Lebensmittel und Gentechnologie
- ShortId
-
98.1099
- Id
-
19981099
- Updated
-
24.06.2025 22:57
- Language
-
de
- Title
-
Lebensmittel und Gentechnologie
- AdditionalIndexing
-
Lebensmitteldeklaration;Norm;Lebensmittelrecht;gentechnisch veränderte Organismen;Lebensmittelkontrolle
- 1
-
- L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
- L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
- L05K0706010201, Norm
- L06K010506060201, Lebensmittelkontrolle
- L04K01050606, Lebensmittelrecht
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Schweiz ist der EU im Bereich Deklaration gentechnisch veränderter Lebensmittel voraus und hat im Vergleich zur EU klare Vorschriften für alle GVO-Erzeugnisse. Die schweizerischen Behörden sind mit der EU in Kontakt und verfolgen auch die GVO-relevante Gesetzgebung der EU intensiv mit.</p><p>1. Deklarationslimiten (Reinheitswerte)</p><p>Die heutige Regelung schreibt vor, dass die Deklaration von GVO-Erzeugnissen dann zu erfolgen hat, wenn mit der offiziellen Methode verändertes Erbmaterial nachgewiesen werden kann. Diese Bestimmung stellt eine Art Deklarationslimite dar. Es ist vorgesehen, diese Regelung durch quantitative Vorgaben weiter zu präzisieren. Die Festlegung und Umsetzung entsprechender Bestimmungen setzen eine Analytik voraus, welche quantitative Bestimmungen mit ausreichender Genauigkeit und mit vertretbarem Aufwand zulässt. In der Schweiz ist es gelungen, in gemeinsamer Zusammenarbeit zwischen Behörden, Universität und Privatwirtschaft die nötige Methodik weltweit erstmals zu entwickeln und zu erproben. Einer Einführung dieser Verfahren steht somit nichts mehr im Wege. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat schon vor einem Jahr die Einführung von Deklarationslimiten in Aussicht gestellt und interessierte Kreise informell konsultiert. Dabei hat es sich gezeigt, dass die Einführung quantitativer Grenzen grossmehrheitlich begrüsst und von praktisch allen zumindest akzeptiert wird. Die Limiten sollen spätestens 1999 eingeführt werden.</p><p>2. Kennzeichnungen</p><p>Wie erwähnt, kennt die Schweiz schon seit Juli 1995, mit dem Inkrafttreten des neuen Lebensmittelrechtes, eine umfassende Deklarationspflicht für alle GVO-Erzeugnisse. Zu deklarieren sind Inhalts- und Zusatzstoffe wie auch Aromen. Kriterium für die Deklaration gemäss Artikel 22 der Lebensmittelverordnung (LMV) ist das Vorhandensein gentechnisch veränderten Erbmaterials.</p><p>Im Gegensatz zur Schweiz hat die EU lange Zeit von einer Deklaration gentechnisch veränderter Lebensmittel absehen wollen, ausser in Fällen, wo ein substantieller Unterschied zwischen GVO- und herkömmlichen Erzeugnissen besteht (Verordnung über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, 258/97/EG, Art. 8). In der EU ist bis heute erst die Deklaration für Soja und Mais geregelt, wobei diese Bestimmungen (Verordnung über die zusätzliche Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Lebensmitteln hergestellter Lebensmittel, 1139/98/EG, Art. 1) denjenigen der Schweiz sehr ähnlich sind. Ein Unterschied besteht im Bereich der Zusatz- und Aromastoffe, wo die EU bis heute keine Deklaration vorsieht. Entsprechende Diskussionen sind indessen noch im Gang. Es bestehen auch hier Bestrebungen, eine ähnliche Regelung einzuführen, wie sie in der Schweiz gilt.