Diskriminierung von schweizerischem Rauchlachs gegenüber Importprodukten?
- ShortId
-
98.1095
- Id
-
19981095
- Updated
-
24.06.2025 22:55
- Language
-
de
- Title
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Diskriminierung von schweizerischem Rauchlachs gegenüber Importprodukten?
- AdditionalIndexing
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Süsswasserfisch;Inlandsproduktion;Einfuhrpolitik;Wettbewerbsfähigkeit;Lebensmittelkontrolle
- 1
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- L06K140106010203, Süsswasserfisch
- L04K07010302, Einfuhrpolitik
- L06K010506060201, Lebensmittelkontrolle
- L04K07060204, Inlandsproduktion
- L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Die Listeriose ist eine bakterielle Infektion, die in den meisten Fällen ohne Symptome oder mit milden grippeähnlichen Symptomen verläuft. Schwere Symptome (insbesondere Hirnhautentzündungen und Todesfälle) sind bei immungeschwächten Personen, bei Schwangeren sowie bei Neugeborenen und betagten Personen bekannt. In der Schweiz werden durch das Meldewesen jährlich zwischen 30 und 40 Fälle von Listeriose erfasst. Dabei handelt es sich durchwegs um sporadische Fälle, deren Infektionsquellen unbekannt sind. Wegen der langen Inkubationszeit bei Listeriose ist es in den allermeisten Fällen nicht mehr möglich, die Infektionsursache herauszufinden.</p><p>In der internationalen Fachliteratur ist ein Gruppenausbruch von Listeriose, der auf kaltgeräucherte Regenbogenforelle zurückgeführt werden konnte, beschrieben worden. Es ist auch bekannt, dass sich Listeria monocytogenes auf kaltgeräuchertem Lachs grundsätzlich vermehren kann. Das Ausmass der Vermehrung ist eine Funktion der Lagertemperatur und Lagerzeit sowie der Einhaltung der Regeln der guten Herstellungspraxis (GHP).</p><p>2. Die wichtigsten Handelspartner der Schweiz kennen unterschiedliche gesetzliche Regelungen zum Schutz der Konsumierenden. Die EG schreibt auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Grenzwerte für Listeria monocytogenes auf Rauchlachs vor. Einzelne Mitgliedstaaten besitzen diesbezügliche Regelungen, so z. B. Deutschland, welches mit einem System von Abstufungen und quantitativen Grenzwerten arbeitet. Norwegen kontrolliert das Risiko durch definierte Verkaufsfristen. Die USA haben hinsichtlich Listeria monocytogenes nach wie vor die sogenannte "Zero Tolerance". Das bedeutet, dass der Erreger in 25 Gramm genussfertigem Lebensmittel nicht nachweisbar sein darf, was in einem hochempfindlichen Anreicherungsverfahren geprüft wird.</p><p>Nationale Regelungen wurden ursprünglich als Folge von epidemischen Krankheitsausbrüchen eingeführt. Der Codex Alimentarius strebt nun im Rahmen des internationalen Handels ein einheitliches Vorgehen an. Eine für alle Mitgliedländer akzeptable Lösung konnte bis jetzt aber noch nicht verabschiedet werden.</p><p>3. Gemäss Artikel 2 Absatz 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0) gelten für importierte Lebensmittel die gleichen Bestimmungen wie für solche aus nationaler Produktion. Vorbehalten bleiben Verpflichtungen aus internationalen Abkommen. Solche liegen im Falle von geräuchertem Lachs nicht vor, sieht man von den geltenden Verpflichtungen des Rechtes der Welthandelsorganisation (so z. B. der Grundsatz der Verhältnismässigkeit) ab. Im Ausland produzierter Räucherlachs unterliegt zusätzlich der grenztierärztlichen Einfuhrkontrolle. Gewerbsmässige Importeure brauchen eine Anerkennung, und für jedes Los Importware muss ein von der zuständigen Behörde des Produktionslandes unterzeichnetes Genusstauglichkeitszeugnis vorgelegt werden. Die Ware wird vom Grenztierarzt einer Sinnesprüfung unterzogen (Überprüfung des Geschmacks, Aussehens, Geruchs usw.). Er erhebt zudem im Rahmen eines Schwerpunkteprogramms und im Verdachtsfall Proben zur bakteriologischen Untersuchung. Listerienpositive Ware wird an der Grenze zurückgewiesen. Ware aus Betrieben mit früher festgestellter Kontamination mit Listeria monocytogenes darf nur mit einer Zusatzbestätigung über eine im Ausland durchgeführte bakteriologische Kontrolluntersuchung zur Einfuhr zugelassen werden. Aufgrund der Regelungen im LMG und der strengen Einfuhrkontrollen ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die inländische Produktion von Rauchlachs gegenüber importierter Ware diskriminiert wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit regelmässiger Kadenz und zuweilen in panikmacherischer Aufmachung wird in schweizerischen Medien auf das listerienbedingte Gesundheitsrisiko beim Verzehr von Rauchlachs hingewiesen. Als Folge davon ist die Produktion von Rauchlachs in der Schweiz harten Konditionen unterstellt worden. Dagegen ist an sich nichts einzuwenden, vorausgesetzt, die schweizerische Produktion erleide dadurch gegenüber ausländischer Importkonkurrenz keine Wettbewerbsnachteile. Deshalb frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Wie viele Listeriosefälle sind in der Schweiz in den letzten Jahren bekanntgeworden, deren Ursache nachweislich auf den Konsum von Rauchlachs zurückgeht?</p><p>2. Wie liegt die Schweiz bezüglich des Listerien-Toleranzwertes beim Rauchlachs im Vergleich mit den Nachbarländern und zu den Richtlinien der EU?</p><p>3. Ist gewährleistet, dass im Ausland produzierter und in die Schweiz importierter Rauchlachs der gleich strengen gesetzlichen Kontrolle unterzogen wird? Kann der Bundesrat ausschliessen, dass die Inlandproduktion gegenüber Importen grundsätzlich nicht diskriminiert wird?</p>
- Diskriminierung von schweizerischem Rauchlachs gegenüber Importprodukten?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Listeriose ist eine bakterielle Infektion, die in den meisten Fällen ohne Symptome oder mit milden grippeähnlichen Symptomen verläuft. Schwere Symptome (insbesondere Hirnhautentzündungen und Todesfälle) sind bei immungeschwächten Personen, bei Schwangeren sowie bei Neugeborenen und betagten Personen bekannt. In der Schweiz werden durch das Meldewesen jährlich zwischen 30 und 40 Fälle von Listeriose erfasst. Dabei handelt es sich durchwegs um sporadische Fälle, deren Infektionsquellen unbekannt sind. Wegen der langen Inkubationszeit bei Listeriose ist es in den allermeisten Fällen nicht mehr möglich, die Infektionsursache herauszufinden.</p><p>In der internationalen Fachliteratur ist ein Gruppenausbruch von Listeriose, der auf kaltgeräucherte Regenbogenforelle zurückgeführt werden konnte, beschrieben worden. Es ist auch bekannt, dass sich Listeria monocytogenes auf kaltgeräuchertem Lachs grundsätzlich vermehren kann. Das Ausmass der Vermehrung ist eine Funktion der Lagertemperatur und Lagerzeit sowie der Einhaltung der Regeln der guten Herstellungspraxis (GHP).</p><p>2. Die wichtigsten Handelspartner der Schweiz kennen unterschiedliche gesetzliche Regelungen zum Schutz der Konsumierenden. Die EG schreibt auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Grenzwerte für Listeria monocytogenes auf Rauchlachs vor. Einzelne Mitgliedstaaten besitzen diesbezügliche Regelungen, so z. B. Deutschland, welches mit einem System von Abstufungen und quantitativen Grenzwerten arbeitet. Norwegen kontrolliert das Risiko durch definierte Verkaufsfristen. Die USA haben hinsichtlich Listeria monocytogenes nach wie vor die sogenannte "Zero Tolerance". Das bedeutet, dass der Erreger in 25 Gramm genussfertigem Lebensmittel nicht nachweisbar sein darf, was in einem hochempfindlichen Anreicherungsverfahren geprüft wird.</p><p>Nationale Regelungen wurden ursprünglich als Folge von epidemischen Krankheitsausbrüchen eingeführt. Der Codex Alimentarius strebt nun im Rahmen des internationalen Handels ein einheitliches Vorgehen an. Eine für alle Mitgliedländer akzeptable Lösung konnte bis jetzt aber noch nicht verabschiedet werden.</p><p>3. Gemäss Artikel 2 Absatz 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0) gelten für importierte Lebensmittel die gleichen Bestimmungen wie für solche aus nationaler Produktion. Vorbehalten bleiben Verpflichtungen aus internationalen Abkommen. Solche liegen im Falle von geräuchertem Lachs nicht vor, sieht man von den geltenden Verpflichtungen des Rechtes der Welthandelsorganisation (so z. B. der Grundsatz der Verhältnismässigkeit) ab. Im Ausland produzierter Räucherlachs unterliegt zusätzlich der grenztierärztlichen Einfuhrkontrolle. Gewerbsmässige Importeure brauchen eine Anerkennung, und für jedes Los Importware muss ein von der zuständigen Behörde des Produktionslandes unterzeichnetes Genusstauglichkeitszeugnis vorgelegt werden. Die Ware wird vom Grenztierarzt einer Sinnesprüfung unterzogen (Überprüfung des Geschmacks, Aussehens, Geruchs usw.). Er erhebt zudem im Rahmen eines Schwerpunkteprogramms und im Verdachtsfall Proben zur bakteriologischen Untersuchung. Listerienpositive Ware wird an der Grenze zurückgewiesen. Ware aus Betrieben mit früher festgestellter Kontamination mit Listeria monocytogenes darf nur mit einer Zusatzbestätigung über eine im Ausland durchgeführte bakteriologische Kontrolluntersuchung zur Einfuhr zugelassen werden. Aufgrund der Regelungen im LMG und der strengen Einfuhrkontrollen ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die inländische Produktion von Rauchlachs gegenüber importierter Ware diskriminiert wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit regelmässiger Kadenz und zuweilen in panikmacherischer Aufmachung wird in schweizerischen Medien auf das listerienbedingte Gesundheitsrisiko beim Verzehr von Rauchlachs hingewiesen. Als Folge davon ist die Produktion von Rauchlachs in der Schweiz harten Konditionen unterstellt worden. Dagegen ist an sich nichts einzuwenden, vorausgesetzt, die schweizerische Produktion erleide dadurch gegenüber ausländischer Importkonkurrenz keine Wettbewerbsnachteile. Deshalb frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Wie viele Listeriosefälle sind in der Schweiz in den letzten Jahren bekanntgeworden, deren Ursache nachweislich auf den Konsum von Rauchlachs zurückgeht?</p><p>2. Wie liegt die Schweiz bezüglich des Listerien-Toleranzwertes beim Rauchlachs im Vergleich mit den Nachbarländern und zu den Richtlinien der EU?</p><p>3. Ist gewährleistet, dass im Ausland produzierter und in die Schweiz importierter Rauchlachs der gleich strengen gesetzlichen Kontrolle unterzogen wird? Kann der Bundesrat ausschliessen, dass die Inlandproduktion gegenüber Importen grundsätzlich nicht diskriminiert wird?</p>
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