Medizinische Untersuchungen für das Lehrpersonal
- ShortId
-
98.1127
- Id
-
19981127
- Updated
-
24.06.2025 23:40
- Language
-
de
- Title
-
Medizinische Untersuchungen für das Lehrpersonal
- AdditionalIndexing
-
medizinische Untersuchung;Krankheit;Erkrankung der Atemwege;Lehrkraft
- 1
-
- L04K01050209, medizinische Untersuchung
- L05K1301020102, Lehrkraft
- L04K01050106, Erkrankung der Atemwege
- L03K010501, Krankheit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Kontext</p><p>Die Vollzugsverordnung von 1930 zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose sieht eine ärztliche Untersuchung der Lehrkräfte vor ihrer Anstellung vor (Art. 35). Der Artikel 28 dieser Verordnung listet die davon betroffenen Schulen und die Lehrkräfte auf. Sollen die Lehrkräfte der neuen Fachhochschulen sich der Untersuchung unterziehen müssen oder können sie wie die universitären Lehrkräfte davon dispensiert werden?</p><p></p><p>Die Anfrage Béguin wirft drei Fragen auf - 1) die Frage nach dem aktuellen Stellenwert der Massnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose, so wie sie im Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose und der dazugehörigen Verordnung festgehalten sind; 2) die Frage nach der Streichung derjenigen Massnahmen, die überholt sind; 3) die Frage nach dem Risiko anderer übertragbarer Krankheiten, die durch eine weiterhin obligatorische ärztliche Untersuchung verhindert werden könnten.</p><p></p><p>Untersuchung der Lehrkräfte</p><p></p><p>Die Epidemiologie der Tuberkulose ist in den meisten europäischen Ländern wie auch in der Schweiz gekennzeichnet durch einen Abfall der Erkrankungszahlen in der einheimischen Bevölkerung, während die Erkrankung bei bestimmten Gruppen von Immigranten und auch in Randgruppen weiterhin vorkommt oder sogar ansteigt. In Übereinstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation und der Internationalen Union gegen die Tuberkulose und Lungenkrankheiten ist die routinemässige Untersuchung auf Tuberkulose nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Erkrankungszahlen so tief sind wie in unserer Allgemeinbevölkerung. Die diagnostische Treffsicherheit wäre nämlich tief und die Kosten pro entdecktem Fall sehr hoch. Die Anstrengungen sollen sich auf die individuelle Diagnose und Behandlung sowie auf die Untersuchung von Kontaktpersonen von Erkrankten beschränken.</p><p></p><p>Die Lungenliga Schweiz (früher Schweizerische Vereinigung gegen die Tuberkulose und Lungenkrankheiten) hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die "Richtlinien für das Screening auf Tuberkulose und radiologische Kontrollen" im BAG-Bulletin vom 29.4.96 erneuert und dabei diejenigen aus dem Jahr 1985 ersetzt. Die routinemässige Röntgenuntersuchung ist nur noch in Risikogruppen wie Immigranten aus Ländern mit hoher Tuberkuloseinzidenz oder Gefängnisinsassen angezeigt. Die routinemässige Untersuchung von Lehrkräften ist nicht mehr angezeigt.</p><p></p><p>Daher lautet die Antwort auf die erste Frage: Bei Lehrerinnen und Lehrern soll auf eine routinemässige Untersuchung auf Tuberkulose verzichtet werden. Die Mehrheit der Kantone hat ihre Gesetzgebung in diesem Sinne geändert und die obligatorische Untersuchung von Lehrkräften abgeschafft, ausser bei Herkunft aus einem Land mit hoher Tuberkuloseinzidenz oder längerem Aufenthalt in einem solchen Land.</p><p></p><p>Tuberkulose-Gesetzgebung</p><p></p><p>Das Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose stammt aus dem Jahr 1928, das heisst aus der vorantibiotischen Ära. Es wurde anlässlich der Inkraftsetzung des Epidemiengesetzes im Jahre 1974 revidiert. Die Vollzugsverordnung bietet mehrere Probleme. In erster Linie zielt es an den für die Kontrolle der Tuberkulose wichtigen Gruppen vorbei: Zum Beispiel ist die Untersuchung von Lehrkräften heute unwichtig, während andere Gruppen mit hohem Risiko oder die auf Medikamente multiresistenten Keime keine Erwähnung finden. Hingegen war die Verordnung Grundlage für die Schaffung der schulärztlichen Dienste sowie der kantonalen Organisationen gegen die Tuberkulose einschliesslich deren Subventionierung durch den Bund.</p><p></p><p>Daher kann die Tuberkulose-Gesetzgebung nicht global abgeschafft werden, weil sie veraltet sei. Das mittelfristige Ziel ist die Integration ihrer sinnvollen Bestimmungen in das Epidemiengesetz.</p><p></p><p>Die kantonalen Lungenligen sind äusserst wichtig. Sie sichern die notwendige Verbindung zwischen der individuellen und der öffentlichen Gesundheit (zum Beispiel durch die Betreuung von Tuberkulosekranken und ihrer Umgebungspersonen sowie die Hilfe bei ihrer Behandlung). Zwar rechtfertigt die Tuberkulose allein den schulärztlichen Dienst nicht, aber er nimmt eine unersetzliche Rolle für die öffentliche Gesundheit ein (Sicherung hoher Impfraten, Prävention von HIV/AIDS und Drogenproblemen etc.). Die Bundessubventionen an die kantonalen Lungenligen sind schon dadurch gerechtfertigt, dass ungefähr die Hälfte der jährlich gemeldeten Tuberkulosefälle aus dem Ausland eingeschleppt werden (Asylsuchende, Flüchtlinge, ausländische Arbeitnehmer und Reisende).</p><p></p><p>Revision der Tuberkulose-Gesetzgebung</p><p></p><p>Der Bundesrat ist bereit, die rechtlichen Grundlagen der heutigen Situation anzupassen. Er wird prüfen, inwieweit und in welchem Zeitrahmen die veralteten Artikel in der Bundesratsverordnung vom 20. Juni 1930 aufgehoben werden können.</p><p></p><p>Mittelfristig werden die noch relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose im Rahmen einer Teilrevision in das Epidemiengesetz integriert.</p><p></p><p>Untersuchungen auf andere Infektionskrankheiten</p><p></p><p>Bei niedriger Inzidenz einer Krankheit sind gezielte Untersuchungen in Risikogruppen sinnvoller als ungerichtete Untersuchungen. Eine ärztliche Untersuchung hat nur im Falle einer schweren, früh und leicht diagnostizierbaren Infektionskrankheit einen Sinn, gegen die auch noch effiziente Massnahmen ergriffen werden können.</p><p></p><p>Die Massnahmen zum Schulausschluss bei Infektionskrankheiten, die sich auf Schüler und Lehrer beziehen, werden für notwendig und genügend erachtet. Im übrigen erlaubt die Gesetzgebung, dem Import von Infektionskrankheiten durch ausländische Arbeitnehmer (inklusive Lehrkräfte) vorzubeugen (Verordnung über den Grenzsanitätsdienst). Konkret wird bei ausländischen Arbeitnehmern eine radiologische Untersuchung der Lungen verlangt.</p><p></p><p>Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es zur Zeit in der Schweiz keine Infektionskrankheit gibt, die eine routinemässige, flächendeckende Untersuchung der Lehrkräfte rechtfertigen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gestützt auf Artikel 35 der Vollzugsverordnung vom 20. Juni 1930 zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose müssen "Lehrer und Pflegepersonen [...] sich vor ihrer Anstellung einer ärztlichen Untersuchung durch den von der zuständigen Behörde bezeichneten Arzt unterziehen".</p><p>In Artikel 28 der gleichen Verordnung ist das von dieser Bestimmung betroffene Personal aufgeführt.</p><p>Mit der Schaffung der Fachhochschulen (FHS) stellt sich die Frage, ob die Lehrkräfte dieser neuen Schulen den ärztlichen Eintrittsuntersuchungen unterstellt sind meistens unterrichten ja die gleichen Personen bereits an einer Berufsschule oder ob sie dem Status des universitären Lehrkörpers gleichgesetzt werden, für den diese Verordnung nicht gilt.</p><p>Auf meine Anfrage hat das BAG am 27. Mai 1998 geantwortet, dass sich diese Frage angesichts dieses überholten Gesetzes gar nicht stelle. Das Lehrpersonal der FHS jedenfalls sei dieser Verordnung nicht unterstellt und es sei wünschenswert, dass alle Lehrkräfte von der obligatorischen ärztlichen Untersuchung befreit würden.</p><p>Teilt der Bundesrat diese Meinung?</p><p>Falls ja, wäre es nicht angebracht, die veraltete Gesetzgebung aufzuheben?</p><p>Oder wäre er andernfalls bereit, die obligatorische ärztlichen Untersuchung zwar beizubehalten, jedoch die Verordnung so zu ändern, dass die Lehrkräfte anstelle auf Tuberkulose auf andere ansteckende Krankheiten hin untersucht würden?</p>
