Militärflugplätze oder anderes Armeegelände. Zivile Nutzung
- ShortId
-
98.1129
- Id
-
19981129
- Updated
-
24.06.2025 22:49
- Language
-
de
- Title
-
Militärflugplätze oder anderes Armeegelände. Zivile Nutzung
- AdditionalIndexing
-
Landeigentum der öffentlichen Hand;Eigentumsübertragung;militärische Anlage;Raumplanung;Militärflugplatz
- 1
-
- L05K0402010501, Militärflugplatz
- L04K04020105, militärische Anlage
- L03K010204, Raumplanung
- L06K050701090102, Landeigentum der öffentlichen Hand
- L04K05070107, Eigentumsübertragung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Liquidation von Bauten, Anlagen und Grundstücken, weiche von der Armee nicht mehr benötigt werden, wird in Absprache mit den interessierten Bundesämtern durchgeführt. Bei einer allfälligen zivilen Weiterverwendung werden die Angebote in folgender Reihenfolge berücksichtigt:</p><p>- zivile Bundesstellen; </p><p>- Kantone der betroffenen Standorte; </p><p>- Gemeinden; </p><p>- private Interessenten.</p><p>Die zivilen Bundesstellen, die Kantone und die Gemeinden werden über die Liquidationsvorhaben informiert. Zivile Nachnutzungen sind nur im Rahmen der Vorgaben des Raumplanungsgesetzes möglich. Somit sind für solche Nachnutzungen allenfalls überörtliche Planungen, in jedem Fall aber die entsprechenden Baubewilligungen notwendig. Diese Verfahren stellen sicher, dass auch die umweltrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.</p><p></p><p>2. Es bestehen seit 1994 Konzepte und Grundsätze für die Abläufe bei der Liquidation von obsoleten militärischen Bauten, Anlagen und Grundstücken. Die wichtigsten Grundsätze sind die folgenden:</p><p>- Die Liquidation erfolgt nach einem geplanten ordentlichen Ablauf (analog wie ein Bauprojekt).</p><p>- Die Einhaltung der relevanten bestehenden Bundesgesetze ist sichergestellt.</p><p>- Preisbemessungen werden durch Schätzungsspezialisten des Bundes und der Privatwirtschaft vorgenommen.</p><p>- Es werden keine Objekte gratis abgegeben.</p><p>- Anstelle von Landverkäufen wird auch die Überlassung zur Miete, Pacht und im Baurecht geprüft.</p><p>Im künftigen "Sachplan Militär" sollen zudem materielle Planungsgrundsätze für die Überführung obsoleter militärischer Objekte in eine zivile Nutzung aufgenommen werden. Im "Sachplan Infrastrukturen der Luftfahrt" (SIL), Entwurf September 1998, werden solche Grundsätze für eine allfällige Weiterbenutzung ehemaliger Militärflugplätze festgehalten. Wenn keine Veräusserung möglich ist, bleibt das Objekt für den Unterhalt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Um u. a. sicherzustellen, dass keine Gefahren für Dritte entstehen, wird der Aufwand zum Unterhalt und zur Gewährleistung der Sicherheit auf ein Minimum beschränkt.</p><p></p><p>3. Die Federführung für die Liquidation von obsoleten militärischen Bauten, Anlagen und Grundstücken liegt beim Generalstab, Untergruppe Planung. Das Departementscontrolling in diesem Bereich wird durch das Generalsekretariat VBS wahrgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Einige Militärflugplätze und wahrscheinlich auch anderes militärisches Gelände sind der Armee nicht mehr von Nutzen und werden jetzt oder in Zukunft wieder der zivilen Nutzung zugeführt. Durch ihre Lage können sie für die lokale und sogar kantonale Raumplanungspolitik von grosser Bedeutung sein (Wirtschaftsförderung, Natur- und Landschaftsschutz etc.)</p><p>- Findet die Abgabe dieser Gelände in Koordination mit den zuständigen Bundesämtern statt (insbesondere mit dem Raumplanungsamt und dem BUWAL)?</p><p>- Wurden bestimmte Rahmenbedingungen für die Abgabe dieser Gelände festgelegt (Kosten, Einbezug in eine Raumplanungspolitik, Bedingungen für eine eventuelle sofortige oder spätere Abgabe an Privatpersonen etc.)?</p><p>- Welches Organ des Bundes wird die Hauptleitung für dieses Vorhaben übernehmen?</p>
