Rückschaffungsstop nach Bosnien-Herzegowina, namenlich in die Teilrepublik Serbska
- ShortId
-
98.1149
- Id
-
19981149
- Updated
-
24.06.2025 22:26
- Language
-
de
- Title
-
Rückschaffungsstop nach Bosnien-Herzegowina, namenlich in die Teilrepublik Serbska
- AdditionalIndexing
-
Flüchtling;Ausschaffung;Bosnien-Herzegowina
- 1
-
- L04K03010202, Bosnien-Herzegowina
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L04K01080101, Flüchtling
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Anschluss an seinen Beschluss vom 3. April 1996, die gruppenweise vorläufige Aufnahme für bosnische Kriegsvertriebene aufzuheben, stimmte der Bundesrat am 26. Juni 1996 einem umfassenden Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm zu, das einerseits freiwillig Zurückkehrenden eine finanzielle Unterstützung anbietet und andererseits mit Beiträgen in gleicher Höhe zur Strukturhilfe, namentlich zur Instandstellung von Infrastruktur und Wohnraum für Heimkehrer, dient. Das Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm Bosnien ist sowohl in unserem Land als auch im Vergleich mit den Programmen anderer westeuropäischer Aufnahmestaaten das umfassendste, das bisher durchgeführt worden ist.</p><p>Die allgemeine Situation in Bosnien-Herzegowina steht einer Rückkehr - auch nach den erfolgten Wahlen - nicht entgegen. Mit dem Friedensabkommen von Dayton wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Bosnierinnen und Bosnier ohne Gefährdung in jene Gebiete Bosnien-Herzegowinas zurückkehren können, in denen ihre eigene Ethnie die Mehrheit stellt. Für Personen, die sich noch nicht in ihren ursprünglichen Wohnorten ansiedeln können, weil ihre Ethnie dort unerwünscht oder gar gefährdet ist, erachtet es der Bundesrat dank der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe des Bundes als zumutbar, dass sie sich vorübergehend einen neuen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina suchen. Anwendung findet dabei das Prinzip der sogenannten "innerstaatlichen Fluchtalternative". Es besagt, dass nur jene Schutz in einem anderen Staat beanspruchen können, die ihn im Heimatstaat nirgends finden. Dieses Prinzip wird bei allen Asylsuchenden und Kriegsvertriebenen angewandt. Zudem berücksichtigt der Bundesrat den Umstand, dass in allen Regionen Bosnien-Herzegowinas sogenannte "open cities" bestehen, Orte, die den Rückkehrenden - unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit - offenstehen. Eine solche vorübergehende alternative Wohnsitznahme, die bereits von zahlreichen Personen in Bosnien-Herzegowina gewählt wurde, verbessert zusätzlich die Chance einer späteren Rückkehr in den früheren Wohnort.</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rückkehrpolitik abzuweichen. Im übrigen verweist er auf seine Antworten zur Motion Bühlmann 98.3200, zur Interpellation Bäumlin 98.3079 und zum Postulat Vermot 98.3163.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Sollte in Anbetracht des Wahlausganges in der Teilrepublik Serbska (in Bosnien-Herzegowina), wo absolute Hardliner an die Macht gekommen sind, und eingedenk der dort und ganz allgemein in der dortigen Region herrschenden Wirren, die jederzeit einen neuen Krieg auslösen könnten, nicht wenigstens für sechs bis acht Monate, also bis Frühling 1999, auf Rückschaffungen nach Bosnien-Herzegowina, namentlich in die Teilrepublik Serbska, verzichtet werden?</p>
- Rückschaffungsstop nach Bosnien-Herzegowina, namenlich in die Teilrepublik Serbska
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Anschluss an seinen Beschluss vom 3. April 1996, die gruppenweise vorläufige Aufnahme für bosnische Kriegsvertriebene aufzuheben, stimmte der Bundesrat am 26. Juni 1996 einem umfassenden Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm zu, das einerseits freiwillig Zurückkehrenden eine finanzielle Unterstützung anbietet und andererseits mit Beiträgen in gleicher Höhe zur Strukturhilfe, namentlich zur Instandstellung von Infrastruktur und Wohnraum für Heimkehrer, dient. Das Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm Bosnien ist sowohl in unserem Land als auch im Vergleich mit den Programmen anderer westeuropäischer Aufnahmestaaten das umfassendste, das bisher durchgeführt worden ist.</p><p>Die allgemeine Situation in Bosnien-Herzegowina steht einer Rückkehr - auch nach den erfolgten Wahlen - nicht entgegen. Mit dem Friedensabkommen von Dayton wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Bosnierinnen und Bosnier ohne Gefährdung in jene Gebiete Bosnien-Herzegowinas zurückkehren können, in denen ihre eigene Ethnie die Mehrheit stellt. Für Personen, die sich noch nicht in ihren ursprünglichen Wohnorten ansiedeln können, weil ihre Ethnie dort unerwünscht oder gar gefährdet ist, erachtet es der Bundesrat dank der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe des Bundes als zumutbar, dass sie sich vorübergehend einen neuen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina suchen. Anwendung findet dabei das Prinzip der sogenannten "innerstaatlichen Fluchtalternative". Es besagt, dass nur jene Schutz in einem anderen Staat beanspruchen können, die ihn im Heimatstaat nirgends finden. Dieses Prinzip wird bei allen Asylsuchenden und Kriegsvertriebenen angewandt. Zudem berücksichtigt der Bundesrat den Umstand, dass in allen Regionen Bosnien-Herzegowinas sogenannte "open cities" bestehen, Orte, die den Rückkehrenden - unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit - offenstehen. Eine solche vorübergehende alternative Wohnsitznahme, die bereits von zahlreichen Personen in Bosnien-Herzegowina gewählt wurde, verbessert zusätzlich die Chance einer späteren Rückkehr in den früheren Wohnort.</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rückkehrpolitik abzuweichen. Im übrigen verweist er auf seine Antworten zur Motion Bühlmann 98.3200, zur Interpellation Bäumlin 98.3079 und zum Postulat Vermot 98.3163.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Sollte in Anbetracht des Wahlausganges in der Teilrepublik Serbska (in Bosnien-Herzegowina), wo absolute Hardliner an die Macht gekommen sind, und eingedenk der dort und ganz allgemein in der dortigen Region herrschenden Wirren, die jederzeit einen neuen Krieg auslösen könnten, nicht wenigstens für sechs bis acht Monate, also bis Frühling 1999, auf Rückschaffungen nach Bosnien-Herzegowina, namentlich in die Teilrepublik Serbska, verzichtet werden?</p>
- Rückschaffungsstop nach Bosnien-Herzegowina, namenlich in die Teilrepublik Serbska
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