Vereinbarung zwischen UBS und jüdischem Weltkongress. Steuerliche Folgen
- ShortId
-
98.1146
- Id
-
19981146
- Updated
-
24.06.2025 23:12
- Language
-
de
- Title
-
Vereinbarung zwischen UBS und jüdischem Weltkongress. Steuerliche Folgen
- AdditionalIndexing
-
Steuerabzug;gerichtliches Vergleichsverfahren;Judentum;Entschädigung;Grossbank
- 1
-
- L05K1104010104, Grossbank
- L04K01060208, Judentum
- L04K05040106, gerichtliches Vergleichsverfahren
- L05K0507020201, Entschädigung
- L04K11070304, Steuerabzug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p></p><p></p><p>1. Die in Artikel 110 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) festgehaltene Geheimhaltungspflicht verbietet es den Behörden, Auskunft über die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse eines einzelnen Unternehmens zu geben. Die Antwort des Bundesrates muss sich daher auf die steuerlichen Auswirkungen der Vergleichszahlung der Banken im Allgemeinen beschränken.</p><p></p><p></p><p></p><p>2. Gegenstand der Gewinnsteuer des Bundes und der Kantone ist der Reingewinn des Geschäftsjahres. Vergleichszahlungen für Schadenersatz und Genugtuung stellen nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und schmälern den Reingewinn des betreffenden Unternehmens. Die öffentliche Hand kann daraus entstehende Steuerausfälle nicht auf das Unternehmen überwälzen. Ob und in welchem Zeitpunkt aufgrund der Vereinbarung zwischen den Banken und dem jüdischen Weltkongress Steuerausfälle entstehen und wie hoch diese ausfallen werden, hängt von verschiedenen Umständen ab, die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres feststehen.</p><p></p><p></p><p></p><p>3. Soweit die Vergleichszahlung zu Lasten von in den Vorjahren gebildeten Rückstellungen verbucht werden kann, wirkt sich die Vergleichszahlung im Geschäftsjahr nicht erfolgswirksam und daher auch nicht steuerwirksam aus. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung von Guthaben, deren Berechtigte bisher unbekannt waren (nachrichtenlose Konti). Anlässlich der Steuerveranlagung wird zudem zu prüfen sein, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe zur globalen Schadenersatz- und Genugtuungsregelung führten. Dies ist entscheidend für die Aufteilung des nicht bereits durch Rückstellungen gedeckten Aufwandes zwischen dem schweizerischen Betrieb und den ausländischen Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften der betreffenden Banken. Die Veranlagungsbehörden für die direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden werden in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Schweizer Banken eine sachgerechte Zuordnung dieses Aufwandes auf Niederlassungen und Tochtergesellschaften suchen.</p><p></p><p></p><p></p><p>4. Der im Geschäftsjahr in der Schweiz angefallene Aufwand aus der Vergleichsvereinbarung wird bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinnes in Abzug gebracht. Der Steuerausfall für den Bund beträgt aufgrund einer statischen Betrachtungsweise 7,83 Prozent dieser Gewinnschmälerung. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, wonach die Gewinnsteuer auf dem Reingewinn nach Steuern erhoben wird (8,5 : 108,5 x 100).</p><p></p><p></p><p></p><p>5. Betroffen von allfälligen Steuerausfällen sind sämtliche Kantone und Gemeinden mit Niederlassungen von Banken, die sich an der Vergleichszahlung beteiligen. Die Höhe der Ausfälle kann - gleich wie bei der direkten Bundessteuer - aus den aufgeführten Gründen nicht im Voraus beziffert werden. Zudem ergibt sich der Steuersatz in den meisten Kantonen aufgrund des gesamten Reingewinnes im Geschäftsjahr und ist im heutigen Zeitpunkt daher noch nicht bekannt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 12.08.1998 haben die UBS und die Credit Suisse Group eine finanzielle Vereinbarung mit dem Jüdischen Weltkongress und den Anwälten der amerikanischen Sammelkläger getroffen und sich auf eine Summe von 1,25 Milliarden Dollar (ca. 1,875 Milliarden Franken) geeinigt. Die Summe wird in vier Tranchen, auf drei Jahre verteilt, bezahlt.</p><p>Obschon es sich hier um eine rein private Einigung handelt, welche die Schweiz nicht offiziell betrifft, werden sich aus dem geschmälerten Gewinn der beiden Grossbanken doch enorme steuerliche Folgen ergeben.</p><p>Daher ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>Wer wird für diese Entschädigung aufkommen, die amerikanischen Tochtergesellschaften der beiden Grossbanken oder ihre Stammhäuser in der Schweiz?</p><p>Wie hoch werden die Steuerverluste ausfallen, die diese Entschädigung dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden verursacht?</p><p>Welche Kantone sind betroffen?</p>
