Sparmassnahmen im Strafvollzug von Kindern und Jugendlichen

ShortId
98.1084
Id
19981084
Updated
14.11.2025 06:51
Language
de
Title
Sparmassnahmen im Strafvollzug von Kindern und Jugendlichen
AdditionalIndexing
junger Mensch;Sparmassnahme;Kind;Eindämmung der Kriminalität;Strafvollzugsrecht
1
  • L03K050103, Strafvollzugsrecht
  • L04K11080108, Sparmassnahme
  • L05K0107010205, Kind
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p></p><p></p><p>Zu Frage 1:</p><p></p><p>Im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs sind sowohl die Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene (Art.100bis StGB) aufnehmen, wie auch Beiträge an den Neu-, Aus- und Umbau dieser Einrichtungen vom Stabilisierungsprogramm betroffen. Im Bereich der Baubeiträge sind auch Einrichtungen für Erwachsene betroffen.</p><p></p><p>Für die Betriebsbeiträge sieht das heutige Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG, SR 341) und die dazugehörige Verordnung (LSMV, SR 341.1) die Subventionierung der Löhne und Entgelte für qualifiziertes Personal vor, das in der Erziehung, Schule, Beschäftigung und beruflichen Ausbildung sowie für therapeutische Aufgaben tätig ist. Je nach Ausbildung gelangen unterschiedliche Beitragssätze von 40, 30 und 25 Prozent zur Anwendung (Art. 7 Abs. 1, Art. 21 LSMG sowie Art. 5 und Art. 16 LSMV). Im Rahmen des Stabilisierungsprogramms soll diese Abstufung zugunsten eines Einheitssatzes fallen, wobei die beiden Beitragskategorien von 40 und 30 Prozent zu einer einzigen Kategorie von 30 Prozent zusammengefasst werden; die Beitragskategorie von 25 Prozent wird ersatzlos gestrichen .</p><p></p><p>Für die Baubeiträge sieht das geltende Gesetz eine Subventionierung der anerkannten Baukosten von 50 Prozent vor (Art. 4 Abs. 1 und Art. 21 LSMG). Neu soll der Beitragssatz 35 Prozent betragen. </p><p></p><p></p><p></p><p>Zu Frage 2:</p><p></p><p>Nein. Die Einsparungen betreffen sowohl Kinder, Jugendliche, Junge Erwachsene wie auch die Erwachsenen. Für öffentliche und private Einrichtungen, die dem Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen dienen, leistet der Bund aufgrund des LSMG allerdings einzig Baubeiträge an Neu-, Aus- und Umbauten (Art. 2, Abs. 1, Bst. a bis f).</p><p></p><p></p><p></p><p>Zu Frage 3:</p><p></p><p>Aufgrund des LSMG werden nur Bau- nicht aber Betriebsbeiträge an Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs für Erwachsene ausgerichtet. Da zum Massnahmenvollzug, auch die Internierung und Verwahrung gehören sind diese von den Sparmassnahmen ebenfalls betroffen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Zu Frage 4:</p><p></p><p>Durch die Sparmassnahmen werden die Betriebs- bzw. Baubeiträge des Bundesamtes für Justiz an anerkannte Erziehungseinrichtungen um rund 24 Prozent bzw. 30 Prozent gekürzt. Der Bund entzieht sich seiner Verantwortung nicht. Mit den verbleibenden Betriebs- und Baubeiträgen wird er weiterhin eine Steuerungsfunktion wahrnehmen können. Die Kompensation der gekürzten Bundesbeiträge durch die Kantone soll dazu beitragen, dass die Qualität der Betreuung von Kindern und Jugendlichen und damit deren präventive Wirkung nicht gemindert werden und dass die Strukturen der betroffenen Einrichtungen den Anforderungen genügen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Zu Frage 5:</p><p></p><p>Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass die skizzierten Sparmassnahmen einen Leistungsabbau zur Folge haben werden. Damit das Sparziel des Bundes erreicht wird, haben die Kantone vorgeschlagen, auch den Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges in das Massnahmenpaket zur Sanierung der Bundesfinanzen zu integrieren. Im Sinne eines Sparopfers haben sich die Kantone jedoch bereit erklärt, die ausfallenden Bundessubventionen zu übernehmen. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass die Leistungen in den betroffenen Erziehungseinrichtungen keinen Abbau erleiden und die zusätzliche finanzielle Verpflichtung und Verantwortung der Kantone in diesem Bereich eine Garantie für Qualitätssicherung sein wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs ist ebenfalls vom Massnahmenpaket zur Sanierung der Bundesfinanzen betroffen (Runder Tisch).</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche gesetzlichen Bestimmungen sind von den entsprechenden Massnahmen betroffen?</p><p>2. Betreffen die angestrebten Einsparungen nur Kinder und Jugendliche?</p><p>3. Falls ja, warum hat man nicht auch Sparmassnahmen im Bereich der Internierung von Erwachsenen vorgesehen, der im übrigen ja viel teurer als der Bereich der Kinder und Jugendlichen ist?</p><p>4. Befürchtet man nicht, dass mit Sparmassnahmen zuungunsten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen die präventive Wirkung gemindert wird, die mit dieser Betreuung angestrebt wird?</p><p>5. Wie rechtfertigt der Bundesrat den Leistungsabbau, den die Sparmassnahmen unweigerlich zur Folge haben werden?</p>
