Sozialversicherungsverpflichtungen aus dem Dossier Personenverkehr der bilateralen Verhandlungen
- ShortId
-
98.1071
- Id
-
19981071
- Updated
-
24.06.2025 22:43
- Language
-
de
- Title
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Sozialversicherungsverpflichtungen aus dem Dossier Personenverkehr der bilateralen Verhandlungen
- AdditionalIndexing
-
Vertrag mit der EU;Kostenrechnung;Sozialrecht;freier Personenverkehr;bilaterales Abkommen
- 1
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- L04K05060204, freier Personenverkehr
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- L04K01040212, Sozialrecht
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Strahm vom 18. Dezember 1997 (97.1148, Bilaterale Verhandlungen und Sozialversicherungen) bezüglich der erwarteten Kosten in den Bereichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Unfallversicherung, berufliche Vorsorge sowie Familienzulagen und andere kantonale Leistungen auf die seinerzeitigen Ausführungen in der EWR-Botschaft verwiesen. Diese Angaben wurden in der Zwischenzeit entsprechend dem heutigen Kenntnisstand aufdatiert. Nach Schätzungen ergeben sich im wesentlichen folgende Mehrkosten:</p><p>In der AHV/IV (1. Säule inkl. Ergänzungsleistungen) rechnet der Bundesrat mit jährlichen Mehrkosten in der Höhe von 34 Millionen Franken, wovon der Bund 21 Millionen und die Kantone 13 Millionen zu tragen hätten (bei einer Beibehaltung der IV-Viertelsrente wären zusätzliche Kosten in der Höhe von 3,5 Millionen Franken zu erwarten, wovon der Bund 2,5 Millionen und die Kantone eine Million Franken zu tragen hätten). Darüber hinaus muss auf der Grundlage der heute zur Verfügung stehenden Informationen mit einer Erhöhung des Personenbestandes in der Bundesverwaltung gerechnet werden.</p><p>Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), die mit der Durchführung der freiwilligen Versicherung der Auslandschweizer und der zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen betraut ist, benötigt sicherlich zusätzliche Stellen, verteilt auf die nächsten zehn Jahre. Abklärungen zu dieser Frage sind im Gange und werden bei der Erarbeitung der entsprechenden Botschaft vorliegen. Verursacht wird der zusätzliche Personalbedarf in erster Linie durch den Wegfall der in den bilateralen Abkommen vorgesehenen administrativen Vereinfachungen wie den Beitragstransfer und die Pauschalabfindungen. Ferner erfahren die Aufgaben der SAK als zwischenstaatliche Verbindungsstelle im Verhältnis zu ausländischen Versicherungen namentlich infolge der weitergehenden Leistungskoordinierung eine starke Zunahme.</p><p>Auf dem Gebiet der Beruflichen Vorsorge (2. Säule) entstehen für den Bund zusätzliche Ausgaben in der Höhe von 10,7 Millionen Franken pro Jahr.</p><p>Bei den Familienzulagen sind aufgrund der Pflicht zur Gleichbehandlung von EU-Staatsangehörigen und Schweizer Staatsangehörigen für Bund und Kantone insgesamt Mehrbelastungen in der Höhe von jährlich 2 Millionen Franken im Bereich Haushaltungszulagen zu erwarten. Die Auswirkungen der Gleichbehandlungspflicht bei den kantonalen Kinderzulagen sind nicht bezifferbar. Ein zentrales Bezügerregister fehlt, bei über 800 Familienausgleichskassen und einigen tausend befreiten Betrieben ist die Zahl der betroffenen EU-Ausländer nicht bekannt. In verschiedenen Kantonen bestehen hinsichtlich im Ausland lebender Kinder Sonderregelungen (insbesondere tiefere Altersgrenze).</p><p>In den sektoriellen Verhandlungen erstmals zu lösen waren einige Fragen im Bereich Krankenversicherung, weil hier auf schweizerischer Seite ein neues Gesetz in Kraft getreten ist, und im Bereich der Arbeitslosenversicherung.