Asyl- und Menschenrechte. Länderbeurteilung

ShortId
98.1120
Id
19981120
Updated
24.06.2025 23:26
Language
de
Title
Asyl- und Menschenrechte. Länderbeurteilung
AdditionalIndexing
Asylbewerber/in;Kosovo;Staatssouveränität;Jugoslawien;Menschenrechte
1
  • L06K030102040101, Kosovo
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K03010204, Jugoslawien
  • L04K05060203, Staatssouveränität
  • L03K050202, Menschenrechte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Rahmen des Asylverfahrens werden Flüchtlingseigenschaft sowie Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) und die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft. Der Lage in den Herkunftsländern von Asylsuchenden wird dabei laufend Rechnung getragen.</p><p>Das Asylgesuch von Herrn Beqiri wurde mit Verfügung vom 23. April 1998 aufgrund der damaligen Aktenlage und unter Berücksichtigung der damaligen Situation in Kosovo abgelehnt. Gegen diesen Entscheid hat Herr Beqiri bei der ARK einen Rekurs eingereicht. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens ist das BFF aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten von Herrn Beqiri zum Schluss gekommen, dass Herr Beqiri heute bei einer Rückkehr in Kosovo gefährdet wäre. Er wurde deshalb am 11. September 1998 - gestützt auf Artikel 8 AsylG - als Flüchtling vorläufig aufgenommen.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Lage in Kosovo seit Jahren kontinuierlich und aufmerksam mittels verschiedener und breitgefächerter Informationsquellen. Dabei hat er zu keinem Zeitpunkt versucht, eine angeblich überholte Lagebeurteilung so lange als möglich durchzuhalten, sondern hat die der jeweiligen Situation angepassten Massnahmen getroffen.</p><p>So hat der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes am 12. Juni 1998 entschieden, die Ausreisefristen für abgewiesene Asylsuchende aus der Provinz Kosovo bis Ende Juli 1998 zu erstrecken, um einer möglichen Gefährdung von ausreisepflichtigen Personen aus der Provinz Kosovo Rechnung zu tragen. Am 21. Juli 1998 und am 16. September 1998 hat er das BFF angewiesen, die Ausreisefrist erneut zu verlängern, zuletzt bis zum 30. April 1999. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die in der Schweiz straffällig geworden sind.</p><p>Liegt zwischen dem Asyl- und Wegweisungsentscheid und dem Vollzug der Wegweisung eine grössere Zeitspanne und haben sich die Verhältnisse im Heimatland inzwischen entscheidend geändert, kann das Asylverfahren mittels ausserordentlicher Rechtsmittel wiederaufgenommen werden.</p><p>2. Die staatliche Souveränität bildet zwar auch heute noch einen Eckpfeiler der internationalen Beziehungen; deren absolute Ausgestaltung, wie sie offenbar vom Politologen Alan J. Kuperman vertreten wird, gilt aber heutzutage als überholt. So kann die Forderung nach Einhaltung international geschützter Menschenrechte nicht als Souveränitätsverletzung oder unzulässige Einmischung in innere Angelegenheiten betrachtet werden. Die Achtung der Menschenrechte ist zu einem legitimen Interesse der internationalen Gemeinschaft geworden. Ein Staat kann sich somit heutzutage nicht mehr auf den Grundsatz der Nichteinmischung berufen, um zu verhindern, dass die Menschenrechtslage auf seinem Territorium in einem internationalen Gremium, wie z. B. der Uno-Menschenrechtskommission oder der OSZE, erörtert oder Gegenstand von nichtmilitärischen Interventionen anderer Staaten oder gar der Völkergemeinschaft wird. Dies gilt erst recht, wenn es sich um schwere Verstösse gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht handelt.