;Pfändung
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K11100113, Versicherungsvertrag
  • L05K0504030201, Pfändung
  • L05K1106020110, Spekulationskapital
  • L06K070302010205, finanzieller Verlust
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass durch Policenverpfändungen Schadenfälle eingetreten sind. Der Grund dafür liegt im wesentlichen darin, dass einerseits die in der Verordnung festgelegten Restriktionen von der Absicht her betrachtet wohl grundsätzlich sinnvoll, jedoch in der Formulierung nicht hinreichend klar sind und andererseits in der Praxis nicht immer eingehalten wurden. Der Bundesrat kann aber die Gesamtschadenhöhe von 100 Millionen Franken nicht bestätigen, weil teilweise noch Verantwortlichkeitsklagen gegen mögliche Schadenverursacher hängig sind. Im Fall Vera/Pevos, wo bei den Sammelstiftungen ein Schaden von mehr als 60 Millionen Franken eingetreten ist, werden ebenfalls Verantwortlichkeitsklagen angestrengt.</p><p>2. Es ist richtig, dass die eingetretenen Schäden letztlich vom Sicherheitsfonds BVG getragen werden müssen, falls die Verantwortlichkeitsklagen keinen Erfolg haben sollten. Der Sicherheitsfonds hat allerdings noch die Möglichkeit, aus eigenem Recht auf die für den Schaden verantwortlichen Personen zu regressieren (Art. 56a BVG).</p><p>3. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf das Postulat Rechsteiner Paul vom 20. März 1996 (96.3098) festgehalten hat, kann sich eine Verpfändung trotz der damit verbundenen Risiken im Einzelfall unter gewissen Umständen als sinnvoll erweisen. In diesem Sinne kann er grundsätzlich die Meinung des Sicherheitsfonds BVG teilen. Es ist allerdings eingehend zu untersuchen, wo die genauen Gründe für die bisher eingetretenen Schäden liegen. Falls die Umsetzung der Restriktionen der Verordnung mangelhaft war, so sind die verantwortlichen Organe, die Kontrollstellen und die Aufsichtsbehörden auf ihre diesbezügliche (finanzielle) Verantwortlichkeit hinzuweisen. Ferner muss geprüft werden, ob die geltenden Restriktionen in der Verordnung verschärft oder letztlich gar die Möglichkeit der Policenverpfändung vollständig abgeschafft werden müssen.</p><p>4./5. Der Bundesrat ist bereit, die geltenden Bestimmungen im Gesetz und in der Verordnung unter Berücksichtigung der bis anhin gemachten Erfahrungen zu überprüfen. Die entsprechenden Arbeiten sind für 1999 vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In mindestens drei Fällen sind durch die Verpfändung von Versicherungspolicen der zweiten Säule Verluste in Millionenhöhe entstanden, für die die öffentliche Hand - genauer: der BVG-Sicherheitsfonds - aufkommen muss. Jüngster Fall ist der Verlust von 5,5 Millionen Franken, die von der "Genfer-Versicherung" - einer Tochter der "Zürich" - mitverursacht wurde. Bereits im Fall der Pensionskasse "Vera/Pevos" sind Verluste von geschätzten 118 Millionen Franken aufgetreten, wovon etwa 60 Millionen vom Sicherheitsfonds gedeckt werden müssen.</p><p>Das Vorgehen bei Policenverpfändungen ist das folgende: Gestützt auf die Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung vom 17. Februar 1988 dürfen Leistungsansprüche von Versicherten über die Köpfe der Betroffenen hinweg von einer Vorsorgeeinrichtung verpfändet werden. Manche Arbeitgeber investieren die so gewonnenen Mittel in Millionenhöhe in spekulativer Weise, nicht selten auch, indem unter Neubeleihung des so gewonnen Kapitals Firmengeschäfte finanziert werden. Geht die Spekulation schief, haftet der BVG-Sicherheitsfonds, also die Allgemeinheit.</p><p>Bereits am 20. März 1996 hat Nationalrat Paul Rechsteiner ein Postulat (96.3098) eingereicht, womit diese Verpfändungsregelung hätte aufgehoben oder stark eingeschränkt werden sollen. Der Bundesrat hat sich zwar mit dem Postulat einverstanden erklärt, trotzdem ist bis dato nichts geschehen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Teilt er in Beurteilung der vorliegenden Fakten die Ansicht, dass durch Policenverpfändungen bisher ein Schaden in der Grössenordnung von gegen 100 Millionen Franken entstanden ist?</p><p>2. Ist ihm bekannt, dass dieser Schaden im wesentlichen durch den Sicherheitsfonds getragen werden muss, also über BVG-Lohnprozente finanziert wird und damit zu Lasten der Allgemeinheit geht?</p><p>3. Wie beurteilt er die Ansicht des stellvertretenden Leiters des Sicherheitsfonds, es lägen zwar noch weitere ähnliche Fälle vor, ein Verbot dieser Verpfändungen sei aber nicht angebracht (SDA vom 12. Januar 1998)?</p><p>4. Wie viele Millionen sollen noch durch Policenverpfändungen verlorengehen, bis der Bundesrat diese Praktiken verbietet oder so einschränkt, dass solche Verluste zu Lasten der Öffentlichkeit verhindert werden?</p><p>5. Bis wann dürfen wir mit einer entsprechenden Verordnungsänderung oder einer Aufhebung der Verordnung im Sinne des Postulates Rechsteiner Paul rechnen?</p>
