Tragödie von Luxor. Schicksal der Opfer und ihrer Familien

ShortId
98.1067
Id
19981067
Updated
24.06.2025 23:27
Language
de
Title
Tragödie von Luxor. Schicksal der Opfer und ihrer Familien
AdditionalIndexing
Terrorismus;Versicherungsleistung;Reiseagentur;Entschädigung;Ägypten;Haftpflichtversicherung;Opferhilfe;Haftung
1
  • L05K0501020501, Opferhilfe
  • L05K0101010312, Reiseagentur
  • L04K11100103, Haftpflichtversicherung
  • L04K05070202, Haftung
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K04030108, Terrorismus
  • L04K03040101, Ägypten
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p></p><p></p><p>Wie der Fragesteller erwähnt hat, können die vom Attentat in Luxor vom 17. November 1997 betroffenen Personen grundsätzlich Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5), beanspruchen. Für den Vollzug dieses Gesetzes sind hauptsächlich die Kantone zuständig. Nach dem Opferhilfegesetz kann jede Person Hilfe erhalten, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist. Die Angehörigen der Opfer können ebenfalls die vom Gesetz vorgesehenen Leistungen beanspruchen. Die beim Attentat verletzten Personen sowie die Hinterbliebenen der verstorbenen Opfer und auch die weiteren beim Attentat anwesenden Personen, die unmittelbar in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wurden, können demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen gemäss Opferhilfegesetz geltend machen. So können sie medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe von den kantonalen Beratungsstellen erhalten. Den vom Attentat betroffenen Personen wurde eine Liste der anerkannten Beratungsstellen zugestellt, an die sie sich wenden können. Ebenso wurde ihnen eine Kontaktperson im Bundesamt für Justiz angegeben. Die vom Attentat betroffenen Personen können ferner eine Entschädigung und/oder eine Genugtuung im Sinne der Artikel 11 ff. OHG erhalten, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Ein entsprechendes Gesuch ist bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Die gleiche Behörde kann ihnen auf Gesuch hin einen Vorschuss gewähren, wenn sie sofortige finanzielle Hilfe benötigen oder wenn die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind.</p><p></p><p></p><p></p><p>Die für den Vollzug des Opferhilfegesetzes zuständigen kantonalen Behörden sowie die betroffenen Dienststellen der Bundesverwaltung waren sich bewusst, dass ihre Handlungen koordiniert werden müssen und dass eine Gleichbehandlung der Opfer des Attentats untereinander, aber auch gegenüber den Opfern von Straftaten in der Schweiz gewährleistet werden muss. Sie haben sich deshalb rasch zusammengetan, um die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Opfer die ihnen zustehende Hilfe erhalten und regelmässig über die Lage informiert werden können. In diesem Sinne ermöglichte eine am 13. Februar 1998 von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern organisierte Koordinationssitzung, einige Richtlinien, insbesondere in Bezug auf die Gewährung von Genugtuungsleistungen, festzulegen. Am 23. März 1998 konnten, aufgrund einer vom Bundesamt für Justiz organisierten Sitzung mit Vertretern der zuständigen Kantons- und Bundesstellen, eine Lagebeurteilung vorgenommen und die aufgetauchten Schwierigkeiten erörtert werden. Die wichtigsten Ergebnisse dieser Diskussion wurden in einer Pressemitteilung bekanntgemacht, die breit verteilt worden ist. Am 3. Juni 1998 hat auf Ersuchen mehrerer Anwälte von Opfern ein weiteres Treffen stattgefunden, an dem Vertreter der betroffenen Dienststellen des Bundes und der Kantone, der Reiseveranstalter und der Versicherungen sowie die Anwälte derjenigen Opfer, die sich zu erkennen gegeben haben, teilnahmen. Auf die Ergebnisse dieser Sitzung wird im folgenden noch näher eingegangen. Der Bundesrat bedauert, dass trotz dieser Bemühungen gewisse Informations- und Koordinationsprobleme nicht vermieden werden konnten. Es ist festzuhalten, dass der Bund und die Kantone seit Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes noch nie einem Drama von solcher Tragweite gegenübergestanden sind.