</p><p>Das in der Satzung der Vereinten Nationen enthaltene Gewaltverbot, welches zudem zwingendes Völkergewohnheitsrecht darstellt, untersagt die Anwendung oder die Androhung von Gewalt zwischen den Staaten. Vorbehalten bleibt einzig das Selbstverteidigungsrecht. Hingegen besitzt der Uno-Sicherheitsrat das Recht, gewaltsame Massnahmen anzuordnen, wenn er gestützt auf Kapitel VII der Charta feststellt, dass die Situation in Kosovo bzw. in der Bundesrepublik Jugoslawien eine Friedensbedrohung, einen Friedensbruch oder eine Aggression darstellt. Diese Feststellung sowie eine vom Sicherheitsrat ausgesprochene Ermächtigung an die Staaten oder regionalen Organisationen sind für einen rechtmässigen Einsatz militärischer Mittel in Kosovo notwendig. Die Militäroperation wäre zudem an das vom Sicherheitsrat erteilte Mandat gebunden. Gerade die Konflikte in Somalia, Rwanda, aber auch in Bosnien-Herzegowina zeigen, dass schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen und schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht eine Bedrohung für den internationalen Frieden und die Sicherheit der Menschheit darstellen können, gegen die der Sicherheitsrat einzuschreiten bereit ist.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, seine Guten Dienste zur Verfügung zu stellen, um zur friedlichen Lösung des Kosovo-Konfliktes beizutragen. Er hat dies den verschiedenen Parteien zur Kenntnis gebracht. Die Schweiz hat Anfang März 1998 im Ständigen Rat der OSZE den Vorschlag eingebracht, eine internationale Kosovo-Konferenz unter Mitwirkung der Bundesrepublik Jugoslawien durchzuführen. Obschon der schweizerische Vorschlag trotz Interesse als verfrüht beurteilt wurde, hält die Schweiz ihr Angebot der Guten Dienste nach wie vor aufrecht. Ansonsten sind die Möglichkeiten der Schweiz, zur Konfliktlösung beizutragen, begrenzt. Mit der zunehmenden Eskalation des Konfliktes konzentrieren sich die Hauptaktivitäten der internationalen Gemeinschaft auf internationale Organisationen und Gremien wie Uno, Nato, EU und Kontaktgruppe, welchen die Schweiz nicht angehört.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Das 1995 von Shaip Beqiri eingereichte Asylgesuch ist im April 1998 abgelehnt worden, was gemäss seiner Anwältin ein eindeutiges Fehlurteil gewesen sei. Dieser Fall ist einer unter Tausenden von Asylsuchenden aus Kosovo, der nur unter besonderen Umständen an die Öffentlichkeit gelangt ist, nämlich weil Beqiri als in der Schweiz lebender Autor an die Frankfurter Buchmesse eingeladen wurde ("NZZ" vom 25. Juni 1998).</p><p>Hängt ein dermassen krasses Fehlurteil, welches hoffentlich durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) noch korrigiert werden wird, mit der nun überholten, aber bis vor kurzem durchgehaltenen Länderbeurteilung des Bundesrates und des BFF betreffend Bundesrepublik Jugoslawien/Kosovo zusammen?</p><p>Wie können andere, nicht bekanntgewordene Folgen solcher Länderbeurteilungen (Gefährdung bei der Rückschaffung) überprüft und rückgängig gemacht werden?</p><p>2. Der US-Politologe Alan J. Kuperman hält einer militärischen Intervention in Kosovo entgegen, dass "seit dem Westfälischen Frieden gilt, dass Staaten als souverän zu betrachten sind. Was deshalb ein Staat wie Jugoslawien innerhalb seiner Grenzen tut, wie z. B. in Kosovo, ist allein seine Sache. Dieses Konzept der Souveränität als Grundlage der internationalen Beziehungen bildet eine zentrale Lehre aus Europas Religionskriegen." ("BZ" vom 25. Juni 1998)</p><p>Wie stellt sich der Bundesrat zu so einer Aussage? Hält er dieses "Konzept" der unantastbaren Souveränität noch für korrekt, wenn die Tatsache ethnischer Vertreibungen und massiver Menschenrechtsverletzungen in Kosovo doch heute nicht mehr bestritten werden kann?</p><p>Müssten die internationalen Beziehungen nicht auf eine entsprechende, neue Grundlage gestellt werden, und welche Gremien könnten diese neue Politik durchsetzen?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, in dieser Sache Schrittmacherfunktion zu übernehmen?</p>
