Extraterritoriale Wirkungen von US-Entscheiden?

ShortId
98.1061
Id
19981061
Updated
24.06.2025 22:59
Language
de
Title
Extraterritoriale Wirkungen von US-Entscheiden?
AdditionalIndexing
Judentum;nationales Recht;Verfahrensrecht;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Grossbank;Gerichtsverfahren;Zweiter Weltkrieg;USA
1
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L03K050404, Gerichtsverfahren
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L04K03050305, USA
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L05K0502020302, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • L04K01060208, Judentum
  • L05K0201010409, Zweiter Weltkrieg
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Zuständigkeit schweizerischer Gerichte und Beurteilung der ausländischen Verfahren</p><p>Der Bundesrat teilt die in der Einfache Anfrage vertretene Auffassung, wonach es für Ansprüche aus Sachverhalten, die sich in der Schweiz ereignet haben, grundsätzlich eine Möglichkeit zur Beurteilung vor schweizerischen Gerichten und nach schweizerischem Recht geben soll. Dieser Grundsatz ist gemäss den Regeln des in der Schweiz geltenden internationalen Privat- und Zivilprozessrechtes unbestritten. Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch in der Schweiz auf dem Prozessweg geltend gemacht werden kann, ist die internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte. Diese bestimmt sich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Danach ist eine Zuständigkeit schweizerischer Gerichte grundsätzlich immer dann gegeben, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in der Schweiz hat (Art. 2 IPRG); daneben stellt das IPRG eine Vielzahl spezieller Zuständigkeiten zur Verfügung. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass in der Schweiz eine Zuständigkeit bestand und besteht, um Ansprüche gegen Banken mit Sitz in der Schweiz geltend machen zu können.</p><p>Dass diese nicht in Anspruch genommen, sondern ausländische Gerichte angerufen wurden, zeigt, dass die Entscheidung für einen bestimmten Gerichtsstand von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Dazu gehören das jeweilige nationale Zivilverfahrensrecht ebenso wie das materielle Recht, nach welchem dieses den Sachverhalt beurteilt haben will. Welches materielle Recht Anwendung findet, entscheidet sich mangels staatsvertraglicher Regelung nach dem internationalen Privatrecht jenes Landes, in dem sich das angerufene Gericht befindet.</p><p>Ausserhalb eines Staatsvertrages hat die Schweiz grundsätzlich keinen Einfluss darauf, ob ein ausländischer Staat für die Beurteilung von Streitigkeiten eine Zuständigkeit zur Verfügung stellt. Schweizerische Vorstellungen über eine angemessene Aufteilung der Gerichtsbarkeit im internationalen Verhältnis kommen jedoch dann zum Tragen, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteiles in der Schweiz verlangt wird. Die Anerkennung kann nämlich verweigert werden, wenn der Urteilsstaat (nach den Massstäben der Schweiz als Anerkennungsstaat) nicht als zuständig erachtet wird. Darauf wird nachfolgend unter Ziffer 2 eingegangen.</p><p>Im übrigen ist zwischen der Verweigerung der Anerkennung ausländischer Urteile und einer völkerrechtlich begründeten Intervention gegen ein ausländisches Gerichtsverfahren zu unterscheiden. Während ein Staat über die Anerkennung ausländischer Urteile - vorbehältlich besonderer staatsvertraglicher Verpflichtungen - grundsätzlich nach den eigenen Regeln und damit in eigenem Ermessen entscheidet, kann er sich gegen ausländische Prozessverfahren als solche nur dann zur Wehr setzen, wenn seine Souveränitätsinteressen oder andere völkerrechtliche Grundsätze berührt sind. Im Zusammenhang mit den Sammelklageverfahren, die in den USA gegen schweizerische Banken hängig sind, ist daran zu erinnern, dass die Schweiz am 5. Juni 1997 dem befassten Gericht durch einen "letter to the judge" angezeigt hat, dass sie Wert auf die Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten lege. Das Gericht hat allerdings bis heute nicht über seine Zuständigkeit entschieden. Inzwischen scheinen sich die Parteien jedoch im erwähnten Sammelklageverfahren dem Grundsatz nach auf einen Vergleich geeinigt zu haben. Der Bundesrat hat von dieser Entwicklung Kenntnis genommen und wird die Angelegenheit weiterhin aufmerksam verfolgen.