Teilrückzug der Visana. Folgen
- ShortId
-
98.1150
- Id
-
19981150
- Updated
-
24.06.2025 22:59
- Language
-
de
- Title
-
Teilrückzug der Visana. Folgen
- AdditionalIndexing
-
Kanton;Krankenversicherung;Versicherungsprämie;Betriebsrücklage;Risikodeckung
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L05K1110011301, Risikodeckung
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p></p><p></p><p>1. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat seinen Entscheid in Uebereinstimmung mit der Gesetzgebung über die Krankenversicherung gefällt. Die an diesen Entscheid geknüpften strengen Bedingungen dienen der Wahrung der Versicherteninteressen. Der Bundesrat ruft in Erinnerung, dass das Ziel des KVG und der Aufsicht des Bundes nicht der Schutz der Versicherer, sondern der Versicherten ist. </p><p></p><p>2. Eine solche Bestimmung ist in der Botschaft über die Teilrevision des KVG vom 21.9.1998 nicht vorgesehen. Der Bundesrat ist nämlich der Ansicht, dass die der Visana auferlegten Bedingungen für den Rückzug andere Versicherer davon abzuhalten vermögen, der Visana in dieser Hinsicht zu folgen. Er beantragt jedoch, im Rahmen dieser Teilrevision zusätzliche Interventionsmöglichkeiten für das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hinsichtlich der Praxis der Krankenversicherer zu schaffen. Der Nationalrat wird zudem die Parlamentarische Initiative Cavalli (98.434) zu behandeln haben, die einen dringlichen Bundesbeschluss mit der Möglichkeit vorsieht, einem Krankenversicherer die gesamtschweizerische Bewilligung zu entziehen, wenn dieser auf die Durchführung der Krankenversicherung in gewissen Kantonen verzichtet.</p><p></p><p>3. Für den Bundesrat gibt es keine Veranlassung, von einer solch pessimistischen Annahme auszugehen. Heute führen bundesweit insgesamt 120 Krankenkassen die soziale Krankenversicherung durch. Im Januar 1999 wird sogar ein neuer Versicherer hinzukommen. </p><p></p><p>4. / 5. Der Bundesrat hat zu diesen Punkten bereits in seinen Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorstösse Stellung genommen, insbesondere in der Antwort auf die Interpellation Saudan (98.3375): Die Visana bezahlt einen Betrag an die Gemeinsame Einrichtung nach Art. 18 KVG, welcher 15 Prozent des jeweiligen kantonalen Prämiensolls entspricht und am 15.1.1999 fällig wird. Nach Berechnungen des BSV sind dies rund 25 Mio. Franken. Die Mittel werden von der Gemeinsamen Einrichtung zum grössten Teil an die übernehmenden Versicherer ausbezahlt. Der Verteilschlüssel sieht vor, dass vorderhand ein kleiner Teil im Insolvenzfonds der Gemeinsamen Einrichtung zurückbehalten wird, für den Fall, dass kleine Versicherer einen überdimensionierten Versichertenzulauf zu verzeichnen haben. Der detaillierte Verteilschlüssel wird in einer EDI-Weisung festgelegt. </p><p></p><p>Der Bundesrat hat am 28.9.1998 die KVV durch einen Art. 19a ergänzt, welcher regelt, dass ein solcher Geldtransfer zwischen Krankenversicherern vom EDI der Gemeinsamen Einrichtung übertragen werden kann.</p><p></p><p>6. Die in der Frage aufgeworfene Problematik der "schlechten Risiken" ist durch das System des Risikoausgleichs zwischen den Versicherern geregelt. Krankenkassen, deren Versichertenbestand sich überdurchschnittlich aus älteren Versicherten oder Frauen zusammensetzt, kommen in den Genuss der Risikobeiträge, welche die anderen Versicherer eingezahlt haben. "Schlechte" Risiken gibt es somit nicht, nur Versicherte, die unterschiedliche Kosten verursachen können, welche nach den genannten Kriterien ausgeglichen werden. </p><p></p><p>7. Das BSV hat nach dem Erlass der EDI-Verfügung den übrigen Krankenversicherern die Gelegenheit eingeräumt, ihre Prämie für die vom Rückzug der Visana betroffenen Kantone nachzukalkulieren. Ausser in vereinzelten Fällen ist darauf verzichtet worden.</p><p></p><p>8. Die Bundesbehörden, insbesondere das BSV, gewähren den Kantonen die nötige Hilfe. Vertretungen der betroffenen Kantone haben sich zu drei Gesprächsrunden in Bern eingefunden, um untereinander und mit dem BSV sowie dem Konkordat der Krankenversicherer und der Visana das Verfahren für einen möglichst raschen und reibungslosen Wechsel der rund 104'000 Versicherten - unter Wahrung des gesetzlichen Rechts auf freie Wahl des Versicherers - festzulegen. Das BSV hat sämtliche betroffenen Versicherten in einem Informationsschreiben direkt darüber aufgeklärt, was sie erwartet. Das BSV hat die Versicherer in den betroffenen Kantonen in einer aufsichtsrechtlichen Weisung im Sinne von Art. 21 KVG daran erinnert, dass die aus der Visana ausscheidenden Versicherten ein Recht auf freie Wahl des Krankenversicherers haben und die Krankenversicherer dieses Recht ohne jeden Vorbehalt akzeptieren müssen.</p><p></p><p>Ein weiterer Schritt in dieser Zusammenarbeit ist der Versand durch die Kantone des gemeinsam mit dem BSV erarbeiteten Informationsmateriales über das Verfahren, das jeder Kanton beim Wechsel des Versicherers anwenden wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Viele Versicherte waren bestürzt über den Entscheid der Visana, sich in acht Kantonen aus der Grundversicherung zurückzuziehen. </p><p>38'000 der 100'000 Betroffenen stammen aus dem Kