Zuwanderung Illegaler. Ansteckende Krankheiten
- ShortId
-
98.1056
- Id
-
19981056
- Updated
-
24.06.2025 23:22
- Language
-
de
- Title
-
Zuwanderung Illegaler. Ansteckende Krankheiten
- AdditionalIndexing
-
Gesundheitszustand;illegale Zuwanderung;Infektionskrankheit
- 1
-
- L06K010803060101, illegale Zuwanderung
- L04K01050523, Gesundheitszustand
- L04K01050109, Infektionskrankheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Bekannte Fälle von illegal eingereisten Personen mit akut ansteckenden Krankheiten</p><p>Die grenzsanitätsdienstliche Untersuchung auf ansteckende Krankheiten ist auf die Tuberkulose beschränkt, da sich Untersuchungen auf andere Krankheiten als nicht effizient zur Verhütung einer Übertragung erwiesen haben. Im Verhältnis zur Einschleppung von anderen Krankheiten durch den Massentourismus in tropische Länder (ca. eine Million Reisen von Schweizerinnen und Schweizern pro Jahr) steht die Gefährdung durch Ausländerinnen und Ausländer weit im Hintergrund. Es sind jedoch einzelne Fälle bekannt, in denen eine Tuberkulose bei Asylbewerbenden schon vor der Einreichung eines Asylgesuchs und damit der grenzsanitarischen Untersuchung bekannt wurde.</p><p>2. Bekannte Fälle von Krankheitsexposition bei Vollzugsstellen</p><p>Die Gefahr einer Ansteckung ist auch im beruflichen Umgang mit Tuberkulosekranken klein. Dies gilt sogar für medizinisches Personal, insbesondere aber für Betreuende anderer Berufsgruppen. Einzelne Fälle von Ansteckung sind aber auch hier bekannt. Dabei ist zu bedenken, dass die Tuberkulose bei uns heute eine behandelbare Krankheit ist, die im allgemeinen heilbar ist und keine schwerwiegenden Folgen hinterlässt.</p><p>3. Rechtliche Mittel</p><p>Die rechtlichen Mittel zur Verhinderung von eingeführten Infektionen sind ausreichend. Nach Artikel 7 des Epidemiengesetzes (SR 818.101) trifft der Bundesrat Massnahmen, um zu verhüten, dass übertragbare Krankheiten aus dem Ausland eingeführt werden. Er kann die Kantone beauftragen, einzelne Massnahmen durchzuführen. Nach Artikel 15 und 16 kann die ärztliche Überwachung und die Absonderung von Personen mit übertragbaren Krankheiten angeordnet werden, was jedoch kaum je nötig ist. Die Behandlung von Erkrankten ist die wichtigste Massnahme gegen die Übertragung. Sie liegt in der Regel auch im Interesse des Erkrankten und führt z. B. bei der Tuberkulose innert zwei Wochen dazu, dass sie nicht mehr übertragen wird. Gestützt auf Artikel 14 des Tuberkulosegesetzes (SR 818.102) gewährt der Bund der Lungenliga Schweiz Beiträge für Massnahmen zur Kontrolle der Tuberkulose. Eine wichtige Aufgabe der flächendeckenden Lungenligen ist dabei die direkt überwachte Medikamenteneinnahme bei infektiösen Fällen, sei es bei Schweizern und Schweizerinnen oder bei Ausländern und Ausländerinnen.</p><p>4. Sicherstellung der Untersuchungen</p><p>Die Untersuchung aller Asylsuchenden auf Tuberkulose ist in der Schweiz gewährleistet. Pro 500 Asylsuchende wird ein infektiöser Fall von Tuberkulose entdeckt und der Behandlung zugeführt. Die logistischen Probleme sind dabei nicht unerheblich und mit finanziellem Aufwand verbunden, obwohl zum Zeitpunkt des Asylgesuchs jede asylsuchende Person für die Untersuchung zur Verfügung steht. Eine systematische Untersuchung von illegal Eingereisten wird in keinem westlichen Land