</p><p>1. Krankenversicherung</p><p>a. Krankenversicherung für gewisse Personen im Ausland</p><p>Die hier mit der EU in Aussicht genommene Lösung soll vor allem bewirken, dass gewisse Personen im Ausland (Grenzgänger nach der Schweiz und ihre Familienangehörigen, Familienangehörige von anderen, in der Schweiz erwerbstätigen EU-Staatsangehörigen, Bezüger ausschliesslich schweizerischer Renten und ihre Familienangehörigen) in der Schweiz versichert werden, wenn sie sich nicht in ihrem Wohnland versichern können. Den einzelnen EU-Ländern wird die Möglichkeit gegeben, die betreffenden Personen entweder gesamthaft oder auf individuellen Antrag selbst zu versichern. Wo dies nicht in Betracht kommt, erfolgt eine Versicherung in der Schweiz. Die Gestaltung der Prämien dieser Auslandversicherten erfolgt nach den Grundsätzen der schweizerischen Gesetzgebung. Dazu wird der EU-Raum wie ein fiktiver Kanton der Schweiz behandelt und nach Kostenunterschieden abgestuft. Unterschiedliche Kosten ergeben sich, weil sich der Leistungsbezug im Wohnland hinsichtlich Umfang und Tarifen nach dem dortigen Recht richtet. Bei Inanspruchnahme von Leistungen in der Schweiz gehen die vollen Kosten zu Lasten der Versicherung (wie schon jetzt bei versicherten Grenzgängern). Entsprechend den Grundsätzen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) muss diese Auslandversicherung selbsttragend sein, d. h., es entstehen durch die Versicherungsleistungen für den Bund oder die Kantone keine Kosten.</p><p>Die Prämienverbilligungen werden im Vertrag mit der EU nicht besonders geregelt. Sie sind allerdings im schweizerischen Recht vorgesehen, und gelten im EU-Recht als sogenannte soziale Vergünstigungen, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterstehen. Die Schweiz wird daher nicht umhin können, in Härtefällen gewisse Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung im Sinne einer sozialen Vergünstigung zu gewähren, wenn ein Haushaltsvorstand durch die Prämien für seine Familienangehörigen im Ausland übermässig belastet wird. Kostenschätzungen hierüber werden erst in einiger Zeit möglich sein. Die Länder, in denen die betreffenden Personen versichert bleiben können, sind noch nicht bekannt. Über die Anzahl, Struktur und wirtschaftliche Situation der möglichen Auslandsversicherten lassen sch daher im heutigen Zeitpunkt keinerlei Aussagen machen. Es ist aber auf jeden Fall davon auszugehen, dass sich hier keine massiven Kosten für die öffentliche Hand ergeben werden.</p><p>b. Leistungsaushilfe</p><p>Bei der Krankenbehandlung von im Ausland versicherten und wohnhaften Personen während eines Aufenthaltes in der Schweiz können der ausländischen Versicherung die gleichen Tarife in Rechnung gestellt werden, wie der künftigen schweizerischen Auslandsversicherung bei Behandlung ihrer Mitglieder in der Schweiz. Kosten, die nach KVG vom Wohnkanton getragen werden, gehen zu Lasten der Versicherung. Damit ergeben sich hier für die öffentliche Hand grundsätzlich keine Kosten.</p><p>Die jährlichen Verwaltungskosten (sie gehen zu Lasten der Krankenversicherer) und die Zinskosten (sie sind vom Bund zu übernehmen) der Leistungsaushilfe wurden in der EWR-Botschaft insgesamt auf 5 Millionen Franken geschätzt. Dabei ging man davon aus, dass die Schweiz Kostenvorschüsse erbringt. Die künftige Leistungsaushilfe würde dagegen auf dem "tiers garant", d. h. auf weitmöglicher Direktzahlung durch den Patienten basieren. Es ist daher anzunehmen, dass die für den EWR geschätzten Kosten eher unterschritten werden dürften.