Baulicher Zivilschutz. Verfahren Ausgleichsgebiet
- ShortId
-
98.1088
- Id
-
19981088
- Updated
-
24.06.2025 22:56
- Language
-
de
- Title
-
Baulicher Zivilschutz. Verfahren Ausgleichsgebiet
- AdditionalIndexing
-
Zivilschutz;Bautätigkeit Privater
- 1
-
- L04K04030201, Zivilschutz
- L05K0705030302, Bautätigkeit Privater
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Schutzplatzbilanz in den Gemeinden wird im Zusammenhang mit der Steuerung des Schutzraumbaus pro Beurteilungsgebiet (Ausgleichsgebiet) erstellt. Das Bundesamt für Zivilschutz (BZS) verfügt über die Schutzplatzzahlen bezogen auf ganze Gemeindegebiete. Danach haben heute rein rechnerisch rund die Hälfte der Schweizer Gemeinden genügend Schutzplätze für ihre ständige Wohnbevölkerung. Erhebliche Lücken bestehen weiterhin in ländlichen Gegenden und in Altquartieren städtischer Agglomerationen.</p><p>2. Das BZS hat im Jahre 1996 Weisungen zur Steuerung des Schutzraumbaus erlassen mit dem Ziel, die Produktion überzähliger Schutzplätze zu verhindern und bestehende Lücken im Schutzraumbau noch gezielter zu schliessen. Deren Umsetzung hat bisher je nach Kanton einen unterschiedlichen Stand erreicht. Das BZS ist bestrebt, die Kantone in ihrer Planungs- und Vollzugsarbeit bestmöglich zu unterstützen.</p><p>Sind in einem Beurteilungsgebiet (Gemeindeteil) für die ständige Wohnbevölkerung genügend Schutzplätze vorhanden, so haben die Hauseigentümer im Falle von Neubauten ihre Schutzraumbaupflicht in der Regel in Form von Ersatzbeiträgen abzugelten. Aus eigentumsrechtlichen Gründen haben sie aber grundsätzlich auch die Möglichkeit, Schutzräume in der in den technischen Weisungen vorgeschriebenen Mindestgrösse zu erstellen und auszurüsten.</p><p>3. Grundsätzlich entscheidet der Kanton, inwieweit bei einem gedeckten Schutzplatzbedarf Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind. Der Ersatzbeitrag entspricht den Mehrkosten pro Schutzplatz. Der Kanton legt für die verschiedenen Schutzraumgrössen die entsprechenden Mehrkosten pro Schutzplatz fest. Eine Festsetzung der Ersatzbeiträge auf die Hälfte der Mehrkosten würde zu einer Rechtsungleichheit führen.</p><p>Die Höhe der Ersatzbeiträge in den Kantonen weist erhebliche Unterschiede auf. Die Mehrkosten werden gegenwärtig durch das BZS in Berücksichtigung der tatsächlichen Baukosten errechnet. Die Kantone sollen in der Folge angehalten werden, die Ersatzbeiträge untereinander anzupassen.</p><p>Es liegt zudem im Ermessen der Kantone, die Ersatzbeiträge bezogen auf konkrete Bauobjekte festzulegen.</p><p>4. Die Gesetzgebung über den baulichen Zivilschutz wird im Rahmen der Weiterentwicklung des Zivilschutzes in grundsätzlicher Hinsicht zu überprüfen sein. Dabei wird es u. a. auch darum gehen, die Frage der Ersatzbeiträge neu zu beurteilen.</p><p>5. Der Kanton kann gestützt auf Artikel 7 Absatz 5 BMV entscheiden, dass Ersatzbeiträge anderen Gemeinden ganz oder teilweise für die Deckung ihrer Kosten für die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung öffentlicher Schutzbauten zur Verfügung gestellt werden. Ein interkantonaler Ausgleich ist nach geltender Rechtsordnung nicht möglich.</p><p>6. Die Ersatzbeiträge werden für folgende bauliche Massnahmen eingesetzt:</p><p>- die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung von öffentlichen Schutzräumen;</p><p>- die Erneuerung und Ausrüstung von Pflichtschutzräumen, sofern damit auf die Erstellung von öffentlichen Schutzräumen verzichtet werden kann;</p><p>- die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung von Anlagen;</p><p>- die Installation von Alarmierungseinrichtungen;</p><p>- Massnahmen zur langfristigen Planung von Zivilschutzbauten.