</p><p>3. Analytische Beurteilungskriterien</p><p>Wie in der Schweiz wird in der EU der Analytik des gentechnisch veränderten Erbmaterials grundsätzlich die Hauptrolle zukommen. Es ist möglich, dass bei gewissen Verfahren in der Lebensmittelherstellung das Erbmaterial, jedoch nicht die Proteine, zerstört werden. Aus diesem Grund hat die EU festgelegt, dass zusätzlich zur Analytik des Erbmaterials die Proteinanalytik miteinbezogen werden kann. Einschränkend muss aber festgehalten werden, dass solche Proteinanalysemethoden nur für wenige gentechnisch veränderte GVO-Erzeugnisse zur Verfügung stehen. Dies ist teilweise darauf zurückzuführen, dass die Entwicklung entsprechender Methoden sehr aufwendig ist und zumindest heute hohen technischen Aufwand erfordern. Ferner hat die Proteinanalytik den Nachteil, dass sie weniger spezifisch ist als die DNA-Methode, was eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringen kann. So kann das gleiche neue Protein in zwei unterschiedlichen GVO-Erzeugnissen vorkommen, von denen eines bewilligt und das andere nicht bewilligt ist.</p><p>Die Entwicklung wird laufend verfolgt. Sollten geeignete Anwendungen für die Proteinanalytik bekannt werden, könnte diese ergänzend zur DNA-Analytik eingeführt werden, was mit einer Revision der entsprechenden Bestimmungen in der LMV verbunden wäre.</p><p>4. Bewilligungsverfahren</p><p>Momentan werden in der Schweiz Gesuche für GVO-Erzeugnisse im Vergleich zur EU mit einer grossen Verzögerung eingereicht. Die interessierten Kreise werden allerdings regelmässig aufgefordert, die Gesuche frühzeitig einzureichen oder zu schauen, dass die Hersteller von GVO-Erzeugnissen den Schweizer Behörden die Gesuche mindestens gleichzeitig wie der EU unterbreiten.</p><p>Bei der Abwicklung der Bewilligungsverfahren werden EU-Dossiers grundsätzlich akzeptiert. Dadurch müssen Gesuchsteller für die Schweiz keine speziellen Dossiers erstellen, was Zeit und Aufwand spart. Im Gegensatz zur EU werden von den Gesuchstellern in der Schweiz allerdings einige zusätzliche Unterlagen verlangt, wie z. B. spezielle, präzisierende Daten zur Lebensmittelsicherheit, Detektionsmethoden und Referenzmaterial für den Vollzug. Die Prüfung der Gesuchsunterlagen durch die Schweizer Behörden hat sich bis heute immer im Rahmen der zeitlichen Vorgaben der EU bewegt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Ablehnung der Gen-Schutz-Initiative bedeutet zwar ein klares Bekenntnis zum Forschungs- und Werkplatz Schweiz, doch ist in der Abstimmungsdiskussion unbestritten geblieben, dass gentechnisch veränderte und konventionelle Rohstoffe getrennt vermarktet werden und gentechnisch veränderte Lebensmittel klar gekennzeichnet werden müssen. Aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft drängt sich dabei aber eine möglichst enge internationale Koordination, vor allem mit der EU, auf.</p><p>In diesem Umfeld stellen sich zurzeit folgende Probleme bzw. Fragen, zu denen ich den Bundesrat um Stellungnahme ersuche:</p><p>1. Reinheitswerte</p><p>Die Einführung verbindlicher Reinheitswerte ist notwendig, um die getrennte Vermarktung von gentechnisch veränderten und konventionell bzw. biologisch angebauten Nahrungsmitteln zu ermöglichen. Nur so lassen sich unbeabsichtigte Vermischungen und Verunreinigungen bei Ernte, Transport und Verarbeitung von effektiven Vermischungen unterscheiden. Sieht der Bundesrat die rasche Einführung von Reinheitswerten vor?</p><p>2. Kennzeichnungen</p><p>In der EU tritt am 3. September 1998 eine Kennzeichnungsregelung für GVO-Soja und GVO-Mais in Kraft, als Richtschnur zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln generell. Wieweit und wie rasch kann sich der Bundesrat dem Vorgehen der EU anschliessen? Lässt sich allenfalls über die Einführung von Reinheitswerten eine Lösung für die Zusatzstoffe analog der EU realisieren?</p><p>3. Analytische Beurteilungskriterien</p><p>Ist der Bundesrat bereit, dieselben analytischen Beurteilungskriterien wie die EU anzuwenden (u. a. durch Anerkennung der Proteinanalyse), um Wettbewerbshindernisse zu verhindern?</p><p>4. Bewilligungsverfahren</p><p>Gentechnisch veränderte Rohstoffe werden in der Schweiz regelmässig erst mit zeitlicher Verzögerung zugelassen. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, die Bewilligungsverfahren zu beschleunigen und international zu koordinieren?</p>
