Datenschutz bei der Benutzung des Informationssystems zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenstatistik (AVAM)

ShortId
98.1143
Id
19981143
Updated
14.11.2025 08:53
Language
de
Title
Datenschutz bei der Benutzung des Informationssystems zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenstatistik (AVAM)
AdditionalIndexing
Datenschutz;Arbeitsvermittlungsstelle;Arbeitslosigkeit;Statistik
1
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
  • L04K07020304, Arbeitslosigkeit
  • L03K020218, Statistik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Als unabdingbar gelten Informationen, welche bei den RAV oder den Arbeitslosenkassen beim Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) oder des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) anfallen. Dabei kann es sich beispielsweise um das Ergebnis eines Fachberatungsgespräches (Art. 17 Abs. 5 Avig), den Bericht eines Vertrauensarztes (Art. 15 Abs. 3), den Nachweis der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 Avig), die Begründung eines Entscheides über die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Avig) oder Unterlagen zur Beurteilung, ob ein Sanktionsgrund vorliegt (Art. 30 Avig), handeln. Die Bearbeitung einer solchen Information bedarf einer unmittelbaren Notwendigkeit zur Wahrnehmung der im Avig oder im AVG vorgesehenen Aufgaben. Dabei sind im Einzelfall die Grundsätze der Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 DSG) und der Rechtmässigkeit der Beschaffung (Art. 4 Abs. 1 DSG) zu beachten.</p><p>2. Das Ziel einer möglichst papierlosen Verwaltung darf nicht absolut verstanden werden. Zwar erlauben es die heutigen elektronischen Hilfsmittel, insbesondere die EDV, dass viele Verwaltungstätigkeiten, welche früher aufs Papier gebracht werden mussten, einfacher und effizienter erbracht werden können. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass deshalb längst nicht alle Handlungen der Verwaltung nur noch mit den neuen Hilfsmitteln zu erfolgen haben. Bei den vorliegend fraglichen Unterlagen handelt es sich um Angaben, die ein einzelner Versicherter gegenüber seinem Berater macht, deren Vermerk zwar für den einzelnen Berater im Hinblick auf die Vermittlung nützlich sein kann, die aber für die Tätigkeit der übrigen Vollzugsbehörden nicht zwingend im Informationssystem Avam eingetragen werden müssen. Aus diesem Grund sind im Informationssystem Avam für solche Angaben auch keine entsprechenden Datenfelder vorgesehen.</p><p>3. Die Datenschutzgesetzgebung kann gewisse Einschränkungen und Effizienzverluste in der Verwaltungstätigkeit zur Folge haben. Mit dem DSG, welches unter breiter Zustimmung in Kraft gesetzt worden ist, soll der einzelne vor einer Datenbearbeitung geschützt werden, die unter Umständen seine Persönlichkeit und seine Grundrechte bedrohen oder sogar verletzen kann. Diesbezüglich soll das Interesse des einzelnen am Datenschutz gleich hoch gewertet werden wie das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst effizienten Verwaltungstätigkeit. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass vorliegend die beiden Interessen so in Einklang gebracht werden konnten, dass die RAV-Tätigkeit möglich ist. Nach der Auffassung des Bundesrates ist es im Bereich der datenschutzrechtlich heiklen Daten angezeigt, dass diese nur dann im Informationssystem Avam erfasst werden, wenn dazu ein gesetzlich vorgesehenes Datenfeld vorhanden ist. In den erwähnten Fällen ist dies jedoch nicht der Fall, so dass sich die RAV und die Arbeitslosenkassen auf die Klassierung dieser Dokumente im schriftlichen Dossier beschränken müssen.