</p><p>Dabei darf aber nicht ausser acht gelassen werden, dass auf Versicherte schweizerischer Krankenversicherer bei Behandlung im Ausland die dortigen Sozialversicherungstarife anwendbar werden, was für die schweizerischen Krankenkassen Kostenentlastungen bewirken dürfte.</p><p>2. Arbeitslosenversicherung</p><p>a. Kurzaufenthalter</p><p>Im EU-Recht gilt der Grundsatz, wonach in der Regel immer der letzte Beschäftigungsstaat für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig ist. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat ein unterjähriges Arbeitsverhältnis eingehen. Nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses haben sie das Recht, in diesem Staat zu verbleiben und wie die Inländer Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, vorausgesetzt sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen nach den nationalen Vorschriften dieses Staates. Hinsichtlich der Dauer der Beitragszeiten kommt das Prinzip der Totalisierung zur Anwendung, d. h., der letzte Beschäftigungsstaat muss die in einem anderen EU-Staat zurückgelegten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten mit berücksichtigen.</p><p>In Anbetracht der relativ hohen Zahl von befristeten Arbeitsverhältnissen von ausländischen Arbeitnehmern in der Schweiz (1997 waren etwa 90 000 EU-Arbeitnehmer mit einem unterjährigen Arbeitsvertrag in der Schweiz beschäftigt) sieht der bilaterale Vertrag zwischen der Schweiz und der EU für eine Übergangsfrist von sieben Jahren eine vom EU-Recht abweichende Regelung vor: Während der Übergangsfrist wird die Schweiz die Totalisierungsregelung bei Kurzaufenthalter und Saisonniers nicht anwenden. Deshalb muss diese Kategorie von Arbeitnehmern zuerst in der Schweiz während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, um Arbeitslosenentschädigung beziehen zu können.</p><p>Saisonniers und Kurzaufenthalter, die arbeitslos werden, bevor sie sechs Monate Beiträge an die schweizerische Arbeitslosenversicherung bezahlt haben, müssen ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in ihrem Herkunftsstaat geltend machen. Ihre Beiträge an die schweizerische Arbeitslosenversicherung werden deshalb an den Herkunftsstaat überwiesen.</p><p>Die in der Folge geschätzten Kosten basieren auf den Zahlen der im Jahre 1997 in der Schweiz tätigen Saisonniers und Kurzaufenthalter; deren Anzahl kann für den entsprechenden Zeitraum - insbesondere im Rahmen eines liberalisierten Arbeitsmarktes - nicht vorausgesagt werden. Selbst diese Kostenschätzungen sind mit Vorsicht zu geniessen, da das Verhalten der Kurzaufenthalter und Saisonniers unter den Bedingungen eines freien Personenverkehrs nicht präzise genug vorausgesehen werden kann.</p><p>1997 waren etwa 90 000 Saisonniers und Kurzaufenthalter aus dem EU-Raum in der Schweiz beschäftigt. Nimmt man diese Zahlen als Grundlage für die Berechnungen für die Überprüfungsfrist von sieben Jahren, so würden sich zusätzliche Kosten in der Grössenordnung von 170 Millionen Franken pro Jahr ergeben.</p><p>In diesen Zahlen noch nicht inbegriffen sind die Ausgaben für die Retrozession der ALV-Beiträge der Arbeitnehmer, die weniger als sechs Monate in der Schweiz eine Beschäftigung ausübten. Diese Kosten würden rund 40 Millionen Franken pro Jahr betragen.</p><p>Insgesamt muss demnach während der Übergangsfrist bezüglich Kurzaufenthalter und Saisonniers mit jährlichen Zusatzausgaben in der Höhe von etwa 210 Millionen Franken gerechnet werden.</p><p>Nach Ablauf der siebenjährigen Übergangsfrist wird die Schweiz auch für Saisonniers und Kurzaufenthalter das EU-Recht übernehmen.