</p><p>Nach Artikel 7 Absatz 4 BMV entscheidet der Kanton, für welche weiteren Zivilschutzmassnahmen in Gemeinden, die alle vorgeschriebenen beitragsberechtigten Schutzbauten erstellt, erneuert und ausgerüstet haben, Ersatzbeiträge verwendet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Dank konsequenter Umsetzung bei Neubauten konnten in den vergangenen 35 Jahren viele Schutzräume erstellt und damit das Schutzplatzdefizit in der Schweiz beinahe aufgehoben werden.</p><p>Ich frage den Bundesrat in diesem Zusammenhang:</p><p>1. Verfügt der Bund über Statistiken, in welchen Kantonen noch ein Defizit an Schutzplätzen besteht und wo ein Überschuss vorhanden ist?</p><p>2. Besteht in einer Gemeinde gemäss Verfahren Ausgleichsgebiet ein Überschuss an Schutzplätzen, dann können neue Bauherren wählen zwischen dem Schutzraumbau und der Ersatzbeitragsleistung. Wie viele Gemeinden haben das Verfahren Ausgleichsgebiet durchgeführt?</p><p>3. Gemäss Artikel 6 der Verordnung entspricht der Ersatzbeitrag den Mehrkosten pro Schutzplatz, wobei der Kanton für die verschiedenen Schutzraumgrössen die Mehrkosten pro Schutzplatz festlegt. Oft setzen die Kantone die Ersatzbeiträge zu hoch an, so dass trotz Schutzplatzüberangebot weitere Schutzräume gebaut werden. Könnte Artikel 6 dahingehend revidiert werden, dass die Ersatzbeiträge auf die Hälfte der Mehrkosten pro Schutzplatz reduziert werden, um eine Überproduktion an Schutzräumen zu verhindern?</p><p>4. Wann ist eine nächste Revision der Verordnung über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMV) vorgesehen? Geht eine künftige Revision dahin, bei einem Überangebot auf Ersatzbeiträge zu verzichten, oder werden überschüssige Mittel für andere Zwecke verwendet?</p><p>5. Zurzeit sind beträchtliche Geldmittel aus eingezahlten Ersatzbeiträgen bei den Gemeinden bzw. den Kantonen als zweckgebundene Mittel vorhanden. Ist vorgesehen, einen Ausgleich zwischen den Gemeinden innerhalb eines Kantons vorzunehmen? Ist ein Ausgleich zwischen den Kantonen vorgesehen?</p><p>6. Ist es denkbar, dass die Ersatzbeiträge für die Erneuerung alter Schutzraumbauten oder für die Subventionierung von privaten Schutzraumneubauten und deren Einrichtungen eingesetzt werden können?</p>
- Baulicher Zivilschutz. Verfahren Ausgleichsgebiet
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Schutzplatzbilanz in den Gemeinden wird im Zusammenhang mit der Steuerung des Schutzraumbaus pro Beurteilungsgebiet (Ausgleichsgebiet) erstellt. Das Bundesamt für Zivilschutz (BZS) verfügt über die Schutzplatzzahlen bezogen auf ganze Gemeindegebiete. Danach haben heute rein rechnerisch rund die Hälfte der Schweizer Gemeinden genügend Schutzplätze für ihre ständige Wohnbevölkerung. Erhebliche Lücken bestehen weiterhin in ländlichen Gegenden und in Altquartieren städtischer Agglomerationen.</p><p>2. Das BZS hat im Jahre 1996 Weisungen zur Steuerung des Schutzraumbaus erlassen mit dem Ziel, die Produktion überzähliger Schutzplätze zu verhindern und bestehende Lücken im Schutzraumbau noch gezielter zu schliessen. Deren Umsetzung hat bisher je nach Kanton einen unterschiedlichen Stand erreicht. Das BZS ist bestrebt, die Kantone in ihrer Planungs- und Vollzugsarbeit bestmöglich zu unterstützen.</p><p>Sind in einem Beurteilungsgebiet (Gemeindeteil) für die ständige Wohnbevölkerung genügend Schutzplätze vorhanden, so haben die Hauseigentümer im Falle von Neubauten ihre Schutzraumbaupflicht in der Regel in Form von Ersatzbeiträgen abzugelten. Aus eigentumsrechtlichen Gründen haben sie aber grundsätzlich auch die Möglichkeit, Schutzräume in der in den technischen Weisungen vorgeschriebenen Mindestgrösse zu erstellen und auszurüsten.</p><p>3. Grundsätzlich entscheidet der Kanton, inwieweit bei einem gedeckten Schutzplatzbedarf Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind. Der Ersatzbeitrag entspricht den Mehrkosten pro Schutzplatz. Der Kanton legt für die verschiedenen Schutzraumgrössen die entsprechenden Mehrkosten pro Schutzplatz fest. Eine Festsetzung der Ersatzbeiträge auf die Hälfte der Mehrkosten würde zu einer Rechtsungleichheit führen.