  • Verpfändung von BVG-Vorsorgepolicen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass durch Policenverpfändungen Schadenfälle eingetreten sind. Der Grund dafür liegt im wesentlichen darin, dass einerseits die in der Verordnung festgelegten Restriktionen von der Absicht her betrachtet wohl grundsätzlich sinnvoll, jedoch in der Formulierung nicht hinreichend klar sind und andererseits in der Praxis nicht immer eingehalten wurden. Der Bundesrat kann aber die Gesamtschadenhöhe von 100 Millionen Franken nicht bestätigen, weil teilweise noch Verantwortlichkeitsklagen gegen mögliche Schadenverursacher hängig sind. Im Fall Vera/Pevos, wo bei den Sammelstiftungen ein Schaden von mehr als 60 Millionen Franken eingetreten ist, werden ebenfalls Verantwortlichkeitsklagen angestrengt.</p><p>2. Es ist richtig, dass die eingetretenen Schäden letztlich vom Sicherheitsfonds BVG getragen werden müssen, falls die Verantwortlichkeitsklagen keinen Erfolg haben sollten. Der Sicherheitsfonds hat allerdings noch die Möglichkeit, aus eigenem Recht auf die für den Schaden verantwortlichen Personen zu regressieren (Art. 56a BVG).</p><p>3. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf das Postulat Rechsteiner Paul vom 20. März 1996 (96.3098) festgehalten hat, kann sich eine Verpfändung trotz der damit verbundenen Risiken im Einzelfall unter gewissen Umständen als sinnvoll erweisen. In diesem Sinne kann er grundsätzlich die Meinung des Sicherheitsfonds BVG teilen. Es ist allerdings eingehend zu untersuchen, wo die genauen Gründe für die bisher eingetretenen Schäden liegen. Falls die Umsetzung der Restriktionen der Verordnung mangelhaft war, so sind die verantwortlichen Organe, die Kontrollstellen und die Aufsichtsbehörden auf ihre diesbezügliche (finanzielle) Verantwortlichkeit hinzuweisen. Ferner muss geprüft werden, ob die geltenden Restriktionen in der Verordnung verschärft oder letztlich gar die Möglichkeit der Policenverpfändung vollständig abgeschafft werden müssen.</p><p>4./5. Der Bundesrat ist bereit, die geltenden Bestimmungen im Gesetz und in der Verordnung unter Berücksichtigung der bis anhin gemachten Erfahrungen zu überprüfen. Die entsprechenden Arbeiten sind für 1999 vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In mindestens drei Fällen sind durch die Verpfändung von Versicherungspolicen der zweiten Säule Verluste in Millionenhöhe entstanden, für die die öffentliche Hand - genauer: der BVG-Sicherheitsfonds - aufkommen muss. Jüngster Fall ist der Verlust von 5,5 Millionen Franken, die von der "Genfer-Versicherung" - einer Tochter der "Zürich" - mitverursacht wurde. Bereits im Fall der Pensionskasse "Vera/Pevos" sind Verluste von geschätzten 118 Millionen Franken aufgetreten, wovon etwa 60 Millionen vom Sicherheitsfonds gedeckt werden müssen.</p><p>Das Vorgehen bei Policenverpfändungen ist das folgende: Gestützt auf die Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung vom 17. Februar 1988 dürfen Leistungsansprüche von Versicherten über die Köpfe der Betroffenen hinweg von einer Vorsorgeeinrichtung verpfändet werden. Manche Arbeitgeber investieren die so gewonnenen Mittel in Millionenhöhe in spekulativer Weise, nicht selten auch, indem unter Neubeleihung des so gewonnen Kapitals Firmengeschäfte finanziert werden. Geht die Spekulation schief, haftet der BVG-Sicherheitsfonds, also die Allgemeinheit.</p><p>Bereits am 20. März 1996 hat Nationalrat Paul Rechsteiner ein Postulat (96.3098) eingereicht, womit diese Verpfändungsregelung hätte aufgehoben oder stark eingeschränkt werden sollen. Der Bundesrat hat sich zwar mit dem Postulat einverstanden erklärt, trotzdem ist bis dato nichts geschehen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Teilt er in Beurteilung der vorliegenden Fakten die Ansicht, dass durch Policenverpfändungen bisher ein Schaden in der Grössenordnung von gegen 100 Millionen Franken entstanden ist?</p><p>2. Ist ihm bekannt, dass dieser Schaden im wesentlichen durch den Sicherheitsfonds getragen werden muss, also über BVG-Lohnprozente finanziert wird und damit zu Lasten der Allgemeinheit geht?</p><p>3. Wie beurteilt er die Ansicht des stellvertretenden Leiters des Sicherheitsfonds, es lägen zwar noch weitere ähnliche Fälle vor, ein Verbot dieser Verpfändungen sei aber nicht angebracht (SDA vom 12. Januar 1998)?</p><p>4. Wie viele Millionen sollen noch durch Policenverpfändungen verlorengehen, bis der Bundesrat diese Praktiken verbietet oder so einschränkt, dass solche Verluste zu Lasten der Öffentlichkeit verhindert werden?</p><p>5. Bis wann dürfen wir mit einer entsprechenden Verordnungsänderung oder einer Aufhebung der Verordnung im Sinne des Postulates Rechsteiner Paul rechnen?</p>
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