Gleich lange Spiesse im Abstimmungskampf
- ShortId
-
98.1114
- Id
-
19981114
- Updated
-
24.06.2025 21:18
- Language
-
de
- Title
-
Gleich lange Spiesse im Abstimmungskampf
- AdditionalIndexing
-
SBB;Schwerverkehrsabgabe;Abstimmungskampf-Kosten;Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf
- 1
-
- L05K0801020103, Abstimmungskampf-Kosten
- L05K0801020102, Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf
- L05K1801021103, SBB
- L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Dem Bundesrat ist selbstverständlich bekannt, dass sich die SBB aktiv zugunsten der Vorlage über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) einsetzen. Im vorliegenden Fall betreiben die SBB übrigens nicht selbst Werbung, sondern stellen lediglich dem eigenen Personal einzelne abgestellte Güterwagen zum Anbringen von Transparenten zur Verfügung.</p><p>2. In seinem Grundsatzentscheid vom 11. Dezember 1991 (Gemeindeabstimmung über den Gestaltungsplan HB Südwest, vgl. Zbl. Band 94 S. 119ff.) hat das Bundesgericht zur Frage der Zulässigkeit des Eingreifens der SBB bzw. staatlicher und halbstaatlicher Unternehmen folgendes festgehalten: "Im Einzelfall können bei besonderer Betroffenheit Stellungnahmen zu Volksabstimmungen in Frage kommen. Dies trifft insbesondere dort zu, wo die Unternehmung in der Umsetzung ihres (gesetzlich oder statutenmässig umschriebenen) Auftrages betroffen ist, ihre (wirtschaftlichen) Interessen vertritt und somit ähnlich einem Privaten berührt ist." Einschränkend hält das Bundesgericht fest, die öffentliche Unternehmung habe sich einer gewissen Zurückhaltung zu befleissigen, ihre Interessen in objektiver und sachlicher Weise zu vertreten und sie dürfe sich keiner verpönten oder verwerflichen Mittel bedienen.</p><p>Die einem Privaten ähnliche Berührung ist im vorliegenden Fall offensichtlich, das Engagement der SBB für die Vorlage über die LSVA dementsprechend legitim. Dass sie zu verwerflichen oder unverhältnismässigen Mitteln gegriffen hätten, kann ihnen nicht vorgeworfen werden.</p><p>3./4. Nein, das Vorgehen der SBB bewegt sich innerhalb des vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmens. Der Bundesrat hat daher keinen Anlass, bei den SBB, die über einen grossen unternehmerischen Spielraum verfügen, zu intervenieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Hinblick auf die Volksabstimmung zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) vom kommenden September hat sich der Präsident der Generaldirektion der SBB, Herr Dr. Benedikt Weibel, dahingehend geäussert, dass die SBB auf den Seitenflächen der Güterwagen Werbung zugunsten der LSVA-Abstimmung machen werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Sind ihm derartige Absichten bekannt?</p><p>2. Wenn ja, unterstützt er die Absicht der SBB-Generaldirektion, in dieser Form in den Abstimmungskampf einzugreifen?</p><p>3. Ist er bereit, auf die SBB-Generaldirektion dahingehend einzuwirken, dass den LSVA-Gegnern im Sinne der Gleichbehandlung der Abstimmungskontrahenten ebensoviel Werbefläche zu gleichen Konditionen zur Verfügung gestellt wird?</p><p>4. Wenn nein, wie begründet der Bundesrat seine Haltung?</p>
- Gleich lange Spiesse im Abstimmungskampf
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Dem Bundesrat ist selbstverständlich bekannt, dass sich die SBB aktiv zugunsten der Vorlage über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) einsetzen. Im vorliegenden Fall betreiben die SBB übrigens nicht selbst Werbung, sondern stellen lediglich dem eigenen Personal einzelne abgestellte Güterwagen zum Anbringen von Transparenten zur Verfügung.</p><p>2. In seinem Grundsatzentscheid vom 11. Dezember 1991 (Gemeindeabstimmung über den Gestaltungsplan HB Südwest, vgl. Zbl. Band 94 S. 119ff.) hat das Bundesgericht zur Frage der Zulässigkeit des Eingreifens der SBB bzw. staatlicher und halbstaatlicher Unternehmen folgendes festgehalten: "Im Einzelfall können bei besonderer Betroffenheit Stellungnahmen zu Volksabstimmungen in Frage kommen. Dies trifft insbesondere dort zu, wo die Unternehmung in der Umsetzung ihres (gesetzlich oder statutenmässig umschriebenen) Auftrages betroffen ist, ihre (wirtschaftlichen) Interessen vertritt und somit ähnlich einem Privaten berührt ist." Einschränkend hält das Bundesgericht fest, die öffentliche Unternehmung habe sich einer gewissen Zurückhaltung zu befleissigen, ihre Interessen in objektiver und sachlicher Weise zu vertreten und sie dürfe sich keiner verpönten oder verwerflichen Mittel bedienen.</p><p>Die einem Privaten ähnliche Berührung ist im vorliegenden Fall offensichtlich, das Engagement der SBB für die Vorlage über die LSVA dementsprechend legitim. Dass sie zu verwerflichen oder unverhältnismässigen Mitteln gegriffen hätten, kann ihnen nicht vorgeworfen werden.</p><p>3./4. Nein, das Vorgehen der SBB bewegt sich innerhalb des vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmens. Der Bundesrat hat daher keinen Anlass, bei den SBB, die über einen grossen unternehmerischen Spielraum verfügen, zu intervenieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Hinblick auf die Volksabstimmung zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) vom kommenden September hat sich der Präsident der Generaldirektion der SBB, Herr Dr. Benedikt Weibel, dahingehend geäussert, dass die SBB auf den Seitenflächen der Güterwagen Werbung zugunsten der LSVA-Abstimmung machen werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Sind ihm derartige Absichten bekannt?</p><p>2. Wenn ja, unterstützt er die Absicht der SBB-Generaldirektion, in dieser Form in den Abstimmungskampf einzugreifen?</p><p>3. Ist er bereit, auf die SBB-Generaldirektion dahingehend einzuwirken, dass den LSVA-Gegnern im Sinne der Gleichbehandlung der Abstimmungskontrahenten ebensoviel Werbefläche zu gleichen Konditionen zur Verfügung gestellt wird?</p><p>4. Wenn nein, wie begründet der Bundesrat seine Haltung?</p>
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