Investitionsbeiträge des Bundes an den Ausbau des Flughafens Basel-Mülhausen
- ShortId
-
98.1133
- Id
-
19981133
- Updated
-
24.06.2025 22:34
- Language
-
de
- Title
-
Investitionsbeiträge des Bundes an den Ausbau des Flughafens Basel-Mülhausen
- AdditionalIndexing
-
Flughafen;Basel (Kanton);Luftrecht;Verpflichtungskredit;Investitionsbeihilfe;Frankreich;Investitionskredit
- 1
-
- L05K0704010106, Investitionsbeihilfe
- L05K0301010103, Basel (Kanton)
- L04K18040101, Flughafen
- L04K03010106, Frankreich
- L04K11040304, Investitionskredit
- L04K11020306, Verpflichtungskredit
- L04K18020403, Luftrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 4. Juli 1949 haben Frankreich und die Schweiz den Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen (SR 0.748.131.934.92) abgeschlossen mit dem Ziel, den Flughafen gemeinsam zu bauen und zu betreiben. Da es schon allein aus topographischen Gründen nicht möglich war, auf baslerischem Gebiet einen Flughafen zu errichten, anerbot sich das Elsass bzw. Frankreich, den Flughafen auf elsässischem Gebiet anzusiedeln und diesen der Schweiz und den schweizerischen Fluggesellschaften im Rahmen einer binationalen Flughafenunternehmung zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen.</p><p>Diese staatsvertragliche Regelung sah vor, dass Frankreich das Land zur Verfügung stellt und die Schweiz die Finanzierung des Ausbaus übernimmt. Wäre die ursprüngliche staatsvertragliche Regelung - wie dies von französischer Seite gefordert wurde - auch auf den geplanten Ausbau des Flughafens (Investitionsprogramm 1997-2004) angewendet worden, dann hätte das bedeutet, dass die Eidgenossenschaft bzw. der Kanton Basel-Stadt nun rund 375 Millionen Franken aufbringen müsste.</p><p>Auf schweizerische Bemühungen hin wurde der Staatsvertrag mittels zweier Nachträge (Nachtrag Nr. 3 vom 12./29.02.1996, AS 1996 1225ff., und Nachtrag Nr. 4 vom 19.11.1997/16.01.1998, AS 1998 1781ff.) dahingehend geändert, dass der Flughafen künftige Investitionsvorhaben soweit wie möglich selber zu finanzieren hat und dass die beiden Staaten - sofern sie feststellen, dass der Flughafen die Finanzierung des Ausbaus allein nicht sicherstellen kann - die Restfinanzierung paritätisch, d. h. zu gleichen Teilen, übernehmen. Diese Nachträge konnte der Bundesrat gestützt auf Artikel 19 des Staatsvertrages in alleiniger Kompetenz genehmigen.</p><p>Im innerschweizerischen Verhältnis ist es für die Eidgenossenschaft naheliegend, für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bezüglich des Ausbaus des Flughafens die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft heranzuziehen. Es liegt auch im Interesse der beiden Kantone, den Flughafenausbau mitzufinanzieren, um so ihre Stellung als "Flughafenkantone" gegenüber der Eidgenossenschaft und den französischen Behörden zu festigen. In diesem Sinne wurde zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft am 25. November 1997/14. Januar 1998 eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen, welche von den beiden kantonalen Parlamenten genehmigt wurde.</p><p>Zu den Fragen:</p><p>1. Ja, die grundsätzliche Verpflichtung, vom Flughafen nicht selber finanzierbare Investitionen paritätisch zwischen der Schweiz und Frankreich aufzuteilen, ist mit dem genannten Nachtrag Nr. 4 gegeben. Die konkrete Zusage über die Sicherung des Investitionsbeitrages von 66,7 Millionen Franken für den anstehenden Ausbau erfolgte am 7. September 1998, unmittelbar nach der Genehmigung des Verpflichtungskredites durch die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. Sie erfolgte direkt an den Präsidenten des Verwaltungsrates des Flughafens und an die französischen Behörden und musste vorgängig dem Parlament nicht vorgelegt werden. Der Verpflichtungskredit ist im Nachtrag II zum Voranschlag 1998 enthalten.</p><p>2. Der Verpflichtungskredit stützt sich direkt auf den erwähnten Nachtrag Nr. 4 zum Anhang II des Staatsvertrages, und nicht auf das LFG. Der Nachtrag Nr. 4 sieht die Gewährung von A-fonds-perdu-Beiträgen vor.</p><p>3./4. Der Bundesrat hat sich am 19. August 1998 für den Verpflichtungskredit ausgesprochen. Dieser Verpflichtungskredit wurde von der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte am 7. September 1998 genehmigt, dies in Anwendung von Artikel 31 Absatz 3 des Finanzhaushaltgesetzes.</p><p>In der Folge hat der Verwaltungsrat des Flughafens am 11. September 1998 - nachdem feststand, dass von den beiden Staaten gleichwertige Zusicherungen bestehen - das Investitionsprogramm 1997-2004 definitiv beschlossen und als erstes die Erweiterung des Flughofes veranlasst.</p><p>5. Antwort: Ja.