  • Sparmassnahmen im Strafvollzug von Kindern und Jugendlichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p></p><p></p><p>Zu Frage 1:</p><p></p><p>Im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs sind sowohl die Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene (Art.100bis StGB) aufnehmen, wie auch Beiträge an den Neu-, Aus- und Umbau dieser Einrichtungen vom Stabilisierungsprogramm betroffen. Im Bereich der Baubeiträge sind auch Einrichtungen für Erwachsene betroffen.</p><p></p><p>Für die Betriebsbeiträge sieht das heutige Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG, SR 341) und die dazugehörige Verordnung (LSMV, SR 341.1) die Subventionierung der Löhne und Entgelte für qualifiziertes Personal vor, das in der Erziehung, Schule, Beschäftigung und beruflichen Ausbildung sowie für therapeutische Aufgaben tätig ist. Je nach Ausbildung gelangen unterschiedliche Beitragssätze von 40, 30 und 25 Prozent zur Anwendung (Art. 7 Abs. 1, Art. 21 LSMG sowie Art. 5 und Art. 16 LSMV). Im Rahmen des Stabilisierungsprogramms soll diese Abstufung zugunsten eines Einheitssatzes fallen, wobei die beiden Beitragskategorien von 40 und 30 Prozent zu einer einzigen Kategorie von 30 Prozent zusammengefasst werden; die Beitragskategorie von 25 Prozent wird ersatzlos gestrichen .</p><p></p><p>Für die Baubeiträge sieht das geltende Gesetz eine Subventionierung der anerkannten Baukosten von 50 Prozent vor (Art. 4 Abs. 1 und Art. 21 LSMG). Neu soll der Beitragssatz 35 Prozent betragen. </p><p></p><p></p><p></p><p>Zu Frage 2:</p><p></p><p>Nein. Die Einsparungen betreffen sowohl Kinder, Jugendliche, Junge Erwachsene wie auch die Erwachsenen. Für öffentliche und private Einrichtungen, die dem Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen dienen, leistet der Bund aufgrund des LSMG allerdings einzig Baubeiträge an Neu-, Aus- und Umbauten (Art. 2, Abs. 1, Bst. a bis f).</p><p></p><p></p><p></p><p>Zu Frage 3:</p><p></p><p>Aufgrund des LSMG werden nur Bau- nicht aber Betriebsbeiträge an Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs für Erwachsene ausgerichtet. Da zum Massnahmenvollzug, auch die Internierung und Verwahrung gehören sind diese von den Sparmassnahmen ebenfalls betroffen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Zu Frage 4:</p><p></p><p>Durch die Sparmassnahmen werden die Betriebs- bzw. Baubeiträge des Bundesamtes für Justiz an anerkannte Erziehungseinrichtungen um rund 24 Prozent bzw. 30 Prozent gekürzt. Der Bund entzieht sich seiner Verantwortung nicht. Mit den verbleibenden Betriebs- und Baubeiträgen wird er weiterhin eine Steuerungsfunktion wahrnehmen können. Die Kompensation der gekürzten Bundesbeiträge durch die Kantone soll dazu beitragen, dass die Qualität der Betreuung von Kindern und Jugendlichen und damit deren präventive Wirkung nicht gemindert werden und dass die Strukturen der betroffenen Einrichtungen den Anforderungen genügen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Zu Frage 5:</p><p></p><p>Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass die skizzierten Sparmassnahmen einen Leistungsabbau zur Folge haben werden. Damit das Sparziel des Bundes erreicht wird, haben die Kantone vorgeschlagen, auch den Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges in das Massnahmenpaket zur Sanierung der Bundesfinanzen zu integrieren. Im Sinne eines Sparopfers haben sich die Kantone jedoch bereit erklärt, die ausfallenden Bundessubventionen zu übernehmen. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass die Leistungen in den betroffenen Erziehungseinrichtungen keinen Abbau erleiden und die zusätzliche finanzielle Verpflichtung und Verantwortung der Kantone in diesem Bereich eine Garantie für Qualitätssicherung sein wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs ist ebenfalls vom Massnahmenpaket zur Sanierung der Bundesfinanzen betroffen (Runder Tisch).</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche gesetzlichen Bestimmungen sind von den entsprechenden Massnahmen betroffen?</p><p>2. Betreffen die angestrebten Einsparungen nur Kinder und Jugendliche?</p><p>3. Falls ja, warum hat man nicht auch Sparmassnahmen im Bereich der Internierung von Erwachsenen vorgesehen, der im übrigen ja viel teurer als der Bereich der Kinder und Jugendlichen ist?</p><p>4. Befürchtet man nicht, dass mit Sparmassnahmen zuungunsten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen die präventive Wirkung gemindert wird, die mit dieser Betreuung angestrebt wird?</p><p>5. Wie rechtfertigt der Bundesrat den Leistungsabbau, den die Sparmassnahmen unweigerlich zur Folge haben werden?</p>
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