</p><p>Nimmt man als Grundlage wiederum die Zahlen von 1997 von insgesamt etwa 90 000 Kurzaufenthaltern und Saisonniers, so würden sich - im Vergleich zu heute - zusätzliche Kosten zwischen 370 Millionen und 600 Millionen Franken pro Jahr ergeben, vorausgesetzt, dass die Rahmenbedingungen gleich bleiben würden.</p><p>b. Grenzgänger</p><p>Während der siebenjährigen Übergangsfrist erstattet die Schweiz den Nachbarstaaten weiterhin die Beiträge der Grenzgänger an die schweizerische Arbeitslosenversicherung. Diese Rückerstattung der ALV-Beiträge von Grenzgängern beruht auf den bilateralen Abkommen, welche die Schweiz mit ihren Nachbarstaaten abgeschlossen hat und kostet heute schon jährlich rund 200 Millionen Franken. Da eine solche Rückerstattung im EU-Recht nicht vorgesehen ist, fällt diese nach sieben Jahren dahin. Die Weiterführung der Retrozession der Grenzgängerbeiträge während der Übergangsfrist kann mit rund 200 Millionen Franken pro Jahr veranschlagt werden.</p><p>Den aus den Sozialversicherungsverpflichtungen resultierenden Mehraufwendungen stehen entsprechende Verbesserungen für die Versicherten wie die zwischenstaatliche Leistungsaushilfe in der Krankenversicherung mit 15 EU-Staaten oder die gegenseitige Anrechnung von Zeiten eines oder mehrerer Staaten für die Begründung eines Leistungsanspruchs entgegen. Diese Verbesserungen erleichtern schweizerischen Staatsangehörigen den Zugang zu den Sozialversicherungsleistungen der EU-Staaten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Dossier Personenverkehr der bilateralen Verhandlungen ist noch nicht ausgehandelt. Unklar ist insbesondere, wie hoch die Kosten aller Sozialversicherungsverpflichtungen sein werden. Offizielle Zahlen wurden bisher nicht vorgelegt, für gewisse Verpflichtungen wurde zum Teil auf die seinerzeitigen Ausführungen in der EWR-Botschaft verwiesen oder die Zusatzforderungen der EU als nicht bezifferbar bezeichnet. Es scheint - aus welchen Gründen auch immer -, als wolle sich der Bundesrat um eine detaillierte Auskunft drücken. Deshalb die Frage: Wie hoch schätzt der Bundesrat die Kosten aller Sozialversicherungsverpflichtungen aus dem Dossier Personenverkehr der bilateralen Verhandlungen ein?</p>
- Sozialversicherungsverpflichtungen aus dem Dossier Personenverkehr der bilateralen Verhandlungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Strahm vom 18. Dezember 1997 (97.1148, Bilaterale Verhandlungen und Sozialversicherungen) bezüglich der erwarteten Kosten in den Bereichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Unfallversicherung, berufliche Vorsorge sowie Familienzulagen und andere kantonale Leistungen auf die seinerzeitigen Ausführungen in der EWR-Botschaft verwiesen. Diese Angaben wurden in der Zwischenzeit entsprechend dem heutigen Kenntnisstand aufdatiert. Nach Schätzungen ergeben sich im wesentlichen folgende Mehrkosten:</p><p>In der AHV/IV (1. Säule inkl. Ergänzungsleistungen) rechnet der Bundesrat mit jährlichen Mehrkosten in der Höhe von 34 Millionen Franken, wovon der Bund 21 Millionen und die Kantone 13 Millionen zu tragen hätten (bei einer Beibehaltung der IV-Viertelsrente wären zusätzliche Kosten in der Höhe von 3,5 Millionen Franken zu erwarten, wovon der Bund 2,5 Millionen und die Kantone eine Million Franken zu tragen hätten). Darüber hinaus muss auf der Grundlage der heute zur Verfügung stehenden Informationen mit einer Erhöhung des Personenbestandes in der Bundesverwaltung gerechnet werden.