</p><p>6. Der Entscheid des Bundesrates und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte stützt sich auf die zwischenstaatliche Vereinbarung und stellt eine Sicherstellung der Verpflichtung zur Mitfinanzierung dar für den Fall, dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sich nicht in der Lage sähen, ihren Anteil zu übernehmen. Eine Ablehnung der Mitfinanzierung durch die Bevölkerung der Kantone hätte deshalb betreffend Verpflichtungskredit keinen Einfluss, wohl aber auf die Kompetenzregelung Bund/Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend den Flughafen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund, Basel-Landschaft und Basel-Stadt übernimmt der Bund die Verpflichtung, die von der Schweiz an den Ausbau des Flughafens Basel-Mülhausen zu leistenden Investitionsbeiträge (im konkreten Fall 66,7 Millionen Franken) zu übernehmen, falls das Parlament oder die Parlamente oder das Volk eines oder beider Kantone ihren Anteil nicht bewilligen.</p><p>Diese Vereinbarung wirft zahlreiche Fragen auf, namentlich nach den rechtlichen Grundlagen und der Wahrung der demokratischen Grundrechte.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat die Schweiz die Zusicherung an Frankreich über den Investitionsbeitrag bereits abgegeben? Wie heisst allenfalls das entsprechende Dokument, und wird es dem Parlament noch vorgelegt?</p><p>2. Auf welche gesetzlichen Grundlagen stützt sich der Bundesrat, wenn er die Verpflichtung zur Übernahme des Investitionskredites für den Flughafenausbau übernimmt? Investitionsbeträge à fonds perdu sind ja gemäss Luftfahrtgesetz (Art. 101a LFG) nicht möglich, sondern es besteht lediglich die Möglichkeit, dass der Bund "zins- und amortisationsgünstige Darlehen bis zu 25 Prozent der Baukosten an die Verbesserung und Erweiterung der Flughäfen Basel-Mülhausen, Genf und Zürich gewähren kann". Die Garantieleistung kann auch nicht als Beteiligung "an Flugplatz- oder Luftverkehrsunternehmen" gemäss Artikel 102 LFG gelten.</p><p>3. Wann hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten vorsorglich die zur Deckung seiner Verpflichtung notwendigen Verpflichtungskredite beantragt?</p><p>4. Hat die eidgenössische Finanzdelegation den Verpflichtungskredit genehmigt?</p><p>5. Für den Fall, dass die Kantone Basel-Landschaft und/oder Basel-Stadt den Investitionskredit an den Flughafenausbau ablehnen, muss der Bund dann den Investitionskredit in jedem Fall gewähren?</p><p>6. Welchen Einfluss auf den Entscheid des Bundesrates hätte eine demokratisch gefällte Ablehnung des Flughafenkredites durch die Bevölkerung von Basel-Landschaft und/oder Basel-Stadt?</p>
- Investitionsbeiträge des Bundes an den Ausbau des Flughafens Basel-Mülhausen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 4. Juli 1949 haben Frankreich und die Schweiz den Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen (SR 0.748.131.934.92) abgeschlossen mit dem Ziel, den Flughafen gemeinsam zu bauen und zu betreiben. Da es schon allein aus topographischen Gründen nicht möglich war, auf baslerischem Gebiet einen Flughafen zu errichten, anerbot sich das Elsass bzw. Frankreich, den Flughafen auf elsässischem Gebiet anzusiedeln und diesen der Schweiz und den schweizerischen Fluggesellschaften im Rahmen einer binationalen Flughafenunternehmung zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen.</p><p>Diese staatsvertragliche Regelung sah vor, dass Frankreich das Land zur Verfügung stellt und die Schweiz die Finanzierung des Ausbaus übernimmt. Wäre die ursprüngliche staatsvertragliche Regelung - wie dies von französischer Seite gefordert wurde - auch auf den geplanten Ausbau des Flughafens (Investitionsprogramm 1997-2004) angewendet worden, dann hätte das bedeutet, dass die Eidgenossenschaft bzw. der Kanton Basel-Stadt nun rund 375 Millionen Franken aufbringen müsste.</p><p>Auf schweizerische Bemühungen hin wurde der Staatsvertrag mittels zweier Nachträge (Nachtrag Nr. 3 vom 12./29.02.1996, AS 1996 1225ff., und Nachtrag Nr. 4 vom 19.11.1997/16.01.1998, AS 1998 1781ff.) dahingehend geändert, dass der Flughafen künftige Investitionsvorhaben soweit wie möglich selber zu finanzieren hat und dass die beiden Staaten - sofern sie feststellen, dass der Flughafen die Finanzierung des Ausbaus allein nicht sicherstellen kann - die Restfinanzierung paritätisch, d. h. zu gleichen Teilen, übernehmen. Diese Nachträge konnte der Bundesrat gestützt auf Artikel 19 des Staatsvertrages in alleiniger Kompetenz genehmigen.