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat hat wiederholt bekräftigt, dass es ihm mit seinem Versprechen, die Opfer des Attentats zu unterstützen, ernst ist. Am 3. Juni 1998 hat er beschlossen, dem Parlament ausnahmsweise eine zusätzliche Finanzhilfe für die vom Attentat besonders betroffenen Kantone zu beantragen. Gleichzeitig hat er das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beauftragt, seine Bemühungen fortzusetzen, um von Ägypten eine finanzielle Wiedergutmachung zu erhalten. Auf diesen Punkt wird im folgenden ebenfalls noch zurückgekommen. Zudem haben sich die zuständigen Bundesstellen, wie oben bereits dargelegt, in den Monaten nach dem Attentat bemüht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Opfer zu informieren und die Verfahren zu koordinieren. Schliesslich hat das Bundesamt für Justiz ein nationales Zusammentreffen der vom Attentat betroffenen Personen und Institutionen initiiert, das am 15. September 1998 in Bern stattfinden wird. Bundesrat Arnold Koller wird daran teilnehmen und die Tagung eröffnen. An diesem Treffen sollen die Opfer über die gegenwärtige Lage informiert werden. Ein Spezialist soll aufzeigen, wie die Folgen des Attentats in psychologischer Hinsicht besser bewältigt werden können. Zudem soll das Treffen Gelegenheit bieten für Gespräche zwischen den vom Attentat Betroffenen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:</p><p></p><p></p><p></p><p>1.Das Treffen vom 3. Juni 1998 geht auf das Ersuchen mehrerer Anwälte von Opfern zurück, eine unter der Leitung des Bundes stehende zentrale Organisation für die Schadenregelung zu errichten. Es war von Anfang an klar, dass der Bund derzeit keine Kompetenz hat, eine zentrale Stelle für die Schadenregelung mit den Reiseveranstaltern und Versicherungen zu errichten. Er kann lediglich den Austausch der Informationen und den Dialog zwischen den Vertretern der betroffenen Kreise fördern, was er mit der Veranstaltung vom 3. Juni 1998 getan hat. Bei diesem Treffen haben sich die betroffenen Parteien bereit erklärt, zur Frage einer allfälligen Haftung der Reiseveranstalter und Versicherungen rasch Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Justiz hat sich seinerseits verpflichtet, die Kontakte mit den hauptsächlichsten Parteien weiterzupflegen und alle betroffenen Personen über die Ergebnisse der laufenden Diskussionen zu informieren. Im Übrigen gilt es zu präzisieren, dass die Auslegung des Bundesgesetzes über Pauschalreisen letztlich im Zuständigkeitsbereich der Gerichte liegt.</p><p></p><p></p><p></p><p>2.Der ägyptische Aussenminister, Herr Amr Moussa, hat anlässlich der Trauerfeier für die Opfer des Attentats von Luxor im letzten November in der Schweiz öffentlich bekannt gegeben, dass Ägypten, zusammen mit der Schweiz, seine Solidarität mit den Familienangehörigen der Opfer bezeuge und über den Terroranschlag von Luxor empört sei. Er fügte hinzu, dass die ägyptische Regierung eine finanzielle Geste zugunsten der Opfer von Luxor nicht ausschliesse. Die Schweizer Behörden sind diesbezüglich seither wiederholt und auf verschiedenen Stufen bei den ägyptischen Behörden vorstellig geworden. Ein konkretes Angebot steht jedoch bis heute aus. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten setzt deshalb seine Bemühungen fort. Die Schweizer Botschaft in Kairo hat ausserdem einen Anwalt mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zur Frage der Haftung des ägyptischen Staates in Zusammenhang mit dem Attentat beauftragt. Nach den Regeln des internationalen Rechts müsste eine allfällige Haftung Ägyptens in erster Linie von den Opfern durch die Anmeldung ihrer Ansprüche bei den ägyptischen Justizbehörden geltend gemacht werden. Die Schweizer Behörden könnten formell nur dann einschreiten und die Interessen der Opfer wahrnehmen, wenn diese mit ihren Anliegen nach Ausschöpfung aller internen Rechtsmittel in Ägypten unterliegen würden. Da ein solches Verfahren langwierig sein könnte, setzt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten seine Bemühungen fort, um von den ägyptischen Behörden eine freiwillige Kompensation zugunsten der Opfer zu erhalten. Sämtliche interessierten Kreise und in erster Linie die vom Attentat betroffenen Personen werden über die weiteren Entwicklungen diesbezüglich informiert werden. Der Bundesrat geht davon aus, dass die ägyptischen Behörden ein Angebot unterbreiten werden, sobald das Untersuchungsverfahren abgeschlossen sein wird.</p><p></p><p></p><p></p><p>Es ist zudem festzuhalten, dass die Leistungen aufgrund des Opferhilfegesetzes gegenüber den Leistungen, welche das Opfer einer im Ausland begangenen Straftat vom betreffenden ausländischen Staat erhalten könnte, subsidiär sind. Die Kantone haben aber sofort erklärt, dass es im vorliegenden Fall unverhältnismässig wäre, von den Opfern zu verlangen, dass sie ihre Ansprüche zunächst bei den ägyptischen Behörden geltend machen. Deshalb sollte die Frage einer allfälligen Haftung Ägyptens keinen Hinderungsgrund für die Gewährung von Leistungen gemäss Opferhilfegesetz darstellen.</p><p></p><p></p><p></p><p>3.Die ägyptischen Behörden haben der Schweizer Botschaft in Kairo am 2. Mai 1998 einen Untersuchungsbericht über das Attentat überreicht. Am 25. Mai 1998 hat das Bundesamt für Justiz den betroffenen Beratungsstellen und Entschädigungsbehörden eine beglaubigte Übersetzung dieses Berichts zugestellt. Da der Untersuchungsbericht gewisse Fehler aufwies, übergab die ägyptische Staatsanwaltschaft den Schweizer Behörden eine zweite, korrigierte Fassung des Berichts, die am 13. Juli 1998 denselben Adressaten zugestellt worden ist. Der ägyptische Untersuchungsbericht ist sehr knapp ausgefallen. Fünf der sechs Terroristen, die im Schusswechsel mit der Polizei nach dem Attentat getötet worden sind, konnten identifiziert werden. Die Staatsanwaltschaft hat die Fortsetzung der Untersuchungen angeordnet, um die Beteiligung mutmasslicher Mittäter aufzuklären.</p><p></p><p></p><p></p><p>Die Zuständigkeit für die Untersuchung der Tatumstände liegt selbstverständlich bei den ägyptischen Behörden. Sobald sie vom Attentat Kenntnis hatte, bekundete die Bundespolizei in ihrer Eigenschaft als eidgenössisches Organ zur Abwehr von Terrorismus aber ihr Interesse an den Umständen dieses Dramas. Im Wesentlichen ging es für die Bundespolizei darum, das ganze Ausmass der Tragödie festzustellen und die Erwartungen und Bedürfnisse der Opfer sowie der schweizerischen Behörden in polizeilicher Hinsicht aufzuzeigen. Die Bundespolizei hat auf eine sofortige Entsendung von eigenen Beamten nach Ägypten verzichtet, da dies aufgrund der Erfahrungen der deutschen Behörden im Zusammenhang mit einem Anschlag gegen einen Bus mit deutschen Touristen in Kairo wenig Nutzen gebracht hätte. Die Bundespolizei hat sich hingegen sofort über verschiedene nachrichtendienstliche Kanäle mit Ägypten in Verbindung gesetzt, um alle verfügbaren Informationen zu erhalten. Die übermittelten Informationen gingen nicht über die schon bekannten Tatsachen hinaus.</p><p></p><p></p><p></p><p>Um den Tatverlauf möglichst genau zu rekonstruieren und um die Aussagen der Opfer mit den Schlussfolgerungen der ägyptischen Behörden vergleichen zu können, führte die Bundespolizei in der Schweiz verschiedene Gespräche mit Überlebenden des Massakers durch. Dies wurde von den Betroffenen sehr begrüsst. Schliesslich begaben sich zwei Beamte der Bundespolizei auf Einladung der ägyptischen Behörden am 26. April 1998 für eine Woche nach Kairo. Während ihres Aufenthalts konnten sie sich über den Stand der Untersuchungen informieren. Der ihnen gewährte Einblick in das Dossier erwies sich jedoch als nicht sehr umfassend, was aber angesichts des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens verständlich ist. Immerhin konnten sie gewisse Unterlagen und auch Bildmaterial über das Attentat erhalten. Der in Aussicht gestellte Schlussbericht steht noch aus.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Erinnerung an die grosse Erschütterung, die das Massaker von Luxor in der Öffentlichkeit hervorgerufen hat, ist noch gegenwärtig: Am 17.11.1997 haben 58 Personen, darunter 36 unserer Landsleute, ihr Leben verloren; weitere sind mehr oder weniger schwer verletzt worden.</p><p>Bundesrat und Verwaltung reagierten auf die Meldung der Tragödie beispielhaft; bereits am folgenden Tag sicherte die Landesregierung den Opfern und deren Familien jede erforderliche Hilfe zu; Bundesrat Cotti reiste unverzüglich nach Ägypten; umgehend wurde ein Krisenstab aufgestellt. Schliesslich hat auch Bundespräsident Koller an der in Zürich abgehaltenen Trauerfeier allen Opfern die tief empfundene Solidarität bezeugt.</p><p>Seit diesem Drama sind mehr als fünf Monate verstrichen, und die Kantone, die das Opferhilfegesetz (OHG) umsetzen müssen, haben längst die Nachfolge des Bundes angetreten, während dieser den Krisenstab aufgelöst hat.</p><p>Trotz des offensichtlichen guten Willens der betroffenen Kantone stehen die Opfer sowie deren Familien und Anwälte anscheinend vor grossen Schwierigkeiten, da sich komplexe privat- und sozialversicherungsrechtliche Probleme stellen.</p><p>Dies rührt vor allem daher, dass zwischen den Kantonen wenig oder keine Koordination besteht und die gleichen Probleme von jedem Kanton im Alleingang gelöst werden.</p><p>Eine der Hauptschwierigkeiten scheint in der - zumindest "verschlossenen" - Haltung der Haftpflichtversicherungsgesellschaften der Reiseagenturen zu liegen, die jede Haftung ablehnen, mit der Begründung, das Bundesgesetz über Pauschalreisen verpflichte sie nicht, den Opfern und deren Familien irgend etwas zu zahlen; diese Haltung wird vermutlich rechtliche Schritte erforderlich machen.</p><p>In klarer Erkenntnis dieser Probleme haben übrigens die Anwälte, welche die Opfer und deren Familien vertreten, eine Versammlung abgehalten, um ihre Aktionen aufeinander abzustimmen - eine notwendige, aber nicht ausreichende Massnahme.</p><p>Wir stellen dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat, der im Zeitpunkt des Unglücks eine überzeugende humanitäre Haltung an den Tag gelegt hat, bereit, angesichts der aussergewöhnlichen Situation in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen eine zentrale Stelle einzurichten, damit die Schadenersatzansprüche der verschiedenen Opfer insbesondere gegenüber dem ägyptischen Staat, den Reiseagenturen und deren Versicherungsgesellschaften sowie gegenüber den für das Opferhilfegesetz zuständigen Behörden rasch und umfassend durchgesetzt werden können?</p><p>2. Hat die Eidgenossenschaft im Namen der verschiedenen Opfer bereits mit Ägypten Verhandlungen über die Wiedergutmachungen eingeleitet?</p><p>3. Zu was für Ergebnissen hat die Untersuchung der ägyptischen Behörden geführt; wurden die schweizerischen Behörden an der Untersuchung beteiligt?</p>
  • Tragödie von Luxor. Schicksal der Opfer und ihrer Familien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p></p><p></p><p>Wie der Fragesteller erwähnt hat, können die vom Attentat in Luxor vom 17. November 1997 betroffenen Personen grundsätzlich Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5), beanspruchen. Für den Vollzug dieses Gesetzes sind hauptsächlich die Kantone zuständig. Nach dem Opferhilfegesetz kann jede Person Hilfe erhalten, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist. Die Angehörigen der Opfer können ebenfalls die vom Gesetz vorgesehenen Leistungen beanspruchen. Die beim Attentat verletzten Personen sowie die Hinterbliebenen der verstorbenen Opfer und auch die weiteren beim Attentat anwesenden Personen, die unmittelbar in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wurden, können demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen gemäss Opferhilfegesetz geltend machen. So können sie medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe von den kantonalen Beratungsstellen erhalten. Den vom Attentat betroffenen Personen wurde eine Liste der anerkannten Beratungsstellen zugestellt, an die sie sich wenden können. Ebenso wurde ihnen eine Kontaktperson im Bundesamt für Justiz angegeben. Die vom Attentat betroffenen Personen können ferner eine Entschädigung und/oder eine Genugtuung im Sinne der Artikel 11 ff. OHG erhalten, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Ein entsprechendes Gesuch ist bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Die gleiche Behörde kann ihnen auf Gesuch hin einen Vorschuss gewähren, wenn sie sofortige finanzielle Hilfe benötigen oder wenn die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind.</p><p></p><p></p><p></p><p>Die für den Vollzug des Opferhilfegesetzes zuständigen kantonalen Behörden sowie die betroffenen Dienststellen der Bundesverwaltung waren sich bewusst, dass ihre Handlungen koordiniert werden müssen und dass eine Gleichbehandlung der Opfer des Attentats untereinander, aber auch gegenüber den Opfern von Straftaten in der Schweiz gewährleistet werden muss. Sie haben sich deshalb rasch zusammengetan, um die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Opfer die ihnen zustehende Hilfe erhalten und regelmässig über die Lage informiert werden können. In diesem Sinne ermöglichte eine am 13. Februar 1998 von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern organisierte Koordinationssitzung, einige Richtlinien, insbesondere in Bezug auf die Gewährung von Genugtuungsleistungen, festzulegen. Am 23. März 1998 konnten, aufgrund einer vom Bundesamt für Justiz organisierten Sitzung mit Vertretern der zuständigen Kantons- und Bundesstellen, eine Lagebeurteilung vorgenommen und die aufgetauchten Schwierigkeiten erörtert werden. Die wichtigsten Ergebnisse dieser Diskussion wurden in einer Pressemitteilung bekanntgemacht, die breit verteilt worden ist. Am 3. Juni 1998 hat auf Ersuchen mehrerer Anwälte von Opfern ein weiteres Treffen stattgefunden, an dem Vertreter der betroffenen Dienststellen des Bundes und der Kantone, der Reiseveranstalter und der Versicherungen sowie die Anwälte derjenigen Opfer, die sich zu erkennen gegeben haben, teilnahmen. Auf die Ergebnisse dieser Sitzung wird im folgenden noch näher eingegangen. Der Bundesrat bedauert, dass trotz dieser Bemühungen gewisse Informations- und Koordinationsprobleme nicht vermieden werden konnten. Es ist festzuhalten, dass der Bund und die Kantone seit Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes noch nie einem Drama von solcher Tragweite gegenübergestanden sind.