</p><p>Das Informationssystem Avam dient der Vermittlung von Stellensuchenden und Arbeitslosen, unabhängig ihrer Rasse, Religionszugehörigkeit, Vorstrafen usw. Die Erfassung solcher Daten im System würde dem Zweck der Arbeitsvermittlungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung zuwiderlaufen und zur Verbesserung der Arbeitslosenlage nichts Positives beitragen, ja sogar schwer vermittelbare Personen systematisch "produzieren". Geleitet von diesem Gedanken hat das BWA besagtes Kreisschreiben herausgegeben. Der Schutz der Arbeitgeberinteressen, d. h., Personalselektion für diese zu betreiben, gehört in diesem Zusammenhang nicht zu den Aufgaben der RAV und Arbeitslosenkassen. Daten über Gesundheit, Vorstrafen, soziale Massnahmen usw. sollen erst bei der Personalselektion vom Stellensuchenden selbst dem Arbeitgeber bekanntgegeben werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 19 Absatz 3 im Vergleich mit Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) dürfen in den Informationssystemen Avam und Asal grundsätzlich keine besonders schützenswerten Angaben über Personendaten wie beispielsweise Gesundheit, Massnahmen der sozialen Hilfe, Suchtverhalten, administrative oder strafrechtliche Verfolgungen gemacht werden. Diese Angaben dürfen auch nicht in allfälligen Sekundärdateien auf PC-Server-Ebene sowie in schriftlichen Dossiers erscheinen. Unterlagen, welche zur Wahrnehmung der den RAV oder den Arbeitslosenkassen übertragenen Aufgaben unabdingbar sind, können im schriftlichen Dossier aufbewahrt werden (gemäss Information des BWA vom 10. September 1998 an alle Avam- und Asal-Benutzer).</p><p>1. Welche Unterlagen gelten als unabdingbar?</p><p>2. Widerspricht diese Information nicht dem angestrebten Ziel einer möglichst papierlosen Verwaltung?</p><p>3. Ist eine glaubwürdige und effiziente RAV-Tätigkeit mit der strikten Anwendung des DSG überhaupt noch möglich?</p><p>Beispiel: Das RAV muss eine Stellensuchende (Verkäuferin), die beim letzten Arbeitgeber wegen Diebstahls entlassen wurde, vermitteln. Es besteht kein strafrechtliches Urteil. Der Bevölkerung ist dies mehrheitlich bekannt. Die Stellensuchende bestreitet gegenüber dem RAV diesen Entlassungsgrund.</p><p>Was darf der RAV-Berater weitergeben?</p><p>Der potentielle neue Arbeitgeber wird die Zusammenarbeit mit dem RAV in den meisten Fällen abbrechen, wenn er vom RAV-Berater nicht offen über vermutete Probleme (Suchtverhalten, Diebstahl, Kindesmissbrauch usw.) informiert wird. Neben dem beruflichen Profil des Stellensuchenden will der Arbeitgeber meistens über den Grund der Arbeitslosigkeit informiert werden.</p>
  • Datenschutz bei der Benutzung des Informationssystems zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenstatistik (AVAM)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Als unabdingbar gelten Informationen, welche bei den RAV oder den Arbeitslosenkassen beim Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) oder des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) anfallen. Dabei kann es sich beispielsweise um das Ergebnis eines Fachberatungsgespräches (Art. 17 Abs. 5 Avig), den Bericht eines Vertrauensarztes (Art. 15 Abs. 3), den Nachweis der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 Avig), die Begründung eines Entscheides über die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Avig) oder Unterlagen zur Beurteilung, ob ein Sanktionsgrund vorliegt (Art. 30 Avig), handeln. Die Bearbeitung einer solchen Information bedarf einer unmittelbaren Notwendigkeit zur Wahrnehmung der im Avig oder im AVG vorgesehenen Aufgaben. Dabei sind im Einzelfall die Grundsätze der Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 DSG) und der Rechtmässigkeit der Beschaffung (Art. 4 Abs. 1 DSG) zu beachten.</p><p>2. Das Ziel einer möglichst papierlosen Verwaltung darf nicht absolut verstanden werden. Zwar erlauben es die heutigen elektronischen Hilfsmittel, insbesondere die EDV, dass viele Verwaltungstätigkeiten, welche früher aufs Papier gebracht werden mussten, einfacher und effizienter erbracht werden können. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass deshalb längst nicht alle Handlungen der Verwaltung nur noch mit den neuen Hilfsmitteln zu erfolgen haben. Bei den vorliegend fraglichen Unterlagen handelt es sich um Angaben, die ein einzelner Versicherter gegenüber seinem Berater macht, deren Vermerk zwar für den einzelnen Berater im Hinblick auf die Vermittlung nützlich sein kann, die aber für die Tätigkeit der übrigen Vollzugsbehörden nicht zwingend im Informationssystem Avam eingetragen werden müssen. Aus diesem Grund sind im Informationssystem Avam für solche Angaben auch keine entsprechenden Datenfelder vorgesehen.