  • Asyl- und Menschenrechte. Länderbeurteilung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Rahmen des Asylverfahrens werden Flüchtlingseigenschaft sowie Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) und die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft. Der Lage in den Herkunftsländern von Asylsuchenden wird dabei laufend Rechnung getragen.</p><p>Das Asylgesuch von Herrn Beqiri wurde mit Verfügung vom 23. April 1998 aufgrund der damaligen Aktenlage und unter Berücksichtigung der damaligen Situation in Kosovo abgelehnt. Gegen diesen Entscheid hat Herr Beqiri bei der ARK einen Rekurs eingereicht. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens ist das BFF aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten von Herrn Beqiri zum Schluss gekommen, dass Herr Beqiri heute bei einer Rückkehr in Kosovo gefährdet wäre. Er wurde deshalb am 11. September 1998 - gestützt auf Artikel 8 AsylG - als Flüchtling vorläufig aufgenommen.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Lage in Kosovo seit Jahren kontinuierlich und aufmerksam mittels verschiedener und breitgefächerter Informationsquellen. Dabei hat er zu keinem Zeitpunkt versucht, eine angeblich überholte Lagebeurteilung so lange als möglich durchzuhalten, sondern hat die der jeweiligen Situation angepassten Massnahmen getroffen.</p><p>So hat der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes am 12. Juni 1998 entschieden, die Ausreisefristen für abgewiesene Asylsuchende aus der Provinz Kosovo bis Ende Juli 1998 zu erstrecken, um einer möglichen Gefährdung von ausreisepflichtigen Personen aus der Provinz Kosovo Rechnung zu tragen. Am 21. Juli 1998 und am 16. September 1998 hat er das BFF angewiesen, die Ausreisefrist erneut zu verlängern, zuletzt bis zum 30. April 1999. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die in der Schweiz straffällig geworden sind.</p><p>Liegt zwischen dem Asyl- und Wegweisungsentscheid und dem Vollzug der Wegweisung eine grössere Zeitspanne und haben sich die Verhältnisse im Heimatland inzwischen entscheidend geändert, kann das Asylverfahren mittels ausserordentlicher Rechtsmittel wiederaufgenommen werden.</p><p>2. Die staatliche Souveränität bildet zwar auch heute noch einen Eckpfeiler der internationalen Beziehungen; deren absolute Ausgestaltung, wie sie offenbar vom Politologen Alan J. Kuperman vertreten wird, gilt aber heutzutage als überholt. So kann die Forderung nach Einhaltung international geschützter Menschenrechte nicht als Souveränitätsverletzung oder unzulässige Einmischung in innere Angelegenheiten betrachtet werden. Die Achtung der Menschenrechte ist zu einem legitimen Interesse der internationalen Gemeinschaft geworden. Ein Staat kann sich somit heutzutage nicht mehr auf den Grundsatz der Nichteinmischung berufen, um zu verhindern, dass die Menschenrechtslage auf seinem Territorium in einem internationalen Gremium, wie z. B. der Uno-Menschenrechtskommission oder der OSZE, erörtert oder Gegenstand von nichtmilitärischen Interventionen anderer Staaten oder gar der Völkergemeinschaft wird. Dies gilt erst recht, wenn es sich um schwere Verstösse gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht handelt.