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat hat wiederholt bekräftigt, dass es ihm mit seinem Versprechen, die Opfer des Attentats zu unterstützen, ernst ist. Am 3. Juni 1998 hat er beschlossen, dem Parlament ausnahmsweise eine zusätzliche Finanzhilfe für die vom Attentat besonders betroffenen Kantone zu beantragen. Gleichzeitig hat er das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beauftragt, seine Bemühungen fortzusetzen, um von Ägypten eine finanzielle Wiedergutmachung zu erhalten. Auf diesen Punkt wird im folgenden ebenfalls noch zurückgekommen. Zudem haben sich die zuständigen Bundesstellen, wie oben bereits dargelegt, in den Monaten nach dem Attentat bemüht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Opfer zu informieren und die Verfahren zu koordinieren. Schliesslich hat das Bundesamt für Justiz ein nationales Zusammentreffen der vom Attentat betroffenen Personen und Institutionen initiiert, das am 15. September 1998 in Bern stattfinden wird. Bundesrat Arnold Koller wird daran teilnehmen und die Tagung eröffnen. An diesem Treffen sollen die Opfer über die gegenwärtige Lage informiert werden. Ein Spezialist soll aufzeigen, wie die Folgen des Attentats in psychologischer Hinsicht besser bewältigt werden können. Zudem soll das Treffen Gelegenheit bieten für Gespräche zwischen den vom Attentat Betroffenen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:</p><p></p><p></p><p></p><p>1.Das Treffen vom 3. Juni 1998 geht auf das Ersuchen mehrerer Anwälte von Opfern zurück, eine unter der Leitung des Bundes stehende zentrale Organisation für die Schadenregelung zu errichten. Es war von Anfang an klar, dass der Bund derzeit keine Kompetenz hat, eine zentrale Stelle für die Schadenregelung mit den Reiseveranstaltern und Versicherungen zu errichten. Er kann lediglich den Austausch der Informationen und den Dialog zwischen den Vertretern der betroffenen Kreise fördern, was er mit der Veranstaltung vom 3. Juni 1998 getan hat. Bei diesem Treffen haben sich die betroffenen Parteien bereit erklärt, zur Frage einer allfälligen Haftung der Reiseveranstalter und Versicherungen rasch Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Justiz hat sich seinerseits verpflichtet, die Kontakte mit den hauptsächlichsten Parteien weiterzupflegen und alle betroffenen Personen über die Ergebnisse der laufenden Diskussionen zu informieren. Im Übrigen gilt es zu präzisieren, dass die Auslegung des Bundesgesetzes über Pauschalreisen letztlich im Zuständigkeitsbereich der Gerichte liegt.</p><p></p><p></p><p></p><p>2.Der ägyptische Aussenminister, Herr Amr Moussa, hat anlässlich der Trauerfeier für die Opfer des Attentats von Luxor im letzten November in der Schweiz öffentlich bekannt gegeben, dass Ägypten, zusammen mit der Schweiz, seine Solidarität mit den Familienangehörigen der Opfer bezeuge und über den Terroranschlag von Luxor empört sei. Er fügte hinzu, dass die ägyptische Regierung eine finanzielle Geste zugunsten der Opfer von Luxor nicht ausschliesse. Die Schweizer Behörden sind diesbezüglich seither wiederholt und auf verschiedenen Stufen bei den ägyptischen Behörden vorstellig geworden. Ein konkretes Angebot steht jedoch bis heute aus. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten setzt deshalb seine Bemühungen fort. Die Schweizer Botschaft in Kairo hat ausserdem einen Anwalt mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zur Frage der Haftung des ägyptischen Staates in Zusammenhang mit dem Attentat beauftragt. Nach den Regeln des internationalen Rechts müsste eine allfällige Haftung Ägyptens in erster Linie von den Opfern durch die Anmeldung ihrer Ansprüche bei den ägyptischen Justizbehörden geltend gemacht werden. Die Schweizer Behörden könnten formell nur dann einschreiten und die Interessen der Opfer wahrnehmen, wenn diese mit ihren Anliegen nach Ausschöpfung aller internen Rechtsmittel in Ägypten unterliegen würden. Da ein solches Verfahren langwierig sein könnte, setzt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten seine Bemühungen fort, um von den ägyptischen Behörden eine freiwillige Kompensation zugunsten der Opfer zu erhalten. Sämtliche interessierten Kreise und in erster Linie die vom Attentat betroffenen Personen werden über die weiteren Entwicklungen diesbezüglich informiert werden. Der Bundesrat geht davon aus, dass die ägyptischen Behörden ein Angebot unterbreiten werden, sobald das Untersuchungsverfahren abgeschlossen sein wird.</p><p></p><p></p><p></p><p>Es ist zudem festzuhalten, dass die Leistungen aufgrund des Opferhilfegesetzes gegenüber den Leistungen, welche das Opfer einer im Ausland begangenen Straftat vom betreffenden ausländischen Staat erhalten könnte, subsidiär sind. Die Kantone haben aber sofort erklärt, dass es im vorliegenden Fall unverhältnismässig wäre, von den Opfern zu verlangen, dass sie ihre Ansprüche zunächst bei den ägyptischen Behörden geltend machen. Deshalb sollte die Frage einer allfälligen Haftung Ägyptens keinen Hinderungsgrund für die Gewährung von Leistungen gemäss Opferhilfegesetz darstellen.</p><p></p><p></p><p></p><p>3.Die ägyptischen Behörden haben der Schweizer Botschaft in Kairo am 2. Mai 1998 einen Untersuchungsbericht über das Attentat überreicht. Am 25. Mai 1998 hat das Bundesamt für Justiz den betroffenen Beratungsstellen und Entschädigungsbehörden eine beglaubigte Übersetzung dieses Berichts zugestellt. Da der Untersuchungsbericht gewisse Fehler aufwies, übergab die ägyptische Staatsanwaltschaft den Schweizer Behörden eine zweite, korrigierte Fassung des Berichts, die am 13. Juli 1998 denselben Adressaten zugestellt worden ist. Der ägyptische Untersuchungsbericht ist sehr knapp ausgefallen. Fünf der sechs Terroristen, die im Schusswechsel mit der Polizei nach dem Attentat getötet worden sind, konnten identifiziert werden. Die Staatsanwaltschaft hat die Fortsetzung der Untersuchungen angeordnet, um die Beteiligung mutmasslicher Mittäter aufzuklären.</p><p></p><p></p><p></p><p>Die Zuständigkeit für die Untersuchung der Tatumstände liegt selbstverständlich bei den ägyptischen Behörden. Sobald sie vom Attentat Kenntnis hatte, bekundete die Bundespolizei in ihrer Eigenschaft als eidgenössisches Organ zur Abwehr von Terrorismus aber ihr Interesse an den Umständen dieses Dramas. Im Wesentlichen ging es für die Bundespolizei darum, das ganze Ausmass der Tragödie festzustellen und die Erwartungen und Bedürfnisse der Opfer sowie der schweizerischen Behörden in polizeilicher Hinsicht aufzuzeigen. Die Bundespolizei hat auf eine sofortige Entsendung von eigenen Beamten nach Ägypten verzichtet, da dies aufgrund der Erfahrungen der deutschen Behörden im Zusammenhang mit einem Anschlag gegen einen Bus mit deutschen Touristen in Kairo wenig Nutzen gebracht hätte. Die Bundespolizei hat sich hingegen sofort über verschiedene nachrichtendienstliche Kanäle mit Ägypten in Verbindung gesetzt, um alle verfügbaren Informationen zu erhalten. Die übermittelten Informationen gingen nicht über die schon bekannten Tatsachen hinaus.