</p><p>3. Die Datenschutzgesetzgebung kann gewisse Einschränkungen und Effizienzverluste in der Verwaltungstätigkeit zur Folge haben. Mit dem DSG, welches unter breiter Zustimmung in Kraft gesetzt worden ist, soll der einzelne vor einer Datenbearbeitung geschützt werden, die unter Umständen seine Persönlichkeit und seine Grundrechte bedrohen oder sogar verletzen kann. Diesbezüglich soll das Interesse des einzelnen am Datenschutz gleich hoch gewertet werden wie das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst effizienten Verwaltungstätigkeit. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass vorliegend die beiden Interessen so in Einklang gebracht werden konnten, dass die RAV-Tätigkeit möglich ist. Nach der Auffassung des Bundesrates ist es im Bereich der datenschutzrechtlich heiklen Daten angezeigt, dass diese nur dann im Informationssystem Avam erfasst werden, wenn dazu ein gesetzlich vorgesehenes Datenfeld vorhanden ist. In den erwähnten Fällen ist dies jedoch nicht der Fall, so dass sich die RAV und die Arbeitslosenkassen auf die Klassierung dieser Dokumente im schriftlichen Dossier beschränken müssen.</p><p>Das Informationssystem Avam dient der Vermittlung von Stellensuchenden und Arbeitslosen, unabhängig ihrer Rasse, Religionszugehörigkeit, Vorstrafen usw. Die Erfassung solcher Daten im System würde dem Zweck der Arbeitsvermittlungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung zuwiderlaufen und zur Verbesserung der Arbeitslosenlage nichts Positives beitragen, ja sogar schwer vermittelbare Personen systematisch "produzieren". Geleitet von diesem Gedanken hat das BWA besagtes Kreisschreiben herausgegeben. Der Schutz der Arbeitgeberinteressen, d. h., Personalselektion für diese zu betreiben, gehört in diesem Zusammenhang nicht zu den Aufgaben der RAV und Arbeitslosenkassen. Daten über Gesundheit, Vorstrafen, soziale Massnahmen usw. sollen erst bei der Personalselektion vom Stellensuchenden selbst dem Arbeitgeber bekanntgegeben werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 19 Absatz 3 im Vergleich mit Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) dürfen in den Informationssystemen Avam und Asal grundsätzlich keine besonders schützenswerten Angaben über Personendaten wie beispielsweise Gesundheit, Massnahmen der sozialen Hilfe, Suchtverhalten, administrative oder strafrechtliche Verfolgungen gemacht werden. Diese Angaben dürfen auch nicht in allfälligen Sekundärdateien auf PC-Server-Ebene sowie in schriftlichen Dossiers erscheinen. Unterlagen, welche zur Wahrnehmung der den RAV oder den Arbeitslosenkassen übertragenen Aufgaben unabdingbar sind, können im schriftlichen Dossier aufbewahrt werden (gemäss Information des BWA vom 10. September 1998 an alle Avam- und Asal-Benutzer).</p><p>1. Welche Unterlagen gelten als unabdingbar?</p><p>2. Widerspricht diese Information nicht dem angestrebten Ziel einer möglichst papierlosen Verwaltung?</p><p>3. Ist eine glaubwürdige und effiziente RAV-Tätigkeit mit der strikten Anwendung des DSG überhaupt noch möglich?</p><p>Beispiel: Das RAV muss eine Stellensuchende (Verkäuferin), die beim letzten Arbeitgeber wegen Diebstahls entlassen wurde, vermitteln. Es besteht kein strafrechtliches Urteil. Der Bevölkerung ist dies mehrheitlich bekannt. Die Stellensuchende bestreitet gegenüber dem RAV diesen Entlassungsgrund.</p><p>Was darf der RAV-Berater weitergeben?</p><p>Der potentielle neue Arbeitgeber wird die Zusammenarbeit mit dem RAV in den meisten Fällen abbrechen, wenn er vom RAV-Berater nicht offen über vermutete Probleme (Suchtverhalten, Diebstahl, Kindesmissbrauch usw.) informiert wird. Neben dem beruflichen Profil des Stellensuchenden will der Arbeitgeber meistens über den Grund der Arbeitslosigkeit informiert werden.</p>
    • Datenschutz bei der Benutzung des Informationssystems zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenstatistik (AVAM)

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