</p><p>Die Höhe der Ersatzbeiträge in den Kantonen weist erhebliche Unterschiede auf. Die Mehrkosten werden gegenwärtig durch das BZS in Berücksichtigung der tatsächlichen Baukosten errechnet. Die Kantone sollen in der Folge angehalten werden, die Ersatzbeiträge untereinander anzupassen.</p><p>Es liegt zudem im Ermessen der Kantone, die Ersatzbeiträge bezogen auf konkrete Bauobjekte festzulegen.</p><p>4. Die Gesetzgebung über den baulichen Zivilschutz wird im Rahmen der Weiterentwicklung des Zivilschutzes in grundsätzlicher Hinsicht zu überprüfen sein. Dabei wird es u. a. auch darum gehen, die Frage der Ersatzbeiträge neu zu beurteilen.</p><p>5. Der Kanton kann gestützt auf Artikel 7 Absatz 5 BMV entscheiden, dass Ersatzbeiträge anderen Gemeinden ganz oder teilweise für die Deckung ihrer Kosten für die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung öffentlicher Schutzbauten zur Verfügung gestellt werden. Ein interkantonaler Ausgleich ist nach geltender Rechtsordnung nicht möglich.</p><p>6. Die Ersatzbeiträge werden für folgende bauliche Massnahmen eingesetzt:</p><p>- die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung von öffentlichen Schutzräumen;</p><p>- die Erneuerung und Ausrüstung von Pflichtschutzräumen, sofern damit auf die Erstellung von öffentlichen Schutzräumen verzichtet werden kann;</p><p>- die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung von Anlagen;</p><p>- die Installation von Alarmierungseinrichtungen;</p><p>- Massnahmen zur langfristigen Planung von Zivilschutzbauten.</p><p>Nach Artikel 7 Absatz 4 BMV entscheidet der Kanton, für welche weiteren Zivilschutzmassnahmen in Gemeinden, die alle vorgeschriebenen beitragsberechtigten Schutzbauten erstellt, erneuert und ausgerüstet haben, Ersatzbeiträge verwendet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Dank konsequenter Umsetzung bei Neubauten konnten in den vergangenen 35 Jahren viele Schutzräume erstellt und damit das Schutzplatzdefizit in der Schweiz beinahe aufgehoben werden.</p><p>Ich frage den Bundesrat in diesem Zusammenhang:</p><p>1. Verfügt der Bund über Statistiken, in welchen Kantonen noch ein Defizit an Schutzplätzen besteht und wo ein Überschuss vorhanden ist?</p><p>2. Besteht in einer Gemeinde gemäss Verfahren Ausgleichsgebiet ein Überschuss an Schutzplätzen, dann können neue Bauherren wählen zwischen dem Schutzraumbau und der Ersatzbeitragsleistung. Wie viele Gemeinden haben das Verfahren Ausgleichsgebiet durchgeführt?</p><p>3. Gemäss Artikel 6 der Verordnung entspricht der Ersatzbeitrag den Mehrkosten pro Schutzplatz, wobei der Kanton für die verschiedenen Schutzraumgrössen die Mehrkosten pro Schutzplatz festlegt. Oft setzen die Kantone die Ersatzbeiträge zu hoch an, so dass trotz Schutzplatzüberangebot weitere Schutzräume gebaut werden. Könnte Artikel 6 dahingehend revidiert werden, dass die Ersatzbeiträge auf die Hälfte der Mehrkosten pro Schutzplatz reduziert werden, um eine Überproduktion an Schutzräumen zu verhindern?</p><p>4. Wann ist eine nächste Revision der Verordnung über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMV) vorgesehen? Geht eine künftige Revision dahin, bei einem Überangebot auf Ersatzbeiträge zu verzichten, oder werden überschüssige Mittel für andere Zwecke verwendet?</p><p>5. Zurzeit sind beträchtliche Geldmittel aus eingezahlten Ersatzbeiträgen bei den Gemeinden bzw. den Kantonen als zweckgebundene Mittel vorhanden. Ist vorgesehen, einen Ausgleich zwischen den Gemeinden innerhalb eines Kantons vorzunehmen? Ist ein Ausgleich zwischen den Kantonen vorgesehen?</p><p>6. Ist es denkbar, dass die Ersatzbeiträge für die Erneuerung alter Schutzraumbauten oder für die Subventionierung von privaten Schutzraumneubauten und deren Einrichtungen eingesetzt werden können?</p>
- Baulicher Zivilschutz. Verfahren Ausgleichsgebiet
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