AHVG. Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 1
- ShortId
-
98.1042
- Id
-
19981042
- Updated
-
24.06.2025 23:23
- Language
-
de
- Title
-
AHVG. Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 1
- AdditionalIndexing
-
Unternehmensgründung;selbstständige Tätigkeit;AHV
- 1
-
- L05K0104010101, AHV
- L05K0702030212, selbstständige Tätigkeit
- L06K070304020402, Unternehmensgründung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p></p><p></p><p>Zufolge ihrer öffentlichrechtlichen Natur ist die AHV gehalten, die erwerbstätigen Personen von Amtes wegen in Unselbständig- und Selbständigerwerbende einzuteilen. Deshalb und weil ihr eine wichtige Weichenfunktion zukommt, steht die AHV im Brennpunkt des Interesses, aber auch der Kritik: Nur für ahv-rechtlich Unselbständigerwerbende, nicht aber für Selbständigerwerbende besteht ein Obligatorium bei der beruflichen Vorsorge und bei der Unfallversicherung. Nur sie sind gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Sozialversicherungen haben den verfassungs- und gesetzmässigen Auftrag, den sozialen Schutz der Erwerbstätigen allgemein, insbesondere aber jenen von tendenziell sozial schwächeren Personengruppen zu gewährleisten. Sie dürfen diesen nicht der freien Disposition des Arbeitgebers oder der Parteien anheimstellen. Gemäss heutiger Praxis darf gerade denjenigen Erwerbstätigen der soziale Schutz nicht vorenthalten werden, die sich zwar selbständig machen wollen, die es letztlich aber nicht soweit bringen und bei denen "bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist" (BGE 122 V 169 Erw. 3c S. 172 f., 281 Erw. 2b S. 284). </p><p></p><p>Der Gesetzgeber hat die Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit im AHV-Recht absichtlich nicht detailliert geregelt. Deren nähere Umschreibung hat er bewusst der richterlichen Rechtsfortbildung vorbehalten. In einer äusserst reichen Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Definitionen und Formeln entwickelt, die sowohl im allgemeinen als auch im Einzelfall tauglich und praktikabel sind. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sie im Interesse einer einheitlichen und gleichmässigen Gesetzesanwendung in seinen Wegleitungen und den Merkblättern der Informationsstelle AHV/IV nach- bzw. aufgezeichnet. Diese Praxis ist publiziert und also allgemein zugänglich. Daneben wird die Materie aber auch in der Doktrin sehr ausführlich dargestellt. Die Fülle an kodifizierter und katalogisierter Rechtsprechung schafft ein Mass an Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit, die - mindestens im Bereich wertender Grenzziehung - grosse Vorteile bietet. </p><p></p><p>Mit der heutigen Regelung können Verwaltung und Gerichte ausserdem neuen Erwerbsformen und Entwicklungen schnell und ohne Verzögerungen durch ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren Rechnung tragen. </p><p></p><p>Bereits bisher stimmten die Arbeitnehmerbegriffe der obligatorischen Unfallversicherung und der AHV weitgehend überein. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind die Unfallversicherer grundsätzlich an die nach den Vorschriften der AHV erfolgte Qualifikation einer Erwerbstätigkeit gebunden. 1994 sind für die AHV und die Unfallversicherung gemeinsame Richtlinien für die Statusbeurteilung in Kraft getreten. Am 1. Januar 1998 ist der revidierte Artikel 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Danach gilt in der Unfallversicherung als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV ausübt. </p><p></p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung grenzt die selbständige Erwerbstätigkeit nach ahv-rechtlichen Regeln von der unselbständigen ab. Im Rahmen des zu schaffenden Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer wird die Koordination/Gleichschaltung zusätzlich verstärkt. </p><p></p><p>Die oft folgenreiche Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit hat zweifellos an Aktualität gewonnen. Es steht für den Bundesrat ausser Frage, dass ihr die nötige Beachtung zu schenken ist. Die Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung erwerbstätiger Personen wird denn auch im "Sozialversicherungsforum KMU" unter der Optik der kleinen und mittleren Unternehmungen mit dem Ziel diskutiert, diese soweit als möglich zu vereinfachen und für die Betroffenen noch transparenter zu gestalten. </p><p></p><p>Zu den Fragen im einzelnen:</p><p></p><p>1. Aufgrund der Umschreibung des Beitragsobjektes - des massgebenden Lohnes (Art. 5 Abs. 2 AHVG) - hat die Rechtsprechung präzise Kriterien sowie Regeln und Kategorien gebildet, die allgemein und im Einzelfall zu praktikabeln und sachlich überzeugenden Lösungen führen. </p><p></p><p>2. Entscheidend für die Abgrenzung selbständig-/unselbständigerwerbend sind nach einer häufig verwendeten Kurzformel die Aspekte arbeitsorganisatorischer Einbindung/Unterordnung/Weisungsgebundenheit einerseits und Tragung eines erheblichen Unternehmerrisikos anderseits, und zwar ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalles. </p><p></p><p>Diese Kriterien finden sich zunächst einmal in der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Dessen einschlägige Urteile werden in grosser Zahl namentlich im Fünften Teil der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (vgl. zuletzt BGE 123 V 161) und in der Zeitschrift AHI-Praxis (Publikation des Bundesamtes für Sozialversicherung) veröffentlicht. Systematisch aufgelistet werden die massgebenden Abgrenzungselemente weiter in der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML)und in den Richtlinien für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen Personen (zu beziehen unter der Nr. 318.102.02 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern; die erwähnten Richtlinien können daselbst unter der Nr. 318.127 auch separat bezogen werden).