Völkermord in Ruanda

ShortId
98.1097
Id
19981097
Updated
24.06.2025 23:24
Language
de
Title
Völkermord in Ruanda
AdditionalIndexing
Anklage;Ruanda;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Ausweisung
1
  • L04K03040406, Ruanda
  • L05K0502020302, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • L04K05040101, Anklage
  • L05K0501020202, Ausweisung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p></p><p></p><p>Laut den am häufigsten verwendeten Angaben der UNO-Organe sind dem Völkermord, der sich von April bis Juli 1994 in Ruanda abgespielt hat, zwischen 500'000 und 1 Million Menschen zum Opfer gefallen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat ist erschüttert über die Art und das Ausmass dieses grauenvollen Dramas. Er hat die schweren Menschenrechtsverletzungen, die in diesem Land begangen worden sind, scharf verurteilt und sich verpflichtet, Kriegsverbrecher, die sich in der Schweiz aufhalten, strafrechtlich zu verfolgen. Ausserdem hat die Schweiz, getreu ihrer humanitären Politik, zahlreiche Ruanderinnen und Ruander, die die Massaker überlebt haben, aufgenommen und ihnen auf unserem Staatsgebiet Schutz geboten.</p><p></p><p></p><p></p><p>Am 8. November 1994 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 955 zur Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (ITCR) mit Sitz in Arusha, Tansania. Dem ITCR wurde das Mandat erteilt, Personen, die den ruandischen Völkermord geplant und die Befehle zu den Massakern im Laufe des Jahres 1994 ausgeführt haben, strafrechtlich zu verfolgen und gegebenenfalls zu verurteilen.</p><p></p><p></p><p></p><p>In der Schweiz liegt die Einleitung von Ermittlungsverfahren bei Verletzungen der Genfer Konventionen in der Zuständigkeit des Oberauditoriats. Diese Behörde arbeitet namentlich mit dem ITCR zusammen und hat aufgrund der ihr vorgelegten Akten bereits gegen zwei ruandische Staatsangehörige, die im Verdacht stehen, den Genfer Konventionen zuwiderlaufende Taten begangen zu haben, Strafverfolgung eingeleitet.</p><p></p><p></p><p></p><p>Was den Asylbereich anbelangt, hat das Bundesamt für Flüchtlinge die im Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vorgesehenen Massnahmen zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft bereits in mehreren Fällen angewendet. Zur Frage der Ausschaffung dieser Personen aus der Schweiz ist zu bemerken, dass der ruandische Staatsangehörige Musema, über dessen Straffall die Schweizer Presse ausführlich berichtet hatte, nach Tansania ausgeliefert worden ist, damit er dort vor den ITCR gestellt wird. In anderen Fällen mussten die Behörden, weil keine Möglichkeit für die Wegweisung in ein Drittland bestand, auf die Rückführung ruandischer Bürger verzichten, da dies eine Verletzung der internationalen Verpflichtungen unseres Landes bedeutet hätte, insbesondere von Artikel 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die jeder Person, was auch immer sie getan hat, Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung gewährt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der von der Diktatur des Generals Habyarimana inszenierte Völkermord (April Juni 1994) hat mehr als eine Million Menschenleben gefordert.</p><p>Mehrere ehemalige Mitglieder des Völkermordregimes befinden sich als Flüchtlinge in der Schweiz. Zum Beispiel:</p><p>Gaspard Ruhumaliza in Luzern, Augustin Karamage in Neuenburg, weitere in Freiburg.</p><p>Worauf wartet der Bundesrat, bis er diese Verbrecher aus der Schweiz ausweist?</p>
  • Völkermord in Ruanda
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p></p><p></p><p>Laut den am häufigsten verwendeten Angaben der UNO-Organe sind dem Völkermord, der sich von April bis Juli 1994 in Ruanda abgespielt hat, zwischen 500'000 und 1 Million Menschen zum Opfer gefallen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat ist erschüttert über die Art und das Ausmass dieses grauenvollen Dramas. Er hat die schweren Menschenrechtsverletzungen, die in diesem Land begangen worden sind, scharf verurteilt und sich verpflichtet, Kriegsverbrecher, die sich in der Schweiz aufhalten, strafrechtlich zu verfolgen. Ausserdem hat die Schweiz, getreu ihrer humanitären Politik, zahlreiche Ruanderinnen und Ruander, die die Massaker überlebt haben, aufgenommen und ihnen auf unserem Staatsgebiet Schutz geboten.</p><p></p><p></p><p></p><p>Am 8. November 1994 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 955 zur Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (ITCR) mit Sitz in Arusha, Tansania. Dem ITCR wurde das Mandat erteilt, Personen, die den ruandischen Völkermord geplant und die Befehle zu den Massakern im Laufe des Jahres 1994 ausgeführt haben, strafrechtlich zu verfolgen und gegebenenfalls zu verurteilen.</p><p></p><p></p><p></p><p>In der Schweiz liegt die Einleitung von Ermittlungsverfahren bei Verletzungen der Genfer Konventionen in der Zuständigkeit des Oberauditoriats. Diese Behörde arbeitet namentlich mit dem ITCR zusammen und hat aufgrund der ihr vorgelegten Akten bereits gegen zwei ruandische Staatsangehörige, die im Verdacht stehen, den Genfer Konventionen zuwiderlaufende Taten begangen zu haben, Strafverfolgung eingeleitet.</p><p></p><p></p><p></p><p>Was den Asylbereich anbelangt, hat das Bundesamt für Flüchtlinge die im Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vorgesehenen Massnahmen zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft bereits in mehreren Fällen angewendet. Zur Frage der Ausschaffung dieser Personen aus der Schweiz ist zu bemerken, dass der ruandische Staatsangehörige Musema, über dessen Straffall die Schweizer Presse ausführlich berichtet hatte, nach Tansania ausgeliefert worden ist, damit er dort vor den ITCR gestellt wird. In anderen Fällen mussten die Behörden, weil keine Möglichkeit für die Wegweisung in ein Drittland bestand, auf die Rückführung ruandischer Bürger verzichten, da dies eine Verletzung der internationalen Verpflichtungen unseres Landes bedeutet hätte, insbesondere von Artikel 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die jeder Person, was auch immer sie getan hat, Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung gewährt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der von der Diktatur des Generals Habyarimana inszenierte Völkermord (April Juni 1994) hat mehr als eine Million Menschenleben gefordert.</p><p>Mehrere ehemalige Mitglieder des Völkermordregimes befinden sich als Flüchtlinge in der Schweiz. Zum Beispiel:</p><p>Gaspard Ruhumaliza in Luzern, Augustin Karamage in Neuenburg, weitere in Freiburg.</p><p>Worauf wartet der Bundesrat, bis er diese Verbrecher aus der Schweiz ausweist?</p>
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