- Lebensmittel und Gentechnologie
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Schweiz ist der EU im Bereich Deklaration gentechnisch veränderter Lebensmittel voraus und hat im Vergleich zur EU klare Vorschriften für alle GVO-Erzeugnisse. Die schweizerischen Behörden sind mit der EU in Kontakt und verfolgen auch die GVO-relevante Gesetzgebung der EU intensiv mit.</p><p>1. Deklarationslimiten (Reinheitswerte)</p><p>Die heutige Regelung schreibt vor, dass die Deklaration von GVO-Erzeugnissen dann zu erfolgen hat, wenn mit der offiziellen Methode verändertes Erbmaterial nachgewiesen werden kann. Diese Bestimmung stellt eine Art Deklarationslimite dar. Es ist vorgesehen, diese Regelung durch quantitative Vorgaben weiter zu präzisieren. Die Festlegung und Umsetzung entsprechender Bestimmungen setzen eine Analytik voraus, welche quantitative Bestimmungen mit ausreichender Genauigkeit und mit vertretbarem Aufwand zulässt. In der Schweiz ist es gelungen, in gemeinsamer Zusammenarbeit zwischen Behörden, Universität und Privatwirtschaft die nötige Methodik weltweit erstmals zu entwickeln und zu erproben. Einer Einführung dieser Verfahren steht somit nichts mehr im Wege. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat schon vor einem Jahr die Einführung von Deklarationslimiten in Aussicht gestellt und interessierte Kreise informell konsultiert. Dabei hat es sich gezeigt, dass die Einführung quantitativer Grenzen grossmehrheitlich begrüsst und von praktisch allen zumindest akzeptiert wird. Die Limiten sollen spätestens 1999 eingeführt werden.</p><p>2. Kennzeichnungen</p><p>Wie erwähnt, kennt die Schweiz schon seit Juli 1995, mit dem Inkrafttreten des neuen Lebensmittelrechtes, eine umfassende Deklarationspflicht für alle GVO-Erzeugnisse. Zu deklarieren sind Inhalts- und Zusatzstoffe wie auch Aromen. Kriterium für die Deklaration gemäss Artikel 22 der Lebensmittelverordnung (LMV) ist das Vorhandensein gentechnisch veränderten Erbmaterials.</p><p>Im Gegensatz zur Schweiz hat die EU lange Zeit von einer Deklaration gentechnisch veränderter Lebensmittel absehen wollen, ausser in Fällen, wo ein substantieller Unterschied zwischen GVO- und herkömmlichen Erzeugnissen besteht (Verordnung über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, 258/97/EG, Art. 8). In der EU ist bis heute erst die Deklaration für Soja und Mais geregelt, wobei diese Bestimmungen (Verordnung über die zusätzliche Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Lebensmitteln hergestellter Lebensmittel, 1139/98/EG, Art. 1) denjenigen der Schweiz sehr ähnlich sind. Ein Unterschied besteht im Bereich der Zusatz- und Aromastoffe, wo die EU bis heute keine Deklaration vorsieht. Entsprechende Diskussionen sind indessen noch im Gang. Es bestehen auch hier Bestrebungen, eine ähnliche Regelung einzuführen, wie sie in der Schweiz gilt.</p><p>3. Analytische Beurteilungskriterien</p><p>Wie in der Schweiz wird in der EU der Analytik des gentechnisch veränderten Erbmaterials grundsätzlich die Hauptrolle zukommen. Es ist möglich, dass bei gewissen Verfahren in der Lebensmittelherstellung das Erbmaterial, jedoch nicht die Proteine, zerstört werden. Aus diesem Grund hat die EU festgelegt, dass zusätzlich zur Analytik des Erbmaterials die Proteinanalytik miteinbezogen werden kann. Einschränkend muss aber festgehalten werden, dass solche Proteinanalysemethoden nur für wenige gentechnisch veränderte GVO-Erzeugnisse zur Verfügung stehen. Dies ist teilweise darauf zurückzuführen, dass die Entwicklung entsprechender Methoden sehr aufwendig ist und zumindest heute hohen technischen Aufwand erfordern. Ferner hat die Proteinanalytik den Nachteil, dass sie weniger spezifisch ist als die DNA-Methode, was eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringen kann. So kann das gleiche neue Protein in zwei unterschiedlichen GVO-Erzeugnissen vorkommen, von denen eines bewilligt und das andere nicht bewilligt ist.