- Medizinische Untersuchungen für das Lehrpersonal
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Kontext</p><p>Die Vollzugsverordnung von 1930 zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose sieht eine ärztliche Untersuchung der Lehrkräfte vor ihrer Anstellung vor (Art. 35). Der Artikel 28 dieser Verordnung listet die davon betroffenen Schulen und die Lehrkräfte auf. Sollen die Lehrkräfte der neuen Fachhochschulen sich der Untersuchung unterziehen müssen oder können sie wie die universitären Lehrkräfte davon dispensiert werden?</p><p></p><p>Die Anfrage Béguin wirft drei Fragen auf - 1) die Frage nach dem aktuellen Stellenwert der Massnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose, so wie sie im Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose und der dazugehörigen Verordnung festgehalten sind; 2) die Frage nach der Streichung derjenigen Massnahmen, die überholt sind; 3) die Frage nach dem Risiko anderer übertragbarer Krankheiten, die durch eine weiterhin obligatorische ärztliche Untersuchung verhindert werden könnten.</p><p></p><p>Untersuchung der Lehrkräfte</p><p></p><p>Die Epidemiologie der Tuberkulose ist in den meisten europäischen Ländern wie auch in der Schweiz gekennzeichnet durch einen Abfall der Erkrankungszahlen in der einheimischen Bevölkerung, während die Erkrankung bei bestimmten Gruppen von Immigranten und auch in Randgruppen weiterhin vorkommt oder sogar ansteigt. In Übereinstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation und der Internationalen Union gegen die Tuberkulose und Lungenkrankheiten ist die routinemässige Untersuchung auf Tuberkulose nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Erkrankungszahlen so tief sind wie in unserer Allgemeinbevölkerung. Die diagnostische Treffsicherheit wäre nämlich tief und die Kosten pro entdecktem Fall sehr hoch. Die Anstrengungen sollen sich auf die individuelle Diagnose und Behandlung sowie auf die Untersuchung von Kontaktpersonen von Erkrankten beschränken.</p><p></p><p>Die Lungenliga Schweiz (früher Schweizerische Vereinigung gegen die Tuberkulose und Lungenkrankheiten) hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die "Richtlinien für das Screening auf Tuberkulose und radiologische Kontrollen" im BAG-Bulletin vom 29.4.96 erneuert und dabei diejenigen aus dem Jahr 1985 ersetzt. Die routinemässige Röntgenuntersuchung ist nur noch in Risikogruppen wie Immigranten aus Ländern mit hoher Tuberkuloseinzidenz oder Gefängnisinsassen angezeigt. Die routinemässige Untersuchung von Lehrkräften ist nicht mehr angezeigt.</p><p></p><p>Daher lautet die Antwort auf die erste Frage: Bei Lehrerinnen und Lehrern soll auf eine routinemässige Untersuchung auf Tuberkulose verzichtet werden. Die Mehrheit der Kantone hat ihre Gesetzgebung in diesem Sinne geändert und die obligatorische Untersuchung von Lehrkräften abgeschafft, ausser bei Herkunft aus einem Land mit hoher Tuberkuloseinzidenz oder längerem Aufenthalt in einem solchen Land.</p><p></p><p>Tuberkulose-Gesetzgebung</p><p></p><p>Das Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose stammt aus dem Jahr 1928, das heisst aus der vorantibiotischen Ära. Es wurde anlässlich der Inkraftsetzung des Epidemiengesetzes im Jahre 1974 revidiert. Die Vollzugsverordnung bietet mehrere Probleme. In erster Linie zielt es an den für die Kontrolle der Tuberkulose wichtigen Gruppen vorbei: Zum Beispiel ist die Untersuchung von Lehrkräften heute unwichtig, während andere Gruppen mit hohem Risiko oder die auf Medikamente multiresistenten Keime keine Erwähnung finden. Hingegen war die Verordnung Grundlage für die Schaffung der schulärztlichen Dienste sowie der kantonalen Organisationen gegen die Tuberkulose einschliesslich deren Subventionierung durch den Bund.