als durchführbar erachtet. Falls sie durchführbar wäre, würde sie gemäss verwaltungsinternen Schätzungen Kosten in der Grössenordnung von einer Million Franken pro verhinderter Erkrankung verursachen, während eine Behandlung im allgemeinen wenige tausend Franken kostet. Das Bundesamt für Gesundheit unterstützt aber ein Pilotprojekt in Genf, in dem die Apotheken Gutscheine für eine Schirmbilduntersuchung an hustende, möglicherweise tuberkulosekranke ausländische Personen ohne Krankenversicherung abgeben. Damit dies funktionieren kann, muss dabei die Anonymität der Personen gewahrt werden, denn eine Instrumentalisierung gesundheitspolitischer Massnahmen für migrationspolitische Zwecke würde den präventionsmedizinischen Zweck verhindern. Eine Analyse des Pilotprojekts wird zeigen, ob sich eine Ausdehnung des Programms lohnt. Auch dieser mögliche Beitrag zur Tuberkulosebekämpfung soll aber nicht überschätzt werden, da die Tuberkulose schon mit den bisherigen Massnahmen in der Schweiz gut unter Kontrolle ist.</p><p>5. Ansteckungsgefahr mit lebensbedrohlichen Erregern</p><p>Die Tuberkulose wird vor allem innerhalb der Risikogruppen übertragen und ist im allgemeinen nicht lebensbedrohlich. Lebensbedrohliche Krankheiten wie Aids oder Hepatitis sind hingegen nicht ohne weiteres übertragbar, und die bekannten Schutzmassnahmen dagegen sind allgemein bekannt. Im übrigen geht wegen der im internationalen Vergleich relativ hohen und hauptsächlich auf einheimische Ursachen zurückzuführenden HIV-Infektionsrate der Schweizer Bevölkerung gerade auch von ihr eine nicht zu unterschätzende Gefährdung der Migranten und Migrantinnen aus. Die Propagierung der entsprechenden Massnahmen ist eine Hauptaufgabe des "Projet Santé Migrants" des Bundesamts für Gesundheit. Daneben werden asylbewerbende Personen gegen Hepatitis B geimpft. Einen grundlegend eindämmenden Einfluss auf die Häufigkeit von Hepatitis B wird die Impfung haben, die jetzt für alle Jugendlichen in unserem Land empfohlen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die massive Zunahme illegal Zugereister aus medizinisch nicht oder sehr schlecht versorgten Gebieten wirft Fragen bezüglich des Gesundheitsschutzes der schweizerischen Wohnbevölkerung auf. Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Gibt es nach seinen Erkenntnissen Fälle, wo illegal in die Schweiz eingereiste Personen unter Umgehung der sanitarischen Eintrittsuntersuchungen akut ansteckende Krankheiten haben?</p><p>2. Sind ihm Fälle bekannt, wo Personen verschiedenster Vollzugsstellen (Polizei, Krankenpflege, Betreuung, Administration etc.) Ansteckungsgefahren ausgesetzt waren?</p><p>3. Sind in der Schweiz die notwendigen rechtlichen Mittel vorhanden und ausreichend, um die Zugereisten einer medizinischen Kontrolle und solche mit ansteckenden Krankheiten einer Behandlung zuzuführen?</p><p>4. Mit welchen Massnahmen gedenkt er sicherzustellen, dass alle Asylsuchenden, Flüchtlinge u. a. m. - auch die illegal Eingereisten -, bei einem Erstkontakt mit den Behörden oder Hilfsorganisationen auf ansteckende Krankheiten untersucht werden?</p><p>5. Kann eine Ansteckung der schweizerischen Wohnbevölkerung mit lebensbedrohenden Krankheitserregern auf diesem Weg ausgeschlossen werden, bzw. was machen die zuständigen Stellen, um derartige Krankheitserreger und ihre Träger zu isolieren und damit die Ansteckungsgefahr für die Wohnbevölkerung auf ein Minimum zu reduzieren?</p>
