AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden

ShortId
98.1105
Id
19981105
Updated
24.06.2025 23:05
Language
de
Title
AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden
AdditionalIndexing
Steuererhebung;steuerpflichtiges Einkommen;selbstständig Erwerbstätige/r;AHV-Beiträge
1
  • L06K010401010101, AHV-Beiträge
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L04K11070606, steuerpflichtiges Einkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Status des AHV-rechtlich Selbständigerwerbenden erfreut sich ständig steigender Beliebtheit. Verschiedene Faktoren tragen dazu bei. Allein bezogen auf die AHV lassen namentlich das im Verhältnis zu den Unselbständigerwerbenden vorteilhaftere Beitragsobjekt und die günstigeren Beitragssätze den Selbständigenstatus als erstrebenswert erscheinen. Darauf hat der Bundesrat bei der Beantwortung der Interpellation Schmid Samuel vom 20. März 1998 (98.3146) Bezug genommen. Selbstverständlich machen aber vor allem andere als AHV-Gesichtspunkte die besondere Attraktivität des erwähnten Status aus.</p><p>Zu den Fragen im einzelnen:</p><p>1. Für den Bundesrat bestand im Rahmen der Beantwortung der erwähnten Interpellation kein Anlass, auf den aufgeworfenen Fragenkomplex näher einzugehen. Er wird ihn allerdings im Zusammenhang mit der 11. AHV-Revision aufgreifen.</p><p>Das von den kantonalen Steuerbehörden ermittelte beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspricht nach Auffassung des Bundesrates dem massgebenden Lohn von Unselbständigerwerbenden nicht eins zu eins: Selbständigerwerbende verfügen im Gegensatz zu diesen über Möglichkeiten, ihr Einkommen zu beeinflussen und z. B. durch Reservenbildung zu vermindern. Auch ausserhalb der sinkenden Skala haben Selbständigerwerbende für dieselben Leistungsanwartschaften weniger Beiträge zu bezahlen als Unselbständigerwerbende. So werden bei 100 000 Franken massgebendem Lohn bzw. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit je 100 000 Franken im individuellen Konto des Versicherten eingetragen, die AHV nimmt heute dafür aber für den Unselbständigerwerbenden 8400 Franken ein, während der Selbständigerwerbende ihr bloss 7800 Franken entrichtet. Für den Bundesrat bedeutet dies durchaus eine Privilegierung der Selbständigerwerbenden. Nachdem Selbständigerwerbende definitionsgemäss keinen Arbeitgeber haben, sieht er auch keinen Grund, dass bei diesen ein fiktiver Arbeitgeberanteil vom beitragspflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werden müsste. Die heute bestehende Differenz beim Beitragssatz ist nicht mehr länger gerechtfertigt. Der seinerzeit angeführte Grund, nämlich das Fehlen einer beruflichen Vorsorge für die Selbständigerwerbenden, ist weggefallen. Heute können sich Selbständigerwerbende ohne weiteres der zweiten Säule anschliessen, und im Rahmen der dritten Säule haben sie weiter gehende Möglichkeiten als die Unselbständigerwerbenden. Abgesehen davon galten von 1948 bis und mit 1968 für Selbständigerwerbende die gleichen Beitragssätze wie für Unselbständigerwerbende. Bezüglich IV und EO gilt dies auch heute noch.</p><p>2. Was die sinkende Skala angeht, so lässt sich aus Gründen der Rechtsgleichheit eine unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit nur schwer begründen. Kann Selbständigerwerbenden - namentlich auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Ermittlung ihres Einkommens - der ordentliche Beitragssatz nicht zugemutet werden, gilt Gleiches auch für die Unselbständigerwerbenden. Die geltende Regelung der sinkenden Skala ist weiter insofern problematisch, als die tieferen Beiträge nicht zu geringeren Leistungen führen. Vielmehr wird den Selbständigerwerbenden das ungekürzte Einkommen ins individuelle Konto eingetragen. Sie profitieren deshalb von einer überdurchschnittlichen Solidarität. Schliesslich kommt heute die Mehrheit der Selbständigerwerbenden (im Jahre 1995 waren es 60 Prozent) in den Genuss der sinkenden Skala, was zeigt, dass es sich dabei nicht primär um ein Problem der neuen Selbständigerwerbenden handelt.