</p><p>2. Zur Anerkennung der ausländischen Verfahren in der Schweiz</p><p>Ausländische Entscheidungen entfalten im Inland nur Wirkungen, wenn sie anerkannt werden können. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidungen richtet sich nach dem erwähnten IPRG. Wichtigste Anerkennungsvoraussetzung ist, dass der Entscheidungsstaat nach den schweizerischen Massstäben für die Beurteilung des Streitfalles zuständig war. Eine Anerkennung kann ausserdem verweigert werden, wenn die Entscheidung dem schweizerischen materiellen oder formellen "ordre public" widerspricht. Ob eine ausländische Entscheidung, welche nach dem ausländischen Verfahrensrecht Wirkungen auch für Personen entfaltet, welche am Verfahren nicht unmittelbar beteiligt waren, in der Schweiz anerkannt werden kann, werden die kantonalen Gerichte und in letzter Instanz das Bundesgericht zu entscheiden haben; es ist nicht am Bundesrat, sich dazu zu äussern. Kommt eine Anerkennung nicht in Betracht, so kann der Anspruch vor einem schweizerischen Gericht erneut geltend gemacht werden, sofern die sonstigen Prozessvoraussetzungen, namentlich diejenige der direkten Zuständigkeit, gegeben sind.</p><p>3. Bedeutung der Menschenrechte</p><p>Die Schweiz als Vertragsstaat der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) sowie des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) gewährleistet einen umfassenden Schutz der Individualrechte auch in prozessualer Hinsicht. Insbesondere war und ist auch gewährleistet, dass ein Bürger seinen Anspruch auf dem Rechtsweg geltend machen kann, da in der Schweiz jederzeit eine Zuständigkeit bestand, um Ansprüche gegen Banken mit Sitz in der Schweiz geltend machen zu können. Wie erwähnt, fliessen die prozessualen Mindestgarantien der erwähnten völkerrechtlichen Instrumente auch im Rahmen des schweizerischen Verfahrens der Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen ein.</p><p>4. Reformbedarf</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht der Schweiz, insbesondere das IPRG, Gewähr für eine menschenrechtskonforme Regelung der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte und der Anerkennung ausländischer Entscheidungen bietet. Es besteht zurzeit kein Anlass, diese Regelung zu revidieren. Ob für das interne Zivilverfahrensrecht allenfalls doch Lehren aus den in den USA laufenden Verfahren zu ziehen sein werden, wird im Rahmen einer allfälligen Vereinheitlichung des schweizerischen Zivilprozessrechtes zu prüfen sein. Den Schwierigkeiten schweizerischer Unternehmen, welche in anderen Staaten niedergelassen oder tätig sind und sich deshalb nicht ohne weiteres der dortigen Gerichtsbarkeit entziehen können, kann im übrigen nicht auf landesrechtlicher, sondern allein auf staatsvertraglicher Ebene abgeholfen werden. In diesem Zusammenhang ist auf die laufenden Arbeiten der Haager Konferenz für internationales Privatrecht an einem internationalen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen hinzuweisen, welches insbesondere auch im Verhältnis zu den USA eine Koordination der internationalen Zuständigkeitsordnung bringen sollte.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die laufenden Verhandlungen der Grossbanken in den USA werfen eine Reihe von Fragen auf:</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass Ansprecher, die Ansprüche aus Sachverhalten ableiten, die sich in der Schweiz ereignet haben, grundsätzlich auch die Möglichkeit haben müssen, nach Schweizer Recht zu ihrem Recht zu kommen? Und dass das schweizerische Rechtssystem letztlich an den Menschenrechten orientiert sein und deren Durchsetzung in der Schweiz ermöglichen muss?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die laufenden Verfahren und Verhandlungen in den USA unter diesen Gesichtspunkten?</p><p>3. Falls das Schweizer Rechtssystem keine ausreichenden Garantien zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche bietet: Wo ist es aus Sicht des Bundesrates verbesserungsbedürftig?</p><p>4. Teilt der Bundesrat im übrigen die Auffassung, dass es nicht angehen kann, dass Ansprecher, die ihre Ansprüche in der Schweiz geltend machen oder geltend machen können, diese über den Einbezug in US-amerikanische Entscheide oder Vergleiche verlieren, ausser wenn dies ihrem ausdrücklichen Willen entspricht?</p>