- Zuwanderung Illegaler. Ansteckende Krankheiten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Bekannte Fälle von illegal eingereisten Personen mit akut ansteckenden Krankheiten</p><p>Die grenzsanitätsdienstliche Untersuchung auf ansteckende Krankheiten ist auf die Tuberkulose beschränkt, da sich Untersuchungen auf andere Krankheiten als nicht effizient zur Verhütung einer Übertragung erwiesen haben. Im Verhältnis zur Einschleppung von anderen Krankheiten durch den Massentourismus in tropische Länder (ca. eine Million Reisen von Schweizerinnen und Schweizern pro Jahr) steht die Gefährdung durch Ausländerinnen und Ausländer weit im Hintergrund. Es sind jedoch einzelne Fälle bekannt, in denen eine Tuberkulose bei Asylbewerbenden schon vor der Einreichung eines Asylgesuchs und damit der grenzsanitarischen Untersuchung bekannt wurde.</p><p>2. Bekannte Fälle von Krankheitsexposition bei Vollzugsstellen</p><p>Die Gefahr einer Ansteckung ist auch im beruflichen Umgang mit Tuberkulosekranken klein. Dies gilt sogar für medizinisches Personal, insbesondere aber für Betreuende anderer Berufsgruppen. Einzelne Fälle von Ansteckung sind aber auch hier bekannt. Dabei ist zu bedenken, dass die Tuberkulose bei uns heute eine behandelbare Krankheit ist, die im allgemeinen heilbar ist und keine schwerwiegenden Folgen hinterlässt.</p><p>3. Rechtliche Mittel</p><p>Die rechtlichen Mittel zur Verhinderung von eingeführten Infektionen sind ausreichend. Nach Artikel 7 des Epidemiengesetzes (SR 818.101) trifft der Bundesrat Massnahmen, um zu verhüten, dass übertragbare Krankheiten aus dem Ausland eingeführt werden. Er kann die Kantone beauftragen, einzelne Massnahmen durchzuführen. Nach Artikel 15 und 16 kann die ärztliche Überwachung und die Absonderung von Personen mit übertragbaren Krankheiten angeordnet werden, was jedoch kaum je nötig ist. Die Behandlung von Erkrankten ist die wichtigste Massnahme gegen die Übertragung. Sie liegt in der Regel auch im Interesse des Erkrankten und führt z. B. bei der Tuberkulose innert zwei Wochen dazu, dass sie nicht mehr übertragen wird. Gestützt auf Artikel 14 des Tuberkulosegesetzes (SR 818.102) gewährt der Bund der Lungenliga Schweiz Beiträge für Massnahmen zur Kontrolle der Tuberkulose. Eine wichtige Aufgabe der flächendeckenden Lungenligen ist dabei die direkt überwachte Medikamenteneinnahme bei infektiösen Fällen, sei es bei Schweizern und Schweizerinnen oder bei Ausländern und Ausländerinnen.</p><p>4. Sicherstellung der Untersuchungen</p><p>Die Untersuchung aller Asylsuchenden auf Tuberkulose ist in der Schweiz gewährleistet. Pro 500 Asylsuchende wird ein infektiöser Fall von Tuberkulose entdeckt und der Behandlung zugeführt. Die logistischen Probleme sind dabei nicht unerheblich und mit finanziellem Aufwand verbunden, obwohl zum Zeitpunkt des Asylgesuchs jede asylsuchende Person für die Untersuchung zur Verfügung steht. Eine systematische Untersuchung von illegal Eingereisten wird in keinem westlichen Land als durchführbar erachtet. Falls sie durchführbar wäre, würde sie gemäss verwaltungsinternen Schätzungen Kosten in der Grössenordnung von einer Million Franken pro verhinderter Erkrankung verursachen, während eine