</p><p>Die Entwicklung wird laufend verfolgt. Sollten geeignete Anwendungen für die Proteinanalytik bekannt werden, könnte diese ergänzend zur DNA-Analytik eingeführt werden, was mit einer Revision der entsprechenden Bestimmungen in der LMV verbunden wäre.</p><p>4. Bewilligungsverfahren</p><p>Momentan werden in der Schweiz Gesuche für GVO-Erzeugnisse im Vergleich zur EU mit einer grossen Verzögerung eingereicht. Die interessierten Kreise werden allerdings regelmässig aufgefordert, die Gesuche frühzeitig einzureichen oder zu schauen, dass die Hersteller von GVO-Erzeugnissen den Schweizer Behörden die Gesuche mindestens gleichzeitig wie der EU unterbreiten.</p><p>Bei der Abwicklung der Bewilligungsverfahren werden EU-Dossiers grundsätzlich akzeptiert. Dadurch müssen Gesuchsteller für die Schweiz keine speziellen Dossiers erstellen, was Zeit und Aufwand spart. Im Gegensatz zur EU werden von den Gesuchstellern in der Schweiz allerdings einige zusätzliche Unterlagen verlangt, wie z. B. spezielle, präzisierende Daten zur Lebensmittelsicherheit, Detektionsmethoden und Referenzmaterial für den Vollzug. Die Prüfung der Gesuchsunterlagen durch die Schweizer Behörden hat sich bis heute immer im Rahmen der zeitlichen Vorgaben der EU bewegt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Ablehnung der Gen-Schutz-Initiative bedeutet zwar ein klares Bekenntnis zum Forschungs- und Werkplatz Schweiz, doch ist in der Abstimmungsdiskussion unbestritten geblieben, dass gentechnisch veränderte und konventionelle Rohstoffe getrennt vermarktet werden und gentechnisch veränderte Lebensmittel klar gekennzeichnet werden müssen. Aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft drängt sich dabei aber eine möglichst enge internationale Koordination, vor allem mit der EU, auf.</p><p>In diesem Umfeld stellen sich zurzeit folgende Probleme bzw. Fragen, zu denen ich den Bundesrat um Stellungnahme ersuche:</p><p>1. Reinheitswerte</p><p>Die Einführung verbindlicher Reinheitswerte ist notwendig, um die getrennte Vermarktung von gentechnisch veränderten und konventionell bzw. biologisch angebauten Nahrungsmitteln zu ermöglichen. Nur so lassen sich unbeabsichtigte Vermischungen und Verunreinigungen bei Ernte, Transport und Verarbeitung von effektiven Vermischungen unterscheiden. Sieht der Bundesrat die rasche Einführung von Reinheitswerten vor?</p><p>2. Kennzeichnungen</p><p>In der EU tritt am 3. September 1998 eine Kennzeichnungsregelung für GVO-Soja und GVO-Mais in Kraft, als Richtschnur zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln generell. Wieweit und wie rasch kann sich der Bundesrat dem Vorgehen der EU anschliessen? Lässt sich allenfalls über die Einführung von Reinheitswerten eine Lösung für die Zusatzstoffe analog der EU realisieren?</p><p>3. Analytische Beurteilungskriterien</p><p>Ist der Bundesrat bereit, dieselben analytischen Beurteilungskriterien wie die EU anzuwenden (u. a. durch Anerkennung der Proteinanalyse), um Wettbewerbshindernisse zu verhindern?</p><p>4. Bewilligungsverfahren</p><p>Gentechnisch veränderte Rohstoffe werden in der Schweiz regelmässig erst mit zeitlicher Verzögerung zugelassen. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, die Bewilligungsverfahren zu beschleunigen und international zu koordinieren?</p>
- Lebensmittel und Gentechnologie
Back to List