</p><p>Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), die mit der Durchführung der freiwilligen Versicherung der Auslandschweizer und der zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen betraut ist, benötigt sicherlich zusätzliche Stellen, verteilt auf die nächsten zehn Jahre. Abklärungen zu dieser Frage sind im Gange und werden bei der Erarbeitung der entsprechenden Botschaft vorliegen. Verursacht wird der zusätzliche Personalbedarf in erster Linie durch den Wegfall der in den bilateralen Abkommen vorgesehenen administrativen Vereinfachungen wie den Beitragstransfer und die Pauschalabfindungen. Ferner erfahren die Aufgaben der SAK als zwischenstaatliche Verbindungsstelle im Verhältnis zu ausländischen Versicherungen namentlich infolge der weitergehenden Leistungskoordinierung eine starke Zunahme.</p><p>Auf dem Gebiet der Beruflichen Vorsorge (2. Säule) entstehen für den Bund zusätzliche Ausgaben in der Höhe von 10,7 Millionen Franken pro Jahr.</p><p>Bei den Familienzulagen sind aufgrund der Pflicht zur Gleichbehandlung von EU-Staatsangehörigen und Schweizer Staatsangehörigen für Bund und Kantone insgesamt Mehrbelastungen in der Höhe von jährlich 2 Millionen Franken im Bereich Haushaltungszulagen zu erwarten. Die Auswirkungen der Gleichbehandlungspflicht bei den kantonalen Kinderzulagen sind nicht bezifferbar. Ein zentrales Bezügerregister fehlt, bei über 800 Familienausgleichskassen und einigen tausend befreiten Betrieben ist die Zahl der betroffenen EU-Ausländer nicht bekannt. In verschiedenen Kantonen bestehen hinsichtlich im Ausland lebender Kinder Sonderregelungen (insbesondere tiefere Altersgrenze).</p><p>In den sektoriellen Verhandlungen erstmals zu lösen waren einige Fragen im Bereich Krankenversicherung, weil hier auf schweizerischer Seite ein neues Gesetz in Kraft getreten ist, und im Bereich der Arbeitslosenversicherung.</p><p>1. Krankenversicherung</p><p>a. Krankenversicherung für gewisse Personen im Ausland</p><p>Die hier mit der EU in Aussicht genommene Lösung soll vor allem bewirken, dass gewisse Personen im Ausland (Grenzgänger nach der Schweiz und ihre Familienangehörigen, Familienangehörige von anderen, in der Schweiz erwerbstätigen EU-Staatsangehörigen, Bezüger ausschliesslich schweizerischer Renten und ihre Familienangehörigen) in der Schweiz versichert werden, wenn sie sich nicht in ihrem Wohnland versichern können. Den einzelnen EU-Ländern wird die Möglichkeit gegeben, die betreffenden Personen entweder gesamthaft oder auf individuellen Antrag selbst zu versichern. Wo dies nicht in Betracht kommt, erfolgt eine Versicherung in der Schweiz. Die Gestaltung der Prämien dieser Auslandversicherten erfolgt nach den Grundsätzen der schweizerischen Gesetzgebung. Dazu wird der EU-Raum wie ein fiktiver Kanton der Schweiz behandelt und nach Kostenunterschieden abgestuft. Unterschiedliche Kosten ergeben sich, weil sich der Leistungsbezug im Wohnland hinsichtlich Umfang und Tarifen nach dem dortigen Recht richtet. Bei Inanspruchnahme von Leistungen in der Schweiz gehen die vollen Kosten zu Lasten der Versicherung (wie schon jetzt bei versicherten Grenzgängern). Entsprechend den Grundsätzen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) muss diese Auslandversicherung selbsttragend sein, d. h., es entstehen durch die Versicherungsleistungen für den Bund oder die Kantone keine Kosten.</p><p>Die Prämienverbilligungen werden im Vertrag mit der EU nicht besonders geregelt. Sie sind allerdings im schweizerischen Recht vorgesehen, und gelten im EU-Recht als sogenannte soziale Vergünstigungen, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterstehen. Die Schweiz wird daher nicht umhin können, in Härtefällen gewisse Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung im Sinne einer sozialen Vergünstigung zu gewähren, wenn ein Haushaltsvorstand durch die Prämien für seine Familienangehörigen im Ausland übermässig belastet wird. Kostenschätzungen hierüber werden erst in einiger Zeit möglich sein. Die Länder, in denen die betreffenden Personen versichert bleiben können, sind noch nicht bekannt. Über die Anzahl, Struktur und wirtschaftliche Situation der möglichen Auslandsversicherten lassen sch daher im heutigen Zeitpunkt keinerlei Aussagen machen. Es ist aber auf jeden Fall davon auszugehen, dass sich hier keine massiven Kosten für die öffentliche Hand ergeben werden.