Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG). Revision?

ShortId
98.1051
Id
19981051
Updated
24.06.2025 23:12
Language
de
Title
Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG). Revision?
AdditionalIndexing
Post;Schienenverkehr;Gesetz;Haftung
1
  • L04K05070202, Haftung
  • L03K180302, Schienenverkehr
  • L04K12020202, Post
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist völlig unbestritten, dass das Bundesgesetz vom 28. März 1905 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG) in weiten Teilen nicht mehr den neuesten Ansprüchen genügt und revisionsbedürftig ist. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass dem mit der Bahnreform eingeführten Netzzugang auf die Eisenbahninfrastruktur mit einer Änderung von Artikel 25 des EHG Rechnung getragen wird. Demnach haftet gegenüber einem Geschädigten ausschliesslich die Verkehrsunternehmung und nicht die Betreiberin der Infrastruktur, wobei ein Rückgriffsrecht gegenüber der Letzteren besteht. Das Parlament hat am 20. März 1998 im Zug der Revision des Eisenbahngesetzes diese Änderung verabschiedet. Zudem unterstehen die Eisenbahnen bereits seit dem 1. Juli 1997 für den Transport umweltgefährdender Güter der Gefährdungshaftung des Umweltschutzgesetzes (Art. 59a). Damit ist ein wichtiges Revisionspostulat bereits erfüllt.</p><p>Zu den Fragen nimmt der Bundesrat im einzelnen wie folgt Stellung:</p><p>1. Das Bundesamt für Justiz hat zwei Experten, Prof. Wessner, Universität Neuenburg, und Prof. Pierre Widmer, Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, Lausanne, beauftragt, einen Vorentwurf eines Allgemeinen Teils des Haftpflichtrechtes im Obligationenrecht auszuarbeiten sowie die haftpflichtrechtlichen Spezialgesetze an diesen Allgemeinen Teil anzupassen. Die Experten haben die Arbeiten am Allgemeinen Teil weitgehend abgeschlossen und eine vorläufige Fassung des Vorentwurfes veröffentlicht. Zurzeit befassen sie sich mit der Anpassung der Spezialgesetze - zu denen auch das EHG gehört - an den Allgemeinen Teil. Sie werden ihre Arbeiten voraussichtlich bis Ende 1998 abschliessen.</p><p>2. Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Bahnreform unter den nächsten Reformschritten die Revision des Eisenbahnhaftpflichtrechtes namentlich aufgeführt. Er ist sich also der Notwendigkeit des Vorhabens durchaus bewusst. Im Rahmen der nächsten Etappe der Bahnreform soll deshalb dem Parlament auch eine Vorlage zur Totalrevision des EHG vorgelegt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG) vom 28. März 1905, in Kraft seit dem 1. August 1905, ist restlos veraltet. Insbesondere mit dem Inkrafttreten der Bahnreform (per 1. Januar 1999), die auch den Netzzugang vorsieht, werden die veralteten Haftpflichtbestimmungen des EHG dringend revisionsbedürftig.</p><p>Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Bahnreform vom 13. November 1996 ist eine Revision des EHG in Vorbereitung, wobei eine Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes abgewartet werden müsse.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie weit ist die Vorbereitung der Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes gediehen?</p><p>2. Erachtet er es nicht als vordringlich, die Revision des EHG unabhängig von der Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes voranzutreiben?</p>
  • Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG). Revision?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist völlig unbestritten, dass das Bundesgesetz vom 28. März 1905 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG) in weiten Teilen nicht mehr den neuesten Ansprüchen genügt und revisionsbedürftig ist. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass dem mit der Bahnreform eingeführten Netzzugang auf die Eisenbahninfrastruktur mit einer Änderung von Artikel 25 des EHG Rechnung getragen wird. Demnach haftet gegenüber einem Geschädigten ausschliesslich die Verkehrsunternehmung und nicht die Betreiberin der Infrastruktur, wobei ein Rückgriffsrecht gegenüber der Letzteren besteht. Das Parlament hat am 20. März 1998 im Zug der Revision des Eisenbahngesetzes diese Änderung verabschiedet. Zudem unterstehen die Eisenbahnen bereits seit dem 1. Juli 1997 für den Transport umweltgefährdender Güter der Gefährdungshaftung des Umweltschutzgesetzes (Art. 59a). Damit ist ein wichtiges Revisionspostulat bereits erfüllt.</p><p>Zu den Fragen nimmt der Bundesrat im einzelnen wie folgt Stellung:</p><p>1. Das Bundesamt für Justiz hat zwei Experten, Prof. Wessner, Universität Neuenburg, und Prof. Pierre Widmer, Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, Lausanne, beauftragt, einen Vorentwurf eines Allgemeinen Teils des Haftpflichtrechtes im Obligationenrecht auszuarbeiten sowie die haftpflichtrechtlichen Spezialgesetze an diesen Allgemeinen Teil anzupassen. Die Experten haben die Arbeiten am Allgemeinen Teil weitgehend abgeschlossen und eine vorläufige Fassung des Vorentwurfes veröffentlicht. Zurzeit befassen sie sich mit der Anpassung der Spezialgesetze - zu denen auch das EHG gehört - an den Allgemeinen Teil. Sie werden ihre Arbeiten voraussichtlich bis Ende 1998 abschliessen.</p><p>2. Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Bahnreform unter den nächsten Reformschritten die Revision des Eisenbahnhaftpflichtrechtes namentlich aufgeführt. Er ist sich also der Notwendigkeit des Vorhabens durchaus bewusst. Im Rahmen der nächsten Etappe der Bahnreform soll deshalb dem Parlament auch eine Vorlage zur Totalrevision des EHG vorgelegt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG) vom 28. März 1905, in Kraft seit dem 1. August 1905, ist restlos veraltet. Insbesondere mit dem Inkrafttreten der Bahnreform (per 1. Januar 1999), die auch den Netzzugang vorsieht, werden die veralteten Haftpflichtbestimmungen des EHG dringend revisionsbedürftig.</p><p>Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Bahnreform vom 13. November 1996 ist eine Revision des EHG in Vorbereitung, wobei eine Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes abgewartet werden müsse.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie weit ist die Vorbereitung der Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes gediehen?</p><p>2. Erachtet er es nicht als vordringlich, die Revision des EHG unabhängig von der Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes voranzutreiben?</p>
    • Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG). Revision?

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