</p><p>Im innerschweizerischen Verhältnis ist es für die Eidgenossenschaft naheliegend, für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bezüglich des Ausbaus des Flughafens die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft heranzuziehen. Es liegt auch im Interesse der beiden Kantone, den Flughafenausbau mitzufinanzieren, um so ihre Stellung als "Flughafenkantone" gegenüber der Eidgenossenschaft und den französischen Behörden zu festigen. In diesem Sinne wurde zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft am 25. November 1997/14. Januar 1998 eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen, welche von den beiden kantonalen Parlamenten genehmigt wurde.</p><p>Zu den Fragen:</p><p>1. Ja, die grundsätzliche Verpflichtung, vom Flughafen nicht selber finanzierbare Investitionen paritätisch zwischen der Schweiz und Frankreich aufzuteilen, ist mit dem genannten Nachtrag Nr. 4 gegeben. Die konkrete Zusage über die Sicherung des Investitionsbeitrages von 66,7 Millionen Franken für den anstehenden Ausbau erfolgte am 7. September 1998, unmittelbar nach der Genehmigung des Verpflichtungskredites durch die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. Sie erfolgte direkt an den Präsidenten des Verwaltungsrates des Flughafens und an die französischen Behörden und musste vorgängig dem Parlament nicht vorgelegt werden. Der Verpflichtungskredit ist im Nachtrag II zum Voranschlag 1998 enthalten.</p><p>2. Der Verpflichtungskredit stützt sich direkt auf den erwähnten Nachtrag Nr. 4 zum Anhang II des Staatsvertrages, und nicht auf das LFG. Der Nachtrag Nr. 4 sieht die Gewährung von A-fonds-perdu-Beiträgen vor.</p><p>3./4. Der Bundesrat hat sich am 19. August 1998 für den Verpflichtungskredit ausgesprochen. Dieser Verpflichtungskredit wurde von der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte am 7. September 1998 genehmigt, dies in Anwendung von Artikel 31 Absatz 3 des Finanzhaushaltgesetzes.</p><p>In der Folge hat der Verwaltungsrat des Flughafens am 11. September 1998 - nachdem feststand, dass von den beiden Staaten gleichwertige Zusicherungen bestehen - das Investitionsprogramm 1997-2004 definitiv beschlossen und als erstes die Erweiterung des Flughofes veranlasst.</p><p>5. Antwort: Ja.</p><p>6. Der Entscheid des Bundesrates und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte stützt sich auf die zwischenstaatliche Vereinbarung und stellt eine Sicherstellung der Verpflichtung zur Mitfinanzierung dar für den Fall, dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sich nicht in der Lage sähen, ihren Anteil zu übernehmen. Eine Ablehnung der Mitfinanzierung durch die Bevölkerung der Kantone hätte deshalb betreffend Verpflichtungskredit keinen Einfluss, wohl aber auf die Kompetenzregelung Bund/Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend den Flughafen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund, Basel-Landschaft und Basel-Stadt übernimmt der Bund die Verpflichtung, die von der Schweiz an den Ausbau des Flughafens Basel-Mülhausen zu leistenden Investitionsbeiträge (im konkreten Fall 66,7 Millionen Franken) zu übernehmen, falls das Parlament oder die Parlamente oder das Volk eines oder beider Kantone ihren Anteil nicht bewilligen.</p><p>Diese Vereinbarung wirft zahlreiche Fragen auf, namentlich nach den rechtlichen Grundlagen und der Wahrung der demokratischen Grundrechte.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat die Schweiz die Zusicherung an Frankreich über den Investitionsbeitrag bereits abgegeben? Wie heisst allenfalls das entsprechende Dokument, und wird es dem Parlament noch vorgelegt?</p><p>2. Auf welche gesetzlichen Grundlagen stützt sich der Bundesrat, wenn er die Verpflichtung zur Übernahme des Investitionskredites für den Flughafenausbau übernimmt? Investitionsbeträge à fonds perdu sind ja gemäss Luftfahrtgesetz (Art. 101a LFG) nicht möglich, sondern es besteht lediglich die Möglichkeit, dass der Bund "zins- und amortisationsgünstige Darlehen bis zu 25 Prozent der Baukosten an die Verbesserung und Erweiterung der Flughäfen Basel-Mülhausen, Genf und Zürich gewähren kann". Die Garantieleistung kann auch nicht als Beteiligung "an Flugplatz- oder Luftverkehrsunternehmen" gemäss Artikel 102 LFG gelten.</p><p>3. Wann hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten vorsorglich die zur Deckung seiner Verpflichtung notwendigen Verpflichtungskredite beantragt?</p><p>4. Hat die eidgenössische Finanzdelegation den Verpflichtungskredit genehmigt?</p><p>5. Für den Fall, dass die Kantone Basel-Landschaft und/oder Basel-Stadt den Investitionskredit an den Flughafenausbau ablehnen, muss der Bund dann den Investitionskredit in jedem Fall gewähren?</p><p>6. Welchen Einfluss auf den Entscheid des Bundesrates hätte eine demokratisch gefällte Ablehnung des Flughafenkredites durch die Bevölkerung von Basel-Landschaft und/oder Basel-Stadt?</p>
- Investitionsbeiträge des Bundes an den Ausbau des Flughafens Basel-Mülhausen
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