Krankenkassenplünderung durch überbezahlte Direktoren
- ShortId
-
98.1139
- Id
-
19981139
- Updated
-
24.06.2025 21:03
- Language
-
de
- Title
-
Krankenkassenplünderung durch überbezahlte Direktoren
- AdditionalIndexing
-
Lohn;Krankenversicherung;Versicherungsprämie;Versicherungsaufsicht;Führungskraft
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0702020204, Führungskraft
- L05K0702010103, Lohn
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p></p><p></p><p>Wie in der Einfachen Anfrage zu Recht festgestellt wird, sind Krankenkassen Privatunternehmen. Die Festsetzung von Löhnen, Gehältern, Abfindungen sind Unternehmensentscheide, die in der Verantwortung der Unternehmensleitung liegen. Wie der Bundesrat schon in seiner Antwort auf die Interpellation Guisan (96.3467) und auf die Motion Rechsteiner (97.3337) erklärt hat, sind die Versicherer gehalten, ihre Verwaltungskosten für die soziale Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken (Art. 22 Abs. 1 KVG). Mit Art. 22 Abs. 2 KVG verfügt der Bundesrat über die Kompetenz, Bestimmungen über die Begrenzung der Verwaltungskosten zu erlassen. Der Bundesrat hat in einer ersten Phase bewusst darauf verzichtet, von dieser Kompetenz Gebrauch zu machen, zumal er davon ausgegangen ist, dass die Konkurrenz und der damit verbundene Druck auf die Versicherer ein gutes Instrument sei, diese Kosten nicht unbegrenzt anwachsen zu lassen. Die Verwaltungskosten der Krankenversicherer, ausgedrückt in Prozenten der vereinnahmten Bruttoprämien, zeigen für die Periode 1996 bis 1999 (1998 und 1999 budgetiert) folgende Entwicklung: 1996: 8,60 Prozent; 1997: 7,41 Prozent; 1998: 7,21 Prozent; 1999: 7,04 Prozent.</p><p></p><p>Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, solange das allgemein übliche Mass nicht überschritten wird, in die Lohnstrukturen der Krankenversicherer einzugreifen. Immerhin hat er aber mit Art. 31 KVV dafür gesorgt, dass die von den Versicherern der sozialen Krankenversicherung belasteten Verwaltungskosten publiziert werden können. Die entsprechenden Administrativdaten für die Jahre 1996 und 1997 wurden am 12. November 1998 veröffentlicht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Presse berichtet von atemberaubend hohen Gehältern und Honoraren für Krankenkassendirektoren: Manche kassieren ein Jahresgehalt von 400'000.- Franken. Die Visana zahlte Roland Rasi ein monatliches Honorar von 65'000.- Franken, einem ehemaligen Direktor zahlte sie über 1 Million Franken aus. Solche Grosszügigkeit ist schlicht und einfach skandalös gegenüber den Versicherten, denen horrende Prämien auferlegt werden. </p><p>Kann der Bundesrat nicht über das BSV für ein anständiges Finanzverhalten dieser Kassen sorgen, auch wenn sie Privatunternehmen sind?</p>
- Krankenkassenplünderung durch überbezahlte Direktoren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p></p><p></p><p>Wie in der Einfachen Anfrage zu Recht festgestellt wird, sind Krankenkassen Privatunternehmen. Die Festsetzung von Löhnen, Gehältern, Abfindungen sind Unternehmensentscheide, die in der Verantwortung der Unternehmensleitung liegen. Wie der Bundesrat schon in seiner Antwort auf die Interpellation Guisan (96.3467) und auf die Motion Rechsteiner (97.3337) erklärt hat, sind die Versicherer gehalten, ihre Verwaltungskosten für die soziale Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken (Art. 22 Abs. 1 KVG). Mit Art. 22 Abs. 2 KVG verfügt der Bundesrat über die Kompetenz, Bestimmungen über die Begrenzung der Verwaltungskosten zu erlassen. Der Bundesrat hat in einer ersten Phase bewusst darauf verzichtet, von dieser Kompetenz Gebrauch zu machen, zumal er davon ausgegangen ist, dass die Konkurrenz und der damit verbundene Druck auf die Versicherer ein gutes Instrument sei, diese Kosten nicht unbegrenzt anwachsen zu lassen. Die Verwaltungskosten der Krankenversicherer, ausgedrückt in Prozenten der vereinnahmten Bruttoprämien, zeigen für die Periode 1996 bis 1999 (1998 und 1999 budgetiert) folgende Entwicklung: 1996: 8,60 Prozent; 1997: 7,41 Prozent; 1998: 7,21 Prozent; 1999: 7,04 Prozent.</p><p></p><p>Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, solange das allgemein übliche Mass nicht überschritten wird, in die Lohnstrukturen der Krankenversicherer einzugreifen. Immerhin hat er aber mit Art. 31 KVV dafür gesorgt, dass die von den Versicherern der sozialen Krankenversicherung belasteten Verwaltungskosten publiziert werden können. Die entsprechenden Administrativdaten für die Jahre 1996 und 1997 wurden am 12. November 1998 veröffentlicht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Presse berichtet von atemberaubend hohen Gehältern und Honoraren für Krankenkassendirektoren: Manche kassieren ein Jahresgehalt von 400'000.- Franken. Die Visana zahlte Roland Rasi ein monatliches Honorar von 65'000.- Franken, einem ehemaligen Direktor zahlte sie über 1 Million Franken aus. Solche Grosszügigkeit ist schlicht und einfach skandalös gegenüber den Versicherten, denen horrende Prämien auferlegt werden. </p><p>Kann der Bundesrat nicht über das BSV für ein anständiges Finanzverhalten dieser Kassen sorgen, auch wenn sie Privatunternehmen sind?</p>
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