</p><p></p><p>3. Besondere Massnahmen erweisen sich nicht als erforderlich. Allfälligen Fehlleistungen kann, wenn nötig, mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen begegnet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Art. 9 Abs. 1 AHVG ist völlig rätselhaft, definiert er doch weder die selbständige noch die unselbständige Erwerbstätigkeit. Diese beiden Arten von Erwerbstätigkeit werden auch in Art. 5 Abs. 2, der den massgebenden Lohn umschreibt, nicht definiert. Er lässt einen darüber, was unter selbständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, in grösster Unsicherheit. Für diejenigen Personen, die sich selbständig machen wollen, nachdem sie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, hat das katastrophale Folgen. Während sie für die MWSt und die Unfallversicherung als Selbständigerwerbende gelten, ist dies für die AHV nicht der Fall. Die Verantwortlichen führen unverständliche Gründe ins Feld, um ihnen die Selbständigkeit abzusprechen. Es kommt sogar vor, dass sie Nachforschungen anstellen und dabei die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen völlig missachten.</p><p>Gerade in unserer Zeit helfen die Personen, die sich mit Unternehmungsgeist selbständig machen oder versuchen, ein KMU aufzubauen, auch die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und neue, so wichtige Arbeitsplätze zu schaffen. Deshalb ist es unannehmbar, dass die Organe der AHV mit willkürlichen Entscheiden dazu beitragen, den Markt lahmzulegen. Ich bitte darum den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Gibt es klare Kriterien, auf die sich die Organe der AHV für ihre Entscheide darüber, ob eine Erwerbstätigkeit selbständig oder unselbständig ist, stützen können?</p><p>2. Wenn ja, welche und wo stehen sie geschrieben?</p><p>3. Wenn nein, gedenkt der Bundesrat Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die zuständigen Organe der AHV willkürlich entscheiden, und um zu vermeiden, dass diese Organe die Personen, die sich nach einer unselbständigen Erwerbstätigkeit selbständig machen wollen, bei ihrem Vorgehen gebremst werden?</p>
- AHVG. Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 1
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p></p><p></p><p>Zufolge ihrer öffentlichrechtlichen Natur ist die AHV gehalten, die erwerbstätigen Personen von Amtes wegen in Unselbständig- und Selbständigerwerbende einzuteilen. Deshalb und weil ihr eine wichtige Weichenfunktion zukommt, steht die AHV im Brennpunkt des Interesses, aber auch der Kritik: Nur für ahv-rechtlich Unselbständigerwerbende, nicht aber für Selbständigerwerbende besteht ein Obligatorium bei der beruflichen Vorsorge und bei der Unfallversicherung. Nur sie sind gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Sozialversicherungen haben den verfassungs- und gesetzmässigen Auftrag, den sozialen Schutz der Erwerbstätigen allgemein, insbesondere aber jenen von tendenziell sozial schwächeren Personengruppen zu gewährleisten. Sie dürfen diesen nicht der freien Disposition des Arbeitgebers oder der Parteien anheimstellen. Gemäss heutiger Praxis darf gerade denjenigen Erwerbstätigen der soziale Schutz nicht vorenthalten werden, die sich zwar selbständig machen wollen, die es letztlich aber nicht soweit bringen und bei denen "bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist" (BGE 122 V 169 Erw. 3c S. 172 f., 281 Erw. 2b S. 284). </p><p></p><p>Der Gesetzgeber hat die Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit im AHV-Recht absichtlich nicht detailliert geregelt. Deren nähere Umschreibung hat er bewusst der richterlichen Rechtsfortbildung vorbehalten. In einer äusserst reichen Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Definitionen und Formeln entwickelt, die sowohl im allgemeinen als auch im Einzelfall tauglich und praktikabel sind. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sie im Interesse einer einheitlichen und gleichmässigen Gesetzesanwendung in seinen Wegleitungen und den Merkblättern der Informationsstelle AHV/IV nach- bzw. aufgezeichnet. Diese Praxis ist publiziert und also allgemein zugänglich. Daneben wird die Materie aber auch in der Doktrin sehr ausführlich dargestellt. Die Fülle an kodifizierter und katalogisierter Rechtsprechung schafft ein Mass an Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit, die - mindestens im Bereich wertender Grenzziehung - grosse Vorteile bietet. </p><p></p><p>Mit der heutigen Regelung können Verwaltung und Gerichte ausserdem neuen Erwerbsformen und Entwicklungen schnell und ohne Verzögerungen durch ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren Rechnung tragen. </p><p></p><p>Bereits bisher stimmten die Arbeitnehmerbegriffe der obligatorischen Unfallversicherung und der AHV weitgehend überein. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind die Unfallversicherer grundsätzlich an die nach den Vorschriften der AHV erfolgte Qualifikation einer Erwerbstätigkeit gebunden. 1994 sind für die AHV und die Unfallversicherung gemeinsame Richtlinien für die Statusbeurteilung in Kraft getreten. Am 1. Januar 1998 ist der revidierte Artikel 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Danach gilt in der Unfallversicherung als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV ausübt. </p><p></p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung grenzt die selbständige Erwerbstätigkeit nach ahv-rechtlichen Regeln von der unselbständigen ab. Im Rahmen des zu schaffenden Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer wird die Koordination/Gleichschaltung zusätzlich verstärkt. </p><p></p><p>Die oft folgenreiche Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit hat zweifellos an Aktualität gewonnen. Es steht für den Bundesrat ausser Frage, dass ihr die nötige Beachtung zu schenken ist. Die Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung erwerbstätiger Personen wird denn auch im "Sozialversicherungsforum KMU" unter der Optik der kleinen und mittleren Unternehmungen mit dem Ziel diskutiert, diese soweit als möglich zu vereinfachen und für die Betroffenen noch transparenter zu gestalten. </p><p></p><p>Zu den Fragen im einzelnen:</p><p></p><p>1. Aufgrund der Umschreibung des Beitragsobjektes - des massgebenden Lohnes (Art. 5 Abs. 2 AHVG) - hat die Rechtsprechung präzise Kriterien sowie Regeln und Kategorien gebildet, die allgemein und im Einzelfall zu praktikabeln und sachlich überzeugenden Lösungen führen. </p><p></p><p>2. Entscheidend für die Abgrenzung selbständig-/unselbständigerwerbend sind nach einer häufig verwendeten Kurzformel die Aspekte arbeitsorganisatorischer Einbindung/Unterordnung/Weisungsgebundenheit einerseits und Tragung eines erheblichen Unternehmerrisikos anderseits, und zwar ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalles. </p><p></p><p>Diese Kriterien finden sich zunächst einmal in der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Dessen einschlägige Urteile werden in grosser Zahl namentlich im Fünften Teil der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (vgl. zuletzt BGE 123 V 161) und in der Zeitschrift AHI-Praxis (Publikation des Bundesamtes für Sozialversicherung) veröffentlicht. Systematisch aufgelistet werden die massgebenden Abgrenzungselemente weiter in der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML)und in den Richtlinien für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen Personen (zu beziehen unter der Nr. 318.102.02 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern; die erwähnten Richtlinien können daselbst unter der Nr. 318.127 auch separat bezogen werden).</p><p></p><p>3. Besondere Massnahmen erweisen sich nicht als erforderlich. Allfälligen Fehlleistungen kann, wenn nötig, mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen begegnet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Art. 9 Abs. 1 AHVG ist völlig rätselhaft, definiert er doch weder die selbständige noch die unselbständige Erwerbstätigkeit. Diese beiden Arten von Erwerbstätigkeit werden auch in Art. 5 Abs. 2, der den massgebenden Lohn umschreibt, nicht definiert. Er lässt einen darüber, was unter selbständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, in grösster Unsicherheit. Für diejenigen Personen, die sich selbständig machen wollen, nachdem sie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, hat das katastrophale Folgen. Während sie für die MWSt und die Unfallversicherung als Selbständigerwerbende gelten, ist dies für die AHV nicht der Fall. Die Verantwortlichen führen unverständliche Gründe ins Feld, um ihnen die Selbständigkeit abzusprechen. Es kommt sogar vor, dass sie Nachforschungen anstellen und dabei die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen völlig missachten.</p><p>Gerade in unserer Zeit helfen die Personen, die sich mit Unternehmungsgeist selbständig machen oder versuchen, ein KMU aufzubauen, auch die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und neue, so wichtige Arbeitsplätze zu schaffen. Deshalb ist es unannehmbar, dass die Organe der AHV mit willkürlichen Entscheiden dazu beitragen, den Markt lahmzulegen. Ich bitte darum den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Gibt es klare Kriterien, auf die sich die Organe der AHV für ihre Entscheide darüber, ob eine Erwerbstätigkeit selbständig oder unselbständig ist, stützen können?</p><p>2. Wenn ja, welche und wo stehen sie geschrieben?</p><p>3. Wenn nein, gedenkt der Bundesrat Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die zuständigen Organe der AHV willkürlich entscheiden, und um zu vermeiden, dass diese Organe die Personen, die sich nach einer unselbständigen Erwerbstätigkeit selbständig machen wollen, bei ihrem Vorgehen gebremst werden?</p>
- AHVG. Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 1
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