  • Extraterritoriale Wirkungen von US-Entscheiden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Zuständigkeit schweizerischer Gerichte und Beurteilung der ausländischen Verfahren</p><p>Der Bundesrat teilt die in der Einfache Anfrage vertretene Auffassung, wonach es für Ansprüche aus Sachverhalten, die sich in der Schweiz ereignet haben, grundsätzlich eine Möglichkeit zur Beurteilung vor schweizerischen Gerichten und nach schweizerischem Recht geben soll. Dieser Grundsatz ist gemäss den Regeln des in der Schweiz geltenden internationalen Privat- und Zivilprozessrechtes unbestritten. Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch in der Schweiz auf dem Prozessweg geltend gemacht werden kann, ist die internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte. Diese bestimmt sich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Danach ist eine Zuständigkeit schweizerischer Gerichte grundsätzlich immer dann gegeben, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in der Schweiz hat (Art. 2 IPRG); daneben stellt das IPRG eine Vielzahl spezieller Zuständigkeiten zur Verfügung. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass in der Schweiz eine Zuständigkeit bestand und besteht, um Ansprüche gegen Banken mit Sitz in der Schweiz geltend machen zu können.</p><p>Dass diese nicht in Anspruch genommen, sondern ausländische Gerichte angerufen wurden, zeigt, dass die Entscheidung für einen bestimmten Gerichtsstand von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Dazu gehören das jeweilige nationale Zivilverfahrensrecht ebenso wie das materielle Recht, nach welchem dieses den Sachverhalt beurteilt haben will. Welches materielle Recht Anwendung findet, entscheidet sich mangels staatsvertraglicher Regelung nach dem internationalen Privatrecht jenes Landes, in dem sich das angerufene Gericht befindet.</p><p>Ausserhalb eines Staatsvertrages hat die Schweiz grundsätzlich keinen Einfluss darauf, ob ein ausländischer Staat für die Beurteilung von Streitigkeiten eine Zuständigkeit zur Verfügung stellt. Schweizerische Vorstellungen über eine angemessene Aufteilung der Gerichtsbarkeit im internationalen Verhältnis kommen jedoch dann zum Tragen, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteiles in der Schweiz verlangt wird. Die Anerkennung kann nämlich verweigert werden, wenn der Urteilsstaat (nach den Massstäben der Schweiz als Anerkennungsstaat) nicht als zuständig erachtet wird. Darauf wird nachfolgend unter Ziffer 2 eingegangen.</p><p>Im übrigen ist zwischen der Verweigerung der Anerkennung ausländischer Urteile und einer völkerrechtlich begründeten Intervention gegen ein ausländisches Gerichtsverfahren zu unterscheiden. Während ein Staat über die Anerkennung ausländischer Urteile - vorbehältlich besonderer staatsvertraglicher Verpflichtungen - grundsätzlich nach den eigenen Regeln und damit in eigenem Ermessen entscheidet, kann er sich gegen ausländische Prozessverfahren als solche nur dann zur Wehr setzen, wenn seine Souveränitätsinteressen oder andere völkerrechtliche Grundsätze berührt sind. Im Zusammenhang mit den Sammelklageverfahren, die in den USA gegen schweizerische Banken hängig sind, ist daran zu erinnern, dass die Schweiz am 5. Juni 1997 dem befassten Gericht durch einen "letter to the judge" angezeigt hat, dass sie Wert auf die Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten lege. Das Gericht hat allerdings bis heute nicht über seine Zuständigkeit entschieden. Inzwischen scheinen sich die Parteien jedoch im erwähnten Sammelklageverfahren dem Grundsatz nach auf einen Vergleich geeinigt zu haben. Der Bundesrat hat von dieser Entwicklung Kenntnis genommen und wird die Angelegenheit weiterhin aufmerksam verfolgen.</p><p>2. Zur Anerkennung der ausländischen Verfahren in der Schweiz</p><p>Ausländische Entscheidungen entfalten im Inland nur Wirkungen, wenn sie anerkannt werden können. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidungen richtet sich nach dem erwähnten IPRG. Wichtigste Anerkennungsvoraussetzung ist, dass der Entscheidungsstaat nach den schweizerischen Massstäben für die Beurteilung des Streitfalles zuständig war. Eine Anerkennung kann ausserdem verweigert werden, wenn die Entscheidung dem schweizerischen materiellen oder formellen "ordre public" widerspricht. Ob eine ausländische Entscheidung, welche nach dem ausländischen Verfahrensrecht Wirkungen auch für Personen entfaltet, welche am Verfahren nicht unmittelbar beteiligt waren, in der Schweiz anerkannt werden kann, werden die kantonalen Gerichte und in letzter Instanz das Bundesgericht zu entscheiden haben; es ist nicht am Bundesrat, sich dazu zu äussern. Kommt eine Anerkennung nicht in Betracht, so kann der Anspruch vor einem schweizerischen Gericht erneut geltend gemacht werden, sofern die sonstigen Prozessvoraussetzungen, namentlich diejenige der direkten Zuständigkeit, gegeben sind.</p><p>3. Bedeutung der Menschenrechte</p><p>Die Schweiz als Vertragsstaat der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) sowie des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) gewährleistet einen umfassenden Schutz der Individualrechte auch in prozessualer Hinsicht. Insbesondere war und ist auch gewährleistet, dass ein Bürger seinen Anspruch auf dem Rechtsweg geltend machen kann, da in der Schweiz jederzeit eine Zuständigkeit bestand, um Ansprüche gegen Banken mit Sitz in der Schweiz geltend machen zu können. Wie erwähnt, fliessen die prozessualen Mindestgarantien der erwähnten völkerrechtlichen Instrumente auch im Rahmen des schweizerischen Verfahrens der Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen ein.</p><p>4. Reformbedarf</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht der Schweiz, insbesondere das IPRG, Gewähr für eine menschenrechtskonforme Regelung der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte und der Anerkennung ausländischer Entscheidungen bietet. Es besteht zurzeit kein Anlass, diese Regelung zu revidieren. Ob für das interne Zivilverfahrensrecht allenfalls doch Lehren aus den in den USA laufenden Verfahren zu ziehen sein werden, wird im Rahmen einer allfälligen Vereinheitlichung des schweizerischen Zivilprozessrechtes zu prüfen sein. Den Schwierigkeiten schweizerischer Unternehmen, welche in anderen Staaten niedergelassen oder tätig sind und sich deshalb nicht ohne weiteres der dortigen Gerichtsbarkeit entziehen können, kann im übrigen nicht auf landesrechtlicher, sondern allein auf staatsvertraglicher Ebene abgeholfen werden. In diesem Zusammenhang ist auf die laufenden Arbeiten der Haager Konferenz für internationales Privatrecht an einem internationalen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen hinzuweisen, welches insbesondere auch im Verhältnis zu den USA eine Koordination der internationalen Zuständigkeitsordnung bringen sollte.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die laufenden Verhandlungen der Grossbanken in den USA werfen eine Reihe von Fragen auf:</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass Ansprecher, die Ansprüche aus Sachverhalten ableiten, die sich in der Schweiz ereignet haben, grundsätzlich auch die Möglichkeit haben müssen, nach Schweizer Recht zu ihrem Recht zu kommen? Und dass das schweizerische Rechtssystem letztlich an den Menschenrechten orientiert sein und deren Durchsetzung in der Schweiz ermöglichen muss?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die laufenden Verfahren und Verhandlungen in den USA unter diesen Gesichtspunkten?</p><p>3. Falls das Schweizer Rechtssystem keine ausreichenden Garantien zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche bietet: Wo ist es aus Sicht des Bundesrates verbesserungsbedürftig?</p><p>4. Teilt der Bundesrat im übrigen die Auffassung, dass es nicht angehen kann, dass Ansprecher, die ihre Ansprüche in der Schweiz geltend machen oder geltend machen können, diese über den Einbezug in US-amerikanische Entscheide oder Vergleiche verlieren, ausser wenn dies ihrem ausdrücklichen Willen entspricht?</p>
    • Extraterritoriale Wirkungen von US-Entscheiden?

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