</p><p>3. Der Übergang bei der direkten Bundessteuer vom Prae- zum Postnumerando-Verfahren wirkt sich selbstverständlich auch auf die AHV aus. Ob sie auch einen Systemwechsel vollzieht und was für einen, steht noch nicht fest. Die Vergangenheitsbemessung zeitigt tatsächlich nur dann Vorteile, wenn die Einkommen ansteigen. Trotz schlechterer Wirtschaftslage konnte indessen in den Jahren 1994 bis 1996 beim Beitragsaufkommen kein Abwärtstrend festgestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Rahmen seiner Beantwortung der Interpellation Schmid Samuel vom 20. März 1998 zum Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit (98.3146) schreibt der Bundesrat u. a., unübersehbar seien die "Vorteile der Selbständigerwerbenden bezüglich der AHV-Beiträge, nämlich die sinkende Beitragsskala, der tiefere Beitragssatz und die Vergangenheitsbemessung".</p><p>Ich frage daher:</p><p>1. Ist dem Bundesrat nicht bekannt:</p><p>- dass bei Selbständigen der gesamte Jahresertrag (und nicht nur wie bei Aktiengesellschaften und dergleichen die Lohnsumme) die Basis des AHV-Beitrages bildet;</p><p>- dass der Arbeitnehmerbeitrag sodann zwar auf 100 Prozent des Bruttolohnes, jedoch ohne Einbezug des Arbeitgeberbeitrages berechnet wird;</p><p>- dass unter Berücksichtigung der erwähnten und weiterer Unterschiede (wie die Kosten der Kontoführung) der bisherige AHV-Beitragssatz der Selbständigerwerbenden von 7,8 Prozent auch rechnerisch den 8,4 Prozent der Unselbständigerwerbenden entspricht (für welche im übrigen der Arbeitgeber die Hälfte bezahlt) und somit keine Privilegierung vorliegt?</p><p>2. Hält es der Bundesrat wirklich für sinnvoll, zu Lasten von Selbständigerwerbenden mit kleinem Einkommen, d. h. insbesondere zu Lasten von Neueinsteigern in die Selbständigkeit, die sinkende Beitragsskala (bis auf 4,2 Prozent bei einem Jahreseinkommen von nur 7800 Franken) zu streichen, obwohl gleichzeitig (richtigerweise) enorme Bemühungen, auch finanzieller Natur, vorgenommen werden, um mittels Weiterbildung und Umschulung aus Arbeitslosen Selbständigerwerbende zu machen?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass der von ihm namhaft gemachte Vorteil der Vergangenheitsbemessung mit der im Gange befindlichen Umstellung der Steuersysteme auf Gegenwartsbesteuerung dahinfällt, wobei ein Vorteil ohnehin nur dann vorläge, wenn die Einkommen stiegen, was im Durchschnitt für die Selbständigerwerbenden im Laufe der vergangenen Jahre nicht zutraf?</p>
  • AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Status des AHV-rechtlich Selbständigerwerbenden erfreut sich ständig steigender Beliebtheit. Verschiedene Faktoren tragen dazu bei. Allein bezogen auf die AHV lassen namentlich das im Verhältnis zu den Unselbständigerwerbenden vorteilhaftere Beitragsobjekt und die günstigeren Beitragssätze den Selbständigenstatus als erstrebenswert erscheinen. Darauf hat der Bundesrat bei der Beantwortung der Interpellation Schmid Samuel vom 20. März 1998 (98.3146) Bezug genommen. Selbstverständlich machen aber vor allem andere als AHV-Gesichtspunkte die besondere Attraktivität des erwähnten Status aus.</p><p>Zu den Fragen im einzelnen:</p><p>1. Für den Bundesrat bestand im Rahmen der Beantwortung der erwähnten Interpellation kein Anlass, auf den aufgeworfenen Fragenkomplex näher einzugehen. Er wird ihn allerdings im Zusammenhang mit der 11. AHV-Revision aufgreifen.</p><p>Das von den kantonalen Steuerbehörden ermittelte beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspricht nach Auffassung des Bundesrates dem massgebenden Lohn von Unselbständigerwerbenden nicht eins zu eins: Selbständigerwerbende verfügen im Gegensatz zu diesen über Möglichkeiten, ihr Einkommen zu beeinflussen und z. B. durch Reservenbildung zu vermindern. Auch ausserhalb der sinkenden Skala haben Selbständigerwerbende für dieselben Leistungsanwartschaften weniger Beiträge zu bezahlen als Unselbständigerwerbende. So werden bei 100 000 Franken massgebendem Lohn bzw. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit je 100 000 Franken im individuellen Konto des Versicherten eingetragen, die AHV nimmt heute dafür aber für den Unselbständigerwerbenden 8400 Franken ein, während der Selbständigerwerbende ihr bloss 7800 Franken entrichtet. Für den Bundesrat bedeutet dies durchaus eine Privilegierung der Selbständigerwerbenden. Nachdem Selbständigerwerbende definitionsgemäss keinen Arbeitgeber haben, sieht er auch keinen Grund, dass bei diesen ein fiktiver Arbeitgeberanteil vom beitragspflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werden müsste. Die heute bestehende Differenz beim Beitragssatz ist nicht mehr länger gerechtfertigt. Der seinerzeit angeführte Grund, nämlich das Fehlen einer beruflichen Vorsorge für die Selbständigerwerbenden, ist weggefallen. Heute können sich Selbständigerwerbende ohne weiteres der zweiten Säule anschliessen, und im Rahmen der dritten Säule haben sie weiter gehende Möglichkeiten als die Unselbständigerwerbenden. Abgesehen davon galten von 1948 bis und mit 1968 für Selbständigerwerbende die gleichen Beitragssätze wie für Unselbständigerwerbende. Bezüglich IV und EO gilt dies auch heute noch.</p><p>2. Was die sinkende Skala angeht, so lässt sich aus Gründen der Rechtsgleichheit eine unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit nur schwer begründen. Kann Selbständigerwerbenden - namentlich auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Ermittlung ihres Einkommens - der ordentliche Beitragssatz nicht zugemutet werden, gilt Gleiches auch für die Unselbständigerwerbenden. Die geltende Regelung der sinkenden Skala ist weiter insofern problematisch, als die tieferen Beiträge nicht zu geringeren Leistungen führen. Vielmehr wird den Selbständigerwerbenden das ungekürzte Einkommen ins individuelle Konto eingetragen. Sie profitieren deshalb von einer überdurchschnittlichen Solidarität. Schliesslich kommt heute die Mehrheit der Selbständigerwerbenden (im Jahre 1995 waren es 60 Prozent) in den Genuss der sinkenden Skala, was zeigt, dass es sich dabei nicht primär um ein Problem der neuen Selbständigerwerbenden handelt.</p><p>3. Der Übergang bei der direkten Bundessteuer vom Prae- zum Postnumerando-Verfahren wirkt sich selbstverständlich auch auf die AHV aus. Ob sie auch einen Systemwechsel vollzieht und was für einen, steht noch nicht fest. Die Vergangenheitsbemessung zeitigt tatsächlich nur dann Vorteile, wenn die Einkommen ansteigen. Trotz schlechterer Wirtschaftslage konnte indessen in den Jahren 1994 bis 1996 beim Beitragsaufkommen kein Abwärtstrend festgestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Rahmen seiner Beantwortung der Interpellation Schmid Samuel vom 20. März 1998 zum Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit (98.3146) schreibt der Bundesrat u. a., unübersehbar seien die "Vorteile der Selbständigerwerbenden bezüglich der AHV-Beiträge, nämlich die sinkende Beitragsskala, der tiefere Beitragssatz und die Vergangenheitsbemessung".</p><p>Ich frage daher:</p><p>1. Ist dem Bundesrat nicht bekannt:</p><p>- dass bei Selbständigen der gesamte Jahresertrag (und nicht nur wie bei Aktiengesellschaften und dergleichen die Lohnsumme) die Basis des AHV-Beitrages bildet;</p><p>- dass der Arbeitnehmerbeitrag sodann zwar auf 100 Prozent des Bruttolohnes, jedoch ohne Einbezug des Arbeitgeberbeitrages berechnet wird;</p><p>- dass unter Berücksichtigung der erwähnten und weiterer Unterschiede (wie die Kosten der Kontoführung) der bisherige AHV-Beitragssatz der Selbständigerwerbenden von 7,8 Prozent auch rechnerisch den 8,4 Prozent der Unselbständigerwerbenden entspricht (für welche im übrigen der Arbeitgeber die Hälfte bezahlt) und somit keine Privilegierung vorliegt?</p><p>2. Hält es der Bundesrat wirklich für sinnvoll, zu Lasten von Selbständigerwerbenden mit kleinem Einkommen, d. h. insbesondere zu Lasten von Neueinsteigern in die Selbständigkeit, die sinkende Beitragsskala (bis auf 4,2 Prozent bei einem Jahreseinkommen von nur 7800 Franken) zu streichen, obwohl gleichzeitig (richtigerweise) enorme Bemühungen, auch finanzieller Natur, vorgenommen werden, um mittels Weiterbildung und Umschulung aus Arbeitslosen Selbständigerwerbende zu machen?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass der von ihm namhaft gemachte Vorteil der Vergangenheitsbemessung mit der im Gange befindlichen Umstellung der Steuersysteme auf Gegenwartsbesteuerung dahinfällt, wobei ein Vorteil ohnehin nur dann vorläge, wenn die Einkommen stiegen, was im Durchschnitt für die Selbständigerwerbenden im Laufe der vergangenen Jahre nicht zutraf?</p>
    • AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden

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