Asylrecht für Patricio Ortiz
- ShortId
-
98.1098
- Id
-
19981098
- Updated
-
24.06.2025 22:32
- Language
-
de
- Title
-
Asylrecht für Patricio Ortiz
- AdditionalIndexing
-
politisches Asyl;politische Verfolgung;Chile;Menschenrechte
- 1
-
- L05K0108010202, politisches Asyl
- L05K0305020104, Chile
- L04K04030105, politische Verfolgung
- L03K050202, Menschenrechte
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p></p><p></p><p>Der chilenische Staatsangehörige Patricio Ortiz war am 20. Juni 1995 in seinem Heimatstaat von einem Militärgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zweiter Instanz zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ende 1996 war er aus dem Hochsicherheitsgefängnis in Santiago ausgebrochen und im Juli 1997 in die Schweiz gelangt, wo er ein Asylgesuch einreichte. Aufgrund eines Auslieferungsersuchens der Republik Chile wurde er am 4. September 1997 in Auslieferungshaft genommen. </p><p></p><p></p><p></p><p>Die beiden zuständigen Bundesämter des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) und das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP), haben das Asylgesuch von Patricio Ortiz bzw. das Auslieferungsersuchen der Republik Chile bearbeitet. Die sorgfältige Behandlung der zahlreichen sich dabei stellenden Fragen war mit einem beträchtlichen Zeitaufwand verbunden. </p><p></p><p></p><p></p><p>Inzwischen ist Patricio Ortiz von der Schweiz nicht ausgeliefert, sondern mit Verfügung des BFF vom 3. September 1998 vorläufig aufgenommen worden. Das BFF hat sein Asylgesuch abgelehnt, weil Herr Ortiz grundsätzlich in legitimer Weise strafrechtlich verfolgt worden ist. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen konnte nicht festgestellt werden. Hingegen wurde der Vollzug der Wegweisung als unzulässig im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention eingestuft, da die physische und psychische Integrität von Herrn Ortiz nicht in allen Phasen der Auslieferung und Verbüssung der Reststrafe vollumfänglich gewährleistet werden könnte. Die Verfügung des BFF ist noch nicht rechtskräftig. Als Folge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges hat das BAP dem Auslieferungsersuchen der Republik Chile nicht stattgegeben und am 3. September 1998 die Auslieferungshaft aufgehoben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit beinahe zehn Monaten wird der Freiheitskämpfer Patricio Ortiz im Kanton Zürich unter äusserst harten Bedingungen gefangengehalten: 23 Stunden Isolation, ein 20minütiger Spaziergang pro Tag. Es ist unbegreiflich, dass ein demokratisches Land, dessen Bevölkerung sich anlässlich des Staatsstreiches von Pinochet und während seiner Diktatur in sehr weitgehendem Masse mit dem chilenischen Volk solidarisiert hat, ein Land, das Flüchtlinge aufgenommen und integriert hat und dies als Bereicherung erlebt hat, dem Gesuch von Patricio Ortiz um Freilassung und um politisches Asyl nicht stattgibt, sondern ihn vielmehr unter unannehmbaren Bedingungen inhaftiert.</p><p>Zudem stellt die gegenwärtig in Chile herrschende Menschenrechtssituation keine Garantie für die körperliche Integrität von politischen Gefangenen dar. Ich frage daher den Bundesrat, was ihn unter den gegebenen Umständen davon abhält, Patricio Ortiz freizulassen und ihm Asylrecht zu gewähren?</p>
- Asylrecht für Patricio Ortiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p></p><p></p><p>Der chilenische Staatsangehörige Patricio Ortiz war am 20. Juni 1995 in seinem Heimatstaat von einem Militärgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zweiter Instanz zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ende 1996 war er aus dem Hochsicherheitsgefängnis in Santiago ausgebrochen und im Juli 1997 in die Schweiz gelangt, wo er ein Asylgesuch einreichte. Aufgrund eines Auslieferungsersuchens der Republik Chile wurde er am 4. September 1997 in Auslieferungshaft genommen. </p><p></p><p></p><p></p><p>Die beiden zuständigen Bundesämter des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) und das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP), haben das Asylgesuch von Patricio Ortiz bzw. das Auslieferungsersuchen der Republik Chile bearbeitet. Die sorgfältige Behandlung der zahlreichen sich dabei stellenden Fragen war mit einem beträchtlichen Zeitaufwand verbunden. </p><p></p><p></p><p></p><p>Inzwischen ist Patricio Ortiz von der Schweiz nicht ausgeliefert, sondern mit Verfügung des BFF vom 3. September 1998 vorläufig aufgenommen worden. Das BFF hat sein Asylgesuch abgelehnt, weil Herr Ortiz grundsätzlich in legitimer Weise strafrechtlich verfolgt worden ist. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen konnte nicht festgestellt werden. Hingegen wurde der Vollzug der Wegweisung als unzulässig im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention eingestuft, da die physische und psychische Integrität von Herrn Ortiz nicht in allen Phasen der Auslieferung und Verbüssung der Reststrafe vollumfänglich gewährleistet werden könnte. Die Verfügung des BFF ist noch nicht rechtskräftig. Als Folge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges hat das BAP dem Auslieferungsersuchen der Republik Chile nicht stattgegeben und am 3. September 1998 die Auslieferungshaft aufgehoben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit beinahe zehn Monaten wird der Freiheitskämpfer Patricio Ortiz im Kanton Zürich unter äusserst harten Bedingungen gefangengehalten: 23 Stunden Isolation, ein 20minütiger Spaziergang pro Tag. Es ist unbegreiflich, dass ein demokratisches Land, dessen Bevölkerung sich anlässlich des Staatsstreiches von Pinochet und während seiner Diktatur in sehr weitgehendem Masse mit dem chilenischen Volk solidarisiert hat, ein Land, das Flüchtlinge aufgenommen und integriert hat und dies als Bereicherung erlebt hat, dem Gesuch von Patricio Ortiz um Freilassung und um politisches Asyl nicht stattgibt, sondern ihn vielmehr unter unannehmbaren Bedingungen inhaftiert.</p><p>Zudem stellt die gegenwärtig in Chile herrschende Menschenrechtssituation keine Garantie für die körperliche Integrität von politischen Gefangenen dar. Ich frage daher den Bundesrat, was ihn unter den gegebenen Umständen davon abhält, Patricio Ortiz freizulassen und ihm Asylrecht zu gewähren?</p>
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