- Militärflugplätze oder anderes Armeegelände. Zivile Nutzung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Liquidation von Bauten, Anlagen und Grundstücken, weiche von der Armee nicht mehr benötigt werden, wird in Absprache mit den interessierten Bundesämtern durchgeführt. Bei einer allfälligen zivilen Weiterverwendung werden die Angebote in folgender Reihenfolge berücksichtigt:</p><p>- zivile Bundesstellen; </p><p>- Kantone der betroffenen Standorte; </p><p>- Gemeinden; </p><p>- private Interessenten.</p><p>Die zivilen Bundesstellen, die Kantone und die Gemeinden werden über die Liquidationsvorhaben informiert. Zivile Nachnutzungen sind nur im Rahmen der Vorgaben des Raumplanungsgesetzes möglich. Somit sind für solche Nachnutzungen allenfalls überörtliche Planungen, in jedem Fall aber die entsprechenden Baubewilligungen notwendig. Diese Verfahren stellen sicher, dass auch die umweltrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.</p><p></p><p>2. Es bestehen seit 1994 Konzepte und Grundsätze für die Abläufe bei der Liquidation von obsoleten militärischen Bauten, Anlagen und Grundstücken. Die wichtigsten Grundsätze sind die folgenden:</p><p>- Die Liquidation erfolgt nach einem geplanten ordentlichen Ablauf (analog wie ein Bauprojekt).</p><p>- Die Einhaltung der relevanten bestehenden Bundesgesetze ist sichergestellt.</p><p>- Preisbemessungen werden durch Schätzungsspezialisten des Bundes und der Privatwirtschaft vorgenommen.</p><p>- Es werden keine Objekte gratis abgegeben.</p><p>- Anstelle von Landverkäufen wird auch die Überlassung zur Miete, Pacht und im Baurecht geprüft.</p><p>Im künftigen "Sachplan Militär" sollen zudem materielle Planungsgrundsätze für die Überführung obsoleter militärischer Objekte in eine zivile Nutzung aufgenommen werden. Im "Sachplan Infrastrukturen der Luftfahrt" (SIL), Entwurf September 1998, werden solche Grundsätze für eine allfällige Weiterbenutzung ehemaliger Militärflugplätze festgehalten. Wenn keine Veräusserung möglich ist, bleibt das Objekt für den Unterhalt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Um u. a. sicherzustellen, dass keine Gefahren für Dritte entstehen, wird der Aufwand zum Unterhalt und zur Gewährleistung der Sicherheit auf ein Minimum beschränkt.</p><p></p><p>3. Die Federführung für die Liquidation von obsoleten militärischen Bauten, Anlagen und Grundstücken liegt beim Generalstab, Untergruppe Planung. Das Departementscontrolling in diesem Bereich wird durch das Generalsekretariat VBS wahrgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Einige Militärflugplätze und wahrscheinlich auch anderes militärisches Gelände sind der Armee nicht mehr von Nutzen und werden jetzt oder in Zukunft wieder der zivilen Nutzung zugeführt. Durch ihre Lage können sie für die lokale und sogar kantonale Raumplanungspolitik von grosser Bedeutung sein (Wirtschaftsförderung, Natur- und Landschaftsschutz etc.)</p><p>- Findet die Abgabe dieser Gelände in Koordination mit den zuständigen Bundesämtern statt (insbesondere mit dem Raumplanungsamt und dem BUWAL)?</p><p>- Wurden bestimmte Rahmenbedingungen für die Abgabe dieser Gelände festgelegt (Kosten, Einbezug in eine Raumplanungspolitik, Bedingungen für eine eventuelle sofortige oder spätere Abgabe an Privatpersonen etc.)?</p><p>- Welches Organ des Bundes wird die Hauptleitung für dieses Vorhaben übernehmen?</p>
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