Raumplanungsgesetz. Koordination von Bewilligungsverfahren

ShortId
98.1115
Id
19981115
Updated
24.06.2025 21:27
Language
de
Title
Raumplanungsgesetz. Koordination von Bewilligungsverfahren
AdditionalIndexing
Raumplanung;Vereinfachung von Verfahren;Baugenehmigung;Gesetz
1
  • L03K010204, Raumplanung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit Artikel 25a RPG hat der Bundesgesetzgeber am 6. Oktober 1995 im Interesse einer beschleunigten und vereinfachten Verfahrensabwicklung Minimalanforderungen für die Koordination der Baubewilligung mit weiteren, für die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen erforderlichen Verfügungen statuiert. Wenn die anvisierte Verfahrensbeschleunigung in der Praxis gerade bei komplexen und kostenintensiven Vorhaben zum Teil nicht erreicht worden sein sollte - dem Bundesrat sind indessen keine derartigen Fälle bekannt -, so ist dies fraglos bedauerlich. Es ist jedoch unzutreffend, dass dem jeweiligen Planungsstand bei der Erteilung von Bewilligungen für komplexe Vorhaben aufgrund der seit dem 1. Januar 1997 geltenden bundesrechtlichen Regelung nicht mehr Rechnung getragen werden dürfte, Grundsatzfragen mithin nicht mehr vor Detailfragen beantwortet werden dürften.</p><p>Mit der neuen Koordinationsbestimmung soll bloss verhindert werden, dass die im Hinblick auf die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen erforderlichen Verfügungen isoliert und ohne Berücksichtigung der anderen massgeblichen Rechts- und Sachgebiete erlassen werden. Es soll jedoch - darauf hat der Bundesrat bereits in seiner Botschaft hingewiesen, ohne dass dies im Parlament in Frage gestellt worden wäre - selbstverständlich möglich bleiben, den Entscheidungsprozess in mehrere Phasen zu unterteilen. Um zu vermeiden, dass die Verfahren zu komplex werden, soll es - mit anderen Worten - weiterhin zulässig sein, Grundsatzfragen vor Detailfragen zu entscheiden. Gleiches hat der Bundesrat im Rahmen des sich derzeit in den parlamentarischen Beratungen befindlichen Bundesgesetzes über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren beispielsweise auch mit Bezug auf die Wasserkraftwerke beschlossen. Auf diese Weise lassen sich Aspekte, die der Realisierung eines Vorhabens zwingend entgegenstehen, rechtzeitig erkennen; die Gefahr, dass kostenintensiver, sich letztlich allenfalls als unnötig erweisender Planungsaufwand betrieben wird, lässt sich so massgeblich minimieren. Die Projektierungstiefe muss für die einzelnen Phasen demnach nur so weit gehen, als dies für den jeweiligen Entscheid nötig ist (vgl. BBl 1994 III 1084 Abs. 4 und 1086 Ziff. 222.3 Abs. 2).</p><p>Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Artikel 25a RPG einer der Komplexität des Vorhabens Rechnung tragenden Stufung des Entscheidverfahrens nicht entgegensteht. Es ist jedoch klar, dass dies nur insoweit gelten kann, als die im gegebenen Zeitpunkt tatsächlich notwendigen Bewilligungen aufeinander abgestimmt sind. Ein Zurückgehen zur isolierten und unkoordinierten Erteilung von Einzelbewilligungen würde vor dem Bundesrecht nicht standhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die ersten Anwendungsfälle des neuen Artikels 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) haben nebst Vorteilen bei einfacheren Bewilligungsverfahren auch gravierende Nachteile dieser Gesetzesbestimmung bei komplexen und kostenintensiven Baubewilligungen zutage treten lassen. Die anvisierte Verfahrensbeschleunigung ist speziell in diesen Fällen nicht eingetreten, stufengerechte Entscheide werden verzögert, und hohe Planungsaufwendungen laufen Gefahr, unnütz ausgegeben zu werden.</p><p>Der Grund für diese unerfreuliche Tatsache liegt darin, dass Teilbewilligungen für komplexe Vorhaben nicht mehr in zeitlicher Abfolge aufgrund des Planungsstandes erteilt werden dürfen. Vielmehr wird nach unter Umständen hohem Planungsaufwand und mühsamem Aktenverkehr ein Gesamtentscheid gefällt, der zudem für die Bauherrschaft im Vergleich zum bisherigen Einzelentscheidverfahren mit zu langen Wartefristen verbunden ist.</p><p>Ich frage den Bundesrat daher an, ob er einer Anwendungsweise von Artikel 25a RPG zustimmen kann, welche sich darauf beschränkt, die Baufreigabe eines Projektes vom Vorliegen aller in diesem Zeitpunkt tatsächlich notwendigen Teilbewilligungen abhängig zu machen.</p>