</p><p></p><p>Daher kann die Tuberkulose-Gesetzgebung nicht global abgeschafft werden, weil sie veraltet sei. Das mittelfristige Ziel ist die Integration ihrer sinnvollen Bestimmungen in das Epidemiengesetz.</p><p></p><p>Die kantonalen Lungenligen sind äusserst wichtig. Sie sichern die notwendige Verbindung zwischen der individuellen und der öffentlichen Gesundheit (zum Beispiel durch die Betreuung von Tuberkulosekranken und ihrer Umgebungspersonen sowie die Hilfe bei ihrer Behandlung). Zwar rechtfertigt die Tuberkulose allein den schulärztlichen Dienst nicht, aber er nimmt eine unersetzliche Rolle für die öffentliche Gesundheit ein (Sicherung hoher Impfraten, Prävention von HIV/AIDS und Drogenproblemen etc.). Die Bundessubventionen an die kantonalen Lungenligen sind schon dadurch gerechtfertigt, dass ungefähr die Hälfte der jährlich gemeldeten Tuberkulosefälle aus dem Ausland eingeschleppt werden (Asylsuchende, Flüchtlinge, ausländische Arbeitnehmer und Reisende).</p><p></p><p>Revision der Tuberkulose-Gesetzgebung</p><p></p><p>Der Bundesrat ist bereit, die rechtlichen Grundlagen der heutigen Situation anzupassen. Er wird prüfen, inwieweit und in welchem Zeitrahmen die veralteten Artikel in der Bundesratsverordnung vom 20. Juni 1930 aufgehoben werden können.</p><p></p><p>Mittelfristig werden die noch relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose im Rahmen einer Teilrevision in das Epidemiengesetz integriert.</p><p></p><p>Untersuchungen auf andere Infektionskrankheiten</p><p></p><p>Bei niedriger Inzidenz einer Krankheit sind gezielte Untersuchungen in Risikogruppen sinnvoller als ungerichtete Untersuchungen. Eine ärztliche Untersuchung hat nur im Falle einer schweren, früh und leicht diagnostizierbaren Infektionskrankheit einen Sinn, gegen die auch noch effiziente Massnahmen ergriffen werden können.</p><p></p><p>Die Massnahmen zum Schulausschluss bei Infektionskrankheiten, die sich auf Schüler und Lehrer beziehen, werden für notwendig und genügend erachtet. Im übrigen erlaubt die Gesetzgebung, dem Import von Infektionskrankheiten durch ausländische Arbeitnehmer (inklusive Lehrkräfte) vorzubeugen (Verordnung über den Grenzsanitätsdienst). Konkret wird bei ausländischen Arbeitnehmern eine radiologische Untersuchung der Lungen verlangt.</p><p></p><p>Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es zur Zeit in der Schweiz keine Infektionskrankheit gibt, die eine routinemässige, flächendeckende Untersuchung der Lehrkräfte rechtfertigen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gestützt auf Artikel 35 der Vollzugsverordnung vom 20. Juni 1930 zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose müssen "Lehrer und Pflegepersonen [...] sich vor ihrer Anstellung einer ärztlichen Untersuchung durch den von der zuständigen Behörde bezeichneten Arzt unterziehen".</p><p>In Artikel 28 der gleichen Verordnung ist das von dieser Bestimmung betroffene Personal aufgeführt.</p><p>Mit der Schaffung der Fachhochschulen (FHS) stellt sich die Frage, ob die Lehrkräfte dieser neuen Schulen den ärztlichen Eintrittsuntersuchungen unterstellt sind meistens unterrichten ja die gleichen Personen bereits an einer Berufsschule oder ob sie dem Status des universitären Lehrkörpers gleichgesetzt werden, für den diese Verordnung nicht gilt.</p><p>Auf meine Anfrage hat das BAG am 27. Mai 1998 geantwortet, dass sich diese Frage angesichts dieses überholten Gesetzes gar nicht stelle. Das Lehrpersonal der FHS jedenfalls sei dieser Verordnung nicht unterstellt und es sei wünschenswert, dass alle Lehrkräfte von der obligatorischen ärztlichen Untersuchung befreit würden.</p><p>Teilt der Bundesrat diese Meinung?</p><p>Falls ja, wäre es nicht angebracht, die veraltete Gesetzgebung aufzuheben?</p><p>Oder wäre er andernfalls bereit, die obligatorische ärztlichen Untersuchung zwar beizubehalten, jedoch die Verordnung so zu ändern, dass die Lehrkräfte anstelle auf Tuberkulose auf andere ansteckende Krankheiten hin untersucht würden?</p>
- Medizinische Untersuchungen für das Lehrpersonal
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