Ausweisung von Ausländern

ShortId
98.1041
Id
19981041
Updated
14.11.2025 08:59
Language
de
Title
Ausweisung von Ausländern
AdditionalIndexing
Aufenthalt von Ausländern/-innen;Niederlassung von Ausländern/-innen;Ausweisung;Statistik
1
  • L05K0501020202, Ausweisung
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0506010101, Niederlassung von Ausländern/-innen
  • L03K020218, Statistik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seiner Antwort zur Interpellation Keller (96.3389) hat der Bundesrat festgehalten, dass die Anordnung von Aus- und Wegweisungen sowie die Verweigerung von Bewilligungsverlängerungen bei Ausländerinnen und Ausländern in erster Linie in die Kompetenz der kantonalen Fremdenpolizeibehörden fallen und dass der Bund daher auch keine entsprechenden Statistiken besitzt. Aus dem Zentralen Ausländerregister lässt sich lediglich die Gesamtzahl der Ausreisen aus der Schweiz entnehmen. Ob diese Ausreisen freiwillig oder aber aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgen, wird dagegen - auch im Hinblick auf den Datenschutz - nicht festgehalten. Eine kürzliche Umfrage bei den zuständigen kantonalen Behörden hat im übrigen ergeben, dass sie die Weg- und -Ausweisungen statistisch sehr unterschiedlich erfassen. Das Statistikmaterial der Kantone ergibt somit kein zuverlässiges Bild.</p><p>Bestehen wichtige Anhaltspunkte, wonach eine Aus- oder Wegweisung aus der Schweiz sowohl den in der Flüchtlingskonvention als auch in der EMRK enthaltenen Grundsatz des Non-refoulement verletzen würde, holt die zuständige Behörde eine Stellungnahme des Bundesamts für Flüchtlinge ein oder beantragt bei diesem Amt die vorläufige Aufnahme. Über die Zahl solcher Überprüfungen bei Personen, die früher wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, bestehen keine spezifischen Statistiken. Eine detailliertere statistische Erfassung dieser Fälle wird von den zuständigen Bundesämtern geprüft.</p><p>Im übrigen wird auf die ausführlichen Stellungnahmen des Bundesrats zur oben erwähnten Interpellation Keller und zum Postulat Weber Agnes (97.3467) verwiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) kann ein Ausländer aus der Schweiz oder einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt. Zu meinem Postulat zur Ausweisung von Ausländern mit humanitärer Aufenthaltsbewilligung vom 8. Oktober 1997 schreibt der Bundesrat in seiner Antwort, es würden wenige Ausländer, die arbeitslos geworden sind, aus der Schweiz weggewiesen. Bei einer allfälligen Ausweisung dränge sich bei unverschuldeter Unterstützungsbedürftigkeit grosse Zurückhaltung auf.</p><p>Ich möchte den Bundesrat mit folgenden Fragen um zusätzliche klärende Angaben ersuchen:</p><p>- Wie viele niedergelassene Ausländer mit C-Bewilligung wurden in den letzten fünf Jahren (1992-1997) aus der Schweiz ausgewiesen?</p><p>- Wie viele Ausländer mit B-Bewilligung wurden in den letzten fünf Jahren (1992-1997) aus der Schweiz ausgewiesen?</p><p>- Wie viele von ihnen waren in den Besitz der B-Bewilligung gelangt aufgrund einer humanitären Aufenthaltsregelung?</p><p>- Bei wie vielen der letztgenannten Kategorie wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge geprüft, ob das Prinzip des Non-refoulement verletzt wird oder nicht?</p>
  • Ausweisung von Ausländern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Antwort zur Interpellation Keller (96.3389) hat der Bundesrat festgehalten, dass die Anordnung von Aus- und Wegweisungen sowie die Verweigerung von Bewilligungsverlängerungen bei Ausländerinnen und Ausländern in erster Linie in die Kompetenz der kantonalen Fremdenpolizeibehörden fallen und dass der Bund daher auch keine entsprechenden Statistiken besitzt. Aus dem Zentralen Ausländerregister lässt sich lediglich die Gesamtzahl der Ausreisen aus der Schweiz entnehmen. Ob diese Ausreisen freiwillig oder aber aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgen, wird dagegen - auch im Hinblick auf den Datenschutz - nicht festgehalten. Eine kürzliche Umfrage bei den zuständigen kantonalen Behörden hat im übrigen ergeben, dass sie die Weg- und -Ausweisungen statistisch sehr unterschiedlich erfassen. Das Statistikmaterial der Kantone ergibt somit kein zuverlässiges Bild.</p><p>Bestehen wichtige Anhaltspunkte, wonach eine Aus- oder Wegweisung aus der Schweiz sowohl den in der Flüchtlingskonvention als auch in der EMRK enthaltenen Grundsatz des Non-refoulement verletzen würde, holt die zuständige Behörde eine Stellungnahme des Bundesamts für Flüchtlinge ein oder beantragt bei diesem Amt die vorläufige Aufnahme. Über die Zahl solcher Überprüfungen bei Personen, die früher wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, bestehen keine spezifischen Statistiken. Eine detailliertere statistische Erfassung dieser Fälle wird von den zuständigen Bundesämtern geprüft.</p><p>Im übrigen wird auf die ausführlichen Stellungnahmen des Bundesrats zur oben erwähnten Interpellation Keller und zum Postulat Weber Agnes (97.3467) verwiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) kann ein Ausländer aus der Schweiz oder einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt. Zu meinem Postulat zur Ausweisung von Ausländern mit humanitärer Aufenthaltsbewilligung vom 8. Oktober 1997 schreibt der Bundesrat in seiner Antwort, es würden wenige Ausländer, die arbeitslos geworden sind, aus der Schweiz weggewiesen. Bei einer allfälligen Ausweisung dränge sich bei unverschuldeter Unterstützungsbedürftigkeit grosse Zurückhaltung auf.</p><p>Ich möchte den Bundesrat mit folgenden Fragen um zusätzliche klärende Angaben ersuchen:</p><p>- Wie viele niedergelassene Ausländer mit C-Bewilligung wurden in den letzten fünf Jahren (1992-1997) aus der Schweiz ausgewiesen?</p><p>- Wie viele Ausländer mit B-Bewilligung wurden in den letzten fünf Jahren (1992-1997) aus der Schweiz ausgewiesen?</p><p>- Wie viele von ihnen waren in den Besitz der B-Bewilligung gelangt aufgrund einer humanitären Aufenthaltsregelung?</p><p>- Bei wie vielen der letztgenannten Kategorie wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge geprüft, ob das Prinzip des Non-refoulement verletzt wird oder nicht?</p>
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