</p><p>Das in der Satzung der Vereinten Nationen enthaltene Gewaltverbot, welches zudem zwingendes Völkergewohnheitsrecht darstellt, untersagt die Anwendung oder die Androhung von Gewalt zwischen den Staaten. Vorbehalten bleibt einzig das Selbstverteidigungsrecht. Hingegen besitzt der Uno-Sicherheitsrat das Recht, gewaltsame Massnahmen anzuordnen, wenn er gestützt auf Kapitel VII der Charta feststellt, dass die Situation in Kosovo bzw. in der Bundesrepublik Jugoslawien eine Friedensbedrohung, einen Friedensbruch oder eine Aggression darstellt. Diese Feststellung sowie eine vom Sicherheitsrat ausgesprochene Ermächtigung an die Staaten oder regionalen Organisationen sind für einen rechtmässigen Einsatz militärischer Mittel in Kosovo notwendig. Die Militäroperation wäre zudem an das vom Sicherheitsrat erteilte Mandat gebunden. Gerade die Konflikte in Somalia, Rwanda, aber auch in Bosnien-Herzegowina zeigen, dass schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen und schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht eine Bedrohung für den internationalen Frieden und die Sicherheit der Menschheit darstellen können, gegen die der Sicherheitsrat einzuschreiten bereit ist.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, seine Guten Dienste zur Verfügung zu stellen, um zur friedlichen Lösung des Kosovo-Konfliktes beizutragen. Er hat dies den verschiedenen Parteien zur Kenntnis gebracht. Die Schweiz hat Anfang März 1998 im Ständigen Rat der OSZE den Vorschlag eingebracht, eine internationale Kosovo-Konferenz unter Mitwirkung der Bundesrepublik Jugoslawien durchzuführen. Obschon der schweizerische Vorschlag trotz Interesse als verfrüht beurteilt wurde, hält die Schweiz ihr Angebot der Guten Dienste nach wie vor aufrecht. Ansonsten sind die Möglichkeiten der Schweiz, zur Konfliktlösung beizutragen, begrenzt. Mit der zunehmenden Eskalation des Konfliktes konzentrieren sich die Hauptaktivitäten der internationalen Gemeinschaft auf internationale Organisationen und Gremien wie Uno, Nato, EU und Kontaktgruppe, welchen die Schweiz nicht angehört.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Das 1995 von Shaip Beqiri eingereichte Asylgesuch ist im April 1998 abgelehnt worden, was gemäss seiner Anwältin ein eindeutiges Fehlurteil gewesen sei. Dieser Fall ist einer unter Tausenden von Asylsuchenden aus Kosovo, der nur unter besonderen Umständen an die Öffentlichkeit gelangt ist, nämlich weil Beqiri als in der Schweiz lebender Autor an die Frankfurter Buchmesse eingeladen wurde ("NZZ" vom 25. Juni 1998).</p><p>Hängt ein dermassen krasses Fehlurteil, welches hoffentlich durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) noch korrigiert werden wird, mit der nun überholten, aber bis vor kurzem durchgehaltenen Länderbeurteilung des Bundesrates und des BFF betreffend Bundesrepublik Jugoslawien/Kosovo zusammen?</p><p>Wie können andere, nicht bekanntgewordene Folgen solcher Länderbeurteilungen (Gefährdung bei der Rückschaffung) überprüft und rückgängig gemacht werden?</p><p>2. Der US-Politologe Alan J. Kuperman hält einer militärischen Intervention in Kosovo entgegen, dass "seit dem Westfälischen Frieden gilt, dass Staaten als souverän zu betrachten sind. Was deshalb ein Staat wie Jugoslawien innerhalb seiner Grenzen tut, wie z. B. in Kosovo, ist allein seine Sache. Dieses Konzept der Souveränität als Grundlage der internationalen Beziehungen bildet eine zentrale Lehre aus Europas Religionskriegen." ("BZ" vom 25. Juni 1998)</p><p>Wie stellt sich der Bundesrat zu so einer Aussage? Hält er dieses "Konzept" der unantastbaren Souveränität noch für korrekt, wenn die Tatsache ethnischer Vertreibungen und massiver Menschenrechtsverletzungen in Kosovo doch heute nicht mehr bestritten werden kann?</p><p>Müssten die internationalen Beziehungen nicht auf eine entsprechende, neue Grundlage gestellt werden, und welche Gremien könnten diese neue Politik durchsetzen?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, in dieser Sache Schrittmacherfunktion zu übernehmen?</p>
    • Asyl- und Menschenrechte. Länderbeurteilung

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