Behandlung im allgemeinen wenige tausend Franken kostet. Das Bundesamt für Gesundheit unterstützt aber ein Pilotprojekt in Genf, in dem die Apotheken Gutscheine für eine Schirmbilduntersuchung an hustende, möglicherweise tuberkulosekranke ausländische Personen ohne Krankenversicherung abgeben. Damit dies funktionieren kann, muss dabei die Anonymität der Personen gewahrt werden, denn eine Instrumentalisierung gesundheitspolitischer Massnahmen für migrationspolitische Zwecke würde den präventionsmedizinischen Zweck verhindern. Eine Analyse des Pilotprojekts wird zeigen, ob sich eine Ausdehnung des Programms lohnt. Auch dieser mögliche Beitrag zur Tuberkulosebekämpfung soll aber nicht überschätzt werden, da die Tuberkulose schon mit den bisherigen Massnahmen in der Schweiz gut unter Kontrolle ist.</p><p>5. Ansteckungsgefahr mit lebensbedrohlichen Erregern</p><p>Die Tuberkulose wird vor allem innerhalb der Risikogruppen übertragen und ist im allgemeinen nicht lebensbedrohlich. Lebensbedrohliche Krankheiten wie Aids oder Hepatitis sind hingegen nicht ohne weiteres übertragbar, und die bekannten Schutzmassnahmen dagegen sind allgemein bekannt. Im übrigen geht wegen der im internationalen Vergleich relativ hohen und hauptsächlich auf einheimische Ursachen zurückzuführenden HIV-Infektionsrate der Schweizer Bevölkerung gerade auch von ihr eine nicht zu unterschätzende Gefährdung der Migranten und Migrantinnen aus. Die Propagierung der entsprechenden Massnahmen ist eine Hauptaufgabe des "Projet Santé Migrants" des Bundesamts für Gesundheit. Daneben werden asylbewerbende Personen gegen Hepatitis B geimpft. Einen grundlegend eindämmenden Einfluss auf die Häufigkeit von Hepatitis B wird die Impfung haben, die jetzt für alle Jugendlichen in unserem Land empfohlen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die massive Zunahme illegal Zugereister aus medizinisch nicht oder sehr schlecht versorgten Gebieten wirft Fragen bezüglich des Gesundheitsschutzes der schweizerischen Wohnbevölkerung auf. Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Gibt es nach seinen Erkenntnissen Fälle, wo illegal in die Schweiz eingereiste Personen unter Umgehung der sanitarischen Eintrittsuntersuchungen akut ansteckende Krankheiten haben?</p><p>2. Sind ihm Fälle bekannt, wo Personen verschiedenster Vollzugsstellen (Polizei, Krankenpflege, Betreuung, Administration etc.) Ansteckungsgefahren ausgesetzt waren?</p><p>3. Sind in der Schweiz die notwendigen rechtlichen Mittel vorhanden und ausreichend, um die Zugereisten einer medizinischen Kontrolle und solche mit ansteckenden Krankheiten einer Behandlung zuzuführen?</p><p>4. Mit welchen Massnahmen gedenkt er sicherzustellen, dass alle Asylsuchenden, Flüchtlinge u. a. m. - auch die illegal Eingereisten -, bei einem Erstkontakt mit den Behörden oder Hilfsorganisationen auf ansteckende Krankheiten untersucht werden?</p><p>5. Kann eine Ansteckung der schweizerischen Wohnbevölkerung mit lebensbedrohenden Krankheitserregern auf diesem Weg ausgeschlossen werden, bzw. was machen die zuständigen Stellen, um derartige Krankheitserreger und ihre Träger zu isolieren und damit die Ansteckungsgefahr für die Wohnbevölkerung auf ein Minimum zu reduzieren?</p>
- Zuwanderung Illegaler. Ansteckende Krankheiten
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