SRG. Befolgung von OR und Gesamtarbeitsvertrag

ShortId
98.1064
Id
19981064
Updated
24.06.2025 21:19
Language
de
Title
SRG. Befolgung von OR und Gesamtarbeitsvertrag
AdditionalIndexing
Arbeitnehmerschutz;Entlassung;Gewerkschaftsrechte;SRG;Gewerkschaftsvertreter/in
1
  • L05K1202050108, SRG
  • L05K0702040205, Gewerkschaftsrechte
  • L06K070204010503, Gewerkschaftsvertreter/in
  • L05K0702030103, Entlassung
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Aufsichtskompetenzen über die SRG sind zwei Ebenen zugeordnet: Von der allgemeinen Aufsicht, welche dem Bundesamt für Kommunikation obliegt, ist die Finanzaufsicht zu unterscheiden, für die das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuständig ist. Die allgemeine Aufsicht erstreckt sich grundsätzlich auf die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Bestimmungen und die technischen Vorschriften und beinhaltet keine umfassende Rechtsaufsicht, welche auch arbeitsrechtliche Fragen zum Inhalt haben würde. Auch die Konzession der SRG vom 18. November 1992 sieht keine besonderen Bestimmungen betreffend Personalstatut in den Unternehmenseinheiten vor. Die Regelung personeller Angelegenheiten fällt grundsätzlich in den unternehmerischen Bereich der SRG. In dieser Hinsicht steht ihr denn auch ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die arbeitsrechtlichen Beziehungen sind im Lichte des Privatrechts zu beurteilen, was im konkreten Fall durch das zuständige Schiedsgericht erfolgt ist. Der Bundesrat geht davon aus, dass die SRG den Schiedsspruch akzeptiert, und anerkennt, dass die SRG nicht losgelöst von marktgerechten Gesichtspunkten agieren kann, dabei aber als überwiegend gebührenfinanziertes Unternehmen nach Massgabe der allgemeinen Rechtsordnung auch soziale Aspekte berücksichtigen muss.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Verband schweizerischer Radio- und Televisionsangestellter (VSRTA) hat die Entscheidung des Schiedsgerichts öffentlich gemacht, in der die SRG verurteilt wird wegen Verletzung des Obligationenrechts und des Gesamtarbeitsvertrages im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Kündigung der VSRTA-Präsidentin.</p><p>Wird der Bundesrat, in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde der SRG, bei den Organen der SRG intervenieren, auf dass diese die nötigen Konsequenzen aus dieser schiedsgerichtlichen Entscheidung ziehen, sprich: die ungerechterweise Entlassene wieder einstellen? Ein öffentlichrechtliches Unternehmen sollte doch mit dem guten Beispiel vorangehen, was die Respektierung der Gesetze und der Rechte der Bürgerinnen und Bürger betrifft.</p>
  • SRG. Befolgung von OR und Gesamtarbeitsvertrag
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Aufsichtskompetenzen über die SRG sind zwei Ebenen zugeordnet: Von der allgemeinen Aufsicht, welche dem Bundesamt für Kommunikation obliegt, ist die Finanzaufsicht zu unterscheiden, für die das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuständig ist. Die allgemeine Aufsicht erstreckt sich grundsätzlich auf die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Bestimmungen und die technischen Vorschriften und beinhaltet keine umfassende Rechtsaufsicht, welche auch arbeitsrechtliche Fragen zum Inhalt haben würde. Auch die Konzession der SRG vom 18. November 1992 sieht keine besonderen Bestimmungen betreffend Personalstatut in den Unternehmenseinheiten vor. Die Regelung personeller Angelegenheiten fällt grundsätzlich in den unternehmerischen Bereich der SRG. In dieser Hinsicht steht ihr denn auch ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die arbeitsrechtlichen Beziehungen sind im Lichte des Privatrechts zu beurteilen, was im konkreten Fall durch das zuständige Schiedsgericht erfolgt ist. Der Bundesrat geht davon aus, dass die SRG den Schiedsspruch akzeptiert, und anerkennt, dass die SRG nicht losgelöst von marktgerechten Gesichtspunkten agieren kann, dabei aber als überwiegend gebührenfinanziertes Unternehmen nach Massgabe der allgemeinen Rechtsordnung auch soziale Aspekte berücksichtigen muss.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Verband schweizerischer Radio- und Televisionsangestellter (VSRTA) hat die Entscheidung des Schiedsgerichts öffentlich gemacht, in der die SRG verurteilt wird wegen Verletzung des Obligationenrechts und des Gesamtarbeitsvertrages im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Kündigung der VSRTA-Präsidentin.</p><p>Wird der Bundesrat, in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde der SRG, bei den Organen der SRG intervenieren, auf dass diese die nötigen Konsequenzen aus dieser schiedsgerichtlichen Entscheidung ziehen, sprich: die ungerechterweise Entlassene wieder einstellen? Ein öffentlichrechtliches Unternehmen sollte doch mit dem guten Beispiel vorangehen, was die Respektierung der Gesetze und der Rechte der Bürgerinnen und Bürger betrifft.</p>
    • SRG. Befolgung von OR und Gesamtarbeitsvertrag

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