  • Raumplanungsgesetz. Koordination von Bewilligungsverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit Artikel 25a RPG hat der Bundesgesetzgeber am 6. Oktober 1995 im Interesse einer beschleunigten und vereinfachten Verfahrensabwicklung Minimalanforderungen für die Koordination der Baubewilligung mit weiteren, für die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen erforderlichen Verfügungen statuiert. Wenn die anvisierte Verfahrensbeschleunigung in der Praxis gerade bei komplexen und kostenintensiven Vorhaben zum Teil nicht erreicht worden sein sollte - dem Bundesrat sind indessen keine derartigen Fälle bekannt -, so ist dies fraglos bedauerlich. Es ist jedoch unzutreffend, dass dem jeweiligen Planungsstand bei der Erteilung von Bewilligungen für komplexe Vorhaben aufgrund der seit dem 1. Januar 1997 geltenden bundesrechtlichen Regelung nicht mehr Rechnung getragen werden dürfte, Grundsatzfragen mithin nicht mehr vor Detailfragen beantwortet werden dürften.</p><p>Mit der neuen Koordinationsbestimmung soll bloss verhindert werden, dass die im Hinblick auf die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen erforderlichen Verfügungen isoliert und ohne Berücksichtigung der anderen massgeblichen Rechts- und Sachgebiete erlassen werden. Es soll jedoch - darauf hat der Bundesrat bereits in seiner Botschaft hingewiesen, ohne dass dies im Parlament in Frage gestellt worden wäre - selbstverständlich möglich bleiben, den Entscheidungsprozess in mehrere Phasen zu unterteilen. Um zu vermeiden, dass die Verfahren zu komplex werden, soll es - mit anderen Worten - weiterhin zulässig sein, Grundsatzfragen vor Detailfragen zu entscheiden. Gleiches hat der Bundesrat im Rahmen des sich derzeit in den parlamentarischen Beratungen befindlichen Bundesgesetzes über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren beispielsweise auch mit Bezug auf die Wasserkraftwerke beschlossen. Auf diese Weise lassen sich Aspekte, die der Realisierung eines Vorhabens zwingend entgegenstehen, rechtzeitig erkennen; die Gefahr, dass kostenintensiver, sich letztlich allenfalls als unnötig erweisender Planungsaufwand betrieben wird, lässt sich so massgeblich minimieren. Die Projektierungstiefe muss für die einzelnen Phasen demnach nur so weit gehen, als dies für den jeweiligen Entscheid nötig ist (vgl. BBl 1994 III 1084 Abs. 4 und 1086 Ziff. 222.3 Abs. 2).</p><p>Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Artikel 25a RPG einer der Komplexität des Vorhabens Rechnung tragenden Stufung des Entscheidverfahrens nicht entgegensteht. Es ist jedoch klar, dass dies nur insoweit gelten kann, als die im gegebenen Zeitpunkt tatsächlich notwendigen Bewilligungen aufeinander abgestimmt sind. Ein Zurückgehen zur isolierten und unkoordinierten Erteilung von Einzelbewilligungen würde vor dem Bundesrecht nicht standhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die ersten Anwendungsfälle des neuen Artikels 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) haben nebst Vorteilen bei einfacheren Bewilligungsverfahren auch gravierende Nachteile dieser Gesetzesbestimmung bei komplexen und kostenintensiven Baubewilligungen zutage treten lassen. Die anvisierte Verfahrensbeschleunigung ist speziell in diesen Fällen nicht eingetreten, stufengerechte Entscheide werden verzögert, und hohe Planungsaufwendungen laufen Gefahr, unnütz ausgegeben zu werden.</p><p>Der Grund für diese unerfreuliche Tatsache liegt darin, dass Teilbewilligungen für komplexe Vorhaben nicht mehr in zeitlicher Abfolge aufgrund des Planungsstandes erteilt werden dürfen. Vielmehr wird nach unter Umständen hohem Planungsaufwand und mühsamem Aktenverkehr ein Gesamtentscheid gefällt, der zudem für die Bauherrschaft im Vergleich zum bisherigen Einzelentscheidverfahren mit zu langen Wartefristen verbunden ist.</p><p>Ich frage den Bundesrat daher an, ob er einer Anwendungsweise von Artikel 25a RPG zustimmen kann, welche sich darauf beschränkt, die Baufreigabe eines Projektes vom Vorliegen aller in diesem Zeitpunkt tatsächlich notwendigen Teilbewilligungen abhängig zu machen.</p>
    • Raumplanungsgesetz. Koordination von Bewilligungsverfahren

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