</p><p>b. Leistungsaushilfe</p><p>Bei der Krankenbehandlung von im Ausland versicherten und wohnhaften Personen während eines Aufenthaltes in der Schweiz können der ausländischen Versicherung die gleichen Tarife in Rechnung gestellt werden, wie der künftigen schweizerischen Auslandsversicherung bei Behandlung ihrer Mitglieder in der Schweiz. Kosten, die nach KVG vom Wohnkanton getragen werden, gehen zu Lasten der Versicherung. Damit ergeben sich hier für die öffentliche Hand grundsätzlich keine Kosten.</p><p>Die jährlichen Verwaltungskosten (sie gehen zu Lasten der Krankenversicherer) und die Zinskosten (sie sind vom Bund zu übernehmen) der Leistungsaushilfe wurden in der EWR-Botschaft insgesamt auf 5 Millionen Franken geschätzt. Dabei ging man davon aus, dass die Schweiz Kostenvorschüsse erbringt. Die künftige Leistungsaushilfe würde dagegen auf dem "tiers garant", d. h. auf weitmöglicher Direktzahlung durch den Patienten basieren. Es ist daher anzunehmen, dass die für den EWR geschätzten Kosten eher unterschritten werden dürften.</p><p>Dabei darf aber nicht ausser acht gelassen werden, dass auf Versicherte schweizerischer Krankenversicherer bei Behandlung im Ausland die dortigen Sozialversicherungstarife anwendbar werden, was für die schweizerischen Krankenkassen Kostenentlastungen bewirken dürfte.</p><p>2. Arbeitslosenversicherung</p><p>a. Kurzaufenthalter</p><p>Im EU-Recht gilt der Grundsatz, wonach in der Regel immer der letzte Beschäftigungsstaat für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig ist. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat ein unterjähriges Arbeitsverhältnis eingehen. Nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses haben sie das Recht, in diesem Staat zu verbleiben und wie die Inländer Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, vorausgesetzt sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen nach den nationalen Vorschriften dieses Staates. Hinsichtlich der Dauer der Beitragszeiten kommt das Prinzip der Totalisierung zur Anwendung, d. h., der letzte Beschäftigungsstaat muss die in einem anderen EU-Staat zurückgelegten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten mit berücksichtigen.</p><p>In Anbetracht der relativ hohen Zahl von befristeten Arbeitsverhältnissen von ausländischen Arbeitnehmern in der Schweiz (1997 waren etwa 90 000 EU-Arbeitnehmer mit einem unterjährigen Arbeitsvertrag in der Schweiz beschäftigt) sieht der bilaterale Vertrag zwischen der Schweiz und der EU für eine Übergangsfrist von sieben Jahren eine vom EU-Recht abweichende Regelung vor: Während der Übergangsfrist wird die Schweiz die Totalisierungsregelung bei Kurzaufenthalter und Saisonniers nicht anwenden. Deshalb muss diese Kategorie von Arbeitnehmern zuerst in der Schweiz während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, um Arbeitslosenentschädigung beziehen zu können.</p><p>Saisonniers und Kurzaufenthalter, die arbeitslos werden, bevor sie sechs Monate Beiträge an die schweizerische Arbeitslosenversicherung bezahlt haben, müssen ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in ihrem Herkunftsstaat geltend machen. Ihre Beiträge an die schweizerische Arbeitslosenversicherung werden deshalb an den Herkunftsstaat überwiesen.</p><p>Die in der Folge geschätzten Kosten basieren auf den Zahlen der im Jahre 1997 in der Schweiz tätigen Saisonniers und Kurzaufenthalter; deren Anzahl kann für den entsprechenden Zeitraum - insbesondere im Rahmen eines liberalisierten Arbeitsmarktes - nicht vorausgesagt werden. Selbst diese Kostenschätzungen sind mit Vorsicht zu geniessen, da das Verhalten der Kurzaufenthalter und Saisonniers unter den Bedingungen eines freien Personenverkehrs nicht präzise genug vorausgesehen werden kann.</p><p>1997 waren etwa 90 000 Saisonniers und Kurzaufenthalter aus dem EU-Raum in der Schweiz beschäftigt. Nimmt man diese Zahlen als Grundlage für die Berechnungen für die Überprüfungsfrist von sieben Jahren, so würden sich zusätzliche Kosten in der Grössenordnung von 170 Millionen Franken pro Jahr ergeben.</p><p>In diesen Zahlen noch nicht inbegriffen sind die Ausgaben für die Retrozession der ALV-Beiträge der Arbeitnehmer, die weniger als sechs Monate in der Schweiz eine Beschäftigung ausübten. Diese Kosten würden rund 40 Millionen Franken pro Jahr betragen.</p><p>Insgesamt muss demnach während der Übergangsfrist bezüglich Kurzaufenthalter und Saisonniers mit jährlichen Zusatzausgaben in der Höhe von etwa 210 Millionen Franken gerechnet werden.</p><p>Nach Ablauf der siebenjährigen Übergangsfrist wird die Schweiz auch für Saisonniers und Kurzaufenthalter das EU-Recht übernehmen.</p><p>Nimmt man als Grundlage wiederum die Zahlen von 1997 von insgesamt etwa 90 000 Kurzaufenthaltern und Saisonniers, so würden sich - im Vergleich zu heute - zusätzliche Kosten zwischen 370 Millionen und 600 Millionen Franken pro Jahr ergeben, vorausgesetzt, dass die Rahmenbedingungen gleich bleiben würden.</p><p>b. Grenzgänger</p><p>Während der siebenjährigen Übergangsfrist erstattet die Schweiz den Nachbarstaaten weiterhin die Beiträge der Grenzgänger an die schweizerische Arbeitslosenversicherung. Diese Rückerstattung der ALV-Beiträge von Grenzgängern beruht auf den bilateralen Abkommen, welche die Schweiz mit ihren Nachbarstaaten abgeschlossen hat und kostet heute schon jährlich rund 200 Millionen Franken. Da eine solche Rückerstattung im EU-Recht nicht vorgesehen ist, fällt diese nach sieben Jahren dahin. Die Weiterführung der Retrozession der Grenzgängerbeiträge während der Übergangsfrist kann mit rund 200 Millionen Franken pro Jahr veranschlagt werden.</p><p>Den aus den Sozialversicherungsverpflichtungen resultierenden Mehraufwendungen stehen entsprechende Verbesserungen für die Versicherten wie die zwischenstaatliche Leistungsaushilfe in der Krankenversicherung mit 15 EU-Staaten oder die gegenseitige Anrechnung von Zeiten eines oder mehrerer Staaten für die Begründung eines Leistungsanspruchs entgegen. Diese Verbesserungen erleichtern schweizerischen Staatsangehörigen den Zugang zu den Sozialversicherungsleistungen der EU-Staaten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Dossier Personenverkehr der bilateralen Verhandlungen ist noch nicht ausgehandelt. Unklar ist insbesondere, wie hoch die Kosten aller Sozialversicherungsverpflichtungen sein werden. Offizielle Zahlen wurden bisher nicht vorgelegt, für gewisse Verpflichtungen wurde zum Teil auf die seinerzeitigen Ausführungen in der EWR-Botschaft verwiesen oder die Zusatzforderungen der EU als nicht bezifferbar bezeichnet. Es scheint - aus welchen Gründen auch immer -, als wolle sich der Bundesrat um eine detaillierte Auskunft drücken. Deshalb die Frage: Wie hoch schätzt der Bundesrat die Kosten aller Sozialversicherungsverpflichtungen aus dem Dossier Personenverkehr der bilateralen Verhandlungen ein?</p>
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