</p><p></p><p></p><p></p><p>Um den Tatverlauf möglichst genau zu rekonstruieren und um die Aussagen der Opfer mit den Schlussfolgerungen der ägyptischen Behörden vergleichen zu können, führte die Bundespolizei in der Schweiz verschiedene Gespräche mit Überlebenden des Massakers durch. Dies wurde von den Betroffenen sehr begrüsst. Schliesslich begaben sich zwei Beamte der Bundespolizei auf Einladung der ägyptischen Behörden am 26. April 1998 für eine Woche nach Kairo. Während ihres Aufenthalts konnten sie sich über den Stand der Untersuchungen informieren. Der ihnen gewährte Einblick in das Dossier erwies sich jedoch als nicht sehr umfassend, was aber angesichts des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens verständlich ist. Immerhin konnten sie gewisse Unterlagen und auch Bildmaterial über das Attentat erhalten. Der in Aussicht gestellte Schlussbericht steht noch aus.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Erinnerung an die grosse Erschütterung, die das Massaker von Luxor in der Öffentlichkeit hervorgerufen hat, ist noch gegenwärtig: Am 17.11.1997 haben 58 Personen, darunter 36 unserer Landsleute, ihr Leben verloren; weitere sind mehr oder weniger schwer verletzt worden.</p><p>Bundesrat und Verwaltung reagierten auf die Meldung der Tragödie beispielhaft; bereits am folgenden Tag sicherte die Landesregierung den Opfern und deren Familien jede erforderliche Hilfe zu; Bundesrat Cotti reiste unverzüglich nach Ägypten; umgehend wurde ein Krisenstab aufgestellt. Schliesslich hat auch Bundespräsident Koller an der in Zürich abgehaltenen Trauerfeier allen Opfern die tief empfundene Solidarität bezeugt.</p><p>Seit diesem Drama sind mehr als fünf Monate verstrichen, und die Kantone, die das Opferhilfegesetz (OHG) umsetzen müssen, haben längst die Nachfolge des Bundes angetreten, während dieser den Krisenstab aufgelöst hat.</p><p>Trotz des offensichtlichen guten Willens der betroffenen Kantone stehen die Opfer sowie deren Familien und Anwälte anscheinend vor grossen Schwierigkeiten, da sich komplexe privat- und sozialversicherungsrechtliche Probleme stellen.</p><p>Dies rührt vor allem daher, dass zwischen den Kantonen wenig oder keine Koordination besteht und die gleichen Probleme von jedem Kanton im Alleingang gelöst werden.</p><p>Eine der Hauptschwierigkeiten scheint in der - zumindest "verschlossenen" - Haltung der Haftpflichtversicherungsgesellschaften der Reiseagenturen zu liegen, die jede Haftung ablehnen, mit der Begründung, das Bundesgesetz über Pauschalreisen verpflichte sie nicht, den Opfern und deren Familien irgend etwas zu zahlen; diese Haltung wird vermutlich rechtliche Schritte erforderlich machen.</p><p>In klarer Erkenntnis dieser Probleme haben übrigens die Anwälte, welche die Opfer und deren Familien vertreten, eine Versammlung abgehalten, um ihre Aktionen aufeinander abzustimmen - eine notwendige, aber nicht ausreichende Massnahme.</p><p>Wir stellen dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat, der im Zeitpunkt des Unglücks eine überzeugende humanitäre Haltung an den Tag gelegt hat, bereit, angesichts der aussergewöhnlichen Situation in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen eine zentrale Stelle einzurichten, damit die Schadenersatzansprüche der verschiedenen Opfer insbesondere gegenüber dem ägyptischen Staat, den Reiseagenturen und deren Versicherungsgesellschaften sowie gegenüber den für das Opferhilfegesetz zuständigen Behörden rasch und umfassend durchgesetzt werden können?</p><p>2. Hat die Eidgenossenschaft im Namen der verschiedenen Opfer bereits mit Ägypten Verhandlungen über die Wiedergutmachungen eingeleitet?</p><p>3. Zu was für Ergebnissen hat die Untersuchung der ägyptischen Behörden geführt; wurden die schweizerischen Behörden an der Untersuchung beteiligt?</p>
    • Tragödie von Luxor. Schicksal der Opfer und ihrer Familien

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