- Vereinbarung zwischen UBS und jüdischem Weltkongress. Steuerliche Folgen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p></p><p></p><p>1. Die in Artikel 110 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) festgehaltene Geheimhaltungspflicht verbietet es den Behörden, Auskunft über die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse eines einzelnen Unternehmens zu geben. Die Antwort des Bundesrates muss sich daher auf die steuerlichen Auswirkungen der Vergleichszahlung der Banken im Allgemeinen beschränken.</p><p></p><p></p><p></p><p>2. Gegenstand der Gewinnsteuer des Bundes und der Kantone ist der Reingewinn des Geschäftsjahres. Vergleichszahlungen für Schadenersatz und Genugtuung stellen nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und schmälern den Reingewinn des betreffenden Unternehmens. Die öffentliche Hand kann daraus entstehende Steuerausfälle nicht auf das Unternehmen überwälzen. Ob und in welchem Zeitpunkt aufgrund der Vereinbarung zwischen den Banken und dem jüdischen Weltkongress Steuerausfälle entstehen und wie hoch diese ausfallen werden, hängt von verschiedenen Umständen ab, die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres feststehen.</p><p></p><p></p><p></p><p>3. Soweit die Vergleichszahlung zu Lasten von in den Vorjahren gebildeten Rückstellungen verbucht werden kann, wirkt sich die Vergleichszahlung im Geschäftsjahr nicht erfolgswirksam und daher auch nicht steuerwirksam aus. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung von Guthaben, deren Berechtigte bisher unbekannt waren (nachrichtenlose Konti). Anlässlich der Steuerveranlagung wird zudem zu prüfen sein, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe zur globalen Schadenersatz- und Genugtuungsregelung führten. Dies ist entscheidend für die Aufteilung des nicht bereits durch Rückstellungen gedeckten Aufwandes zwischen dem schweizerischen Betrieb und den ausländischen Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften der betreffenden Banken. Die Veranlagungsbehörden für die direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden werden in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Schweizer Banken eine sachgerechte Zuordnung dieses Aufwandes auf Niederlassungen und Tochtergesellschaften suchen.</p><p></p><p></p><p></p><p>4. Der im Geschäftsjahr in der Schweiz angefallene Aufwand aus der Vergleichsvereinbarung wird bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinnes in Abzug gebracht. Der Steuerausfall für den Bund beträgt aufgrund einer statischen Betrachtungsweise 7,83 Prozent dieser Gewinnschmälerung. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, wonach die Gewinnsteuer auf dem Reingewinn nach Steuern erhoben wird (8,5 : 108,5 x 100).</p><p></p><p></p><p></p><p>5. Betroffen von allfälligen Steuerausfällen sind sämtliche Kantone und Gemeinden mit Niederlassungen von Banken, die sich an der Vergleichszahlung beteiligen. Die Höhe der Ausfälle kann - gleich wie bei der direkten Bundessteuer - aus den aufgeführten Gründen nicht im Voraus beziffert werden. Zudem ergibt sich der Steuersatz in den meisten Kantonen aufgrund des gesamten Reingewinnes im Geschäftsjahr und ist im heutigen Zeitpunkt daher noch nicht bekannt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 12.08.1998 haben die UBS und die Credit Suisse Group eine finanzielle Vereinbarung mit dem Jüdischen Weltkongress und den Anwälten der amerikanischen Sammelkläger getroffen und sich auf eine Summe von 1,25 Milliarden Dollar (ca. 1,875 Milliarden Franken) geeinigt. Die Summe wird in vier Tranchen, auf drei Jahre verteilt, bezahlt.</p><p>Obschon es sich hier um eine rein private Einigung handelt, welche die Schweiz nicht offiziell betrifft, werden sich aus dem geschmälerten Gewinn der beiden Grossbanken doch enorme steuerliche Folgen ergeben.</p><p>Daher ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>Wer wird für diese Entschädigung aufkommen, die amerikanischen Tochtergesellschaften der beiden Grossbanken oder ihre Stammhäuser in der Schweiz?</p><p>Wie hoch werden die Steuerverluste ausfallen, die diese Entschädigung dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden verursacht?</p><p>Welche Kantone sind betroffen?</p>
- Vereinbarung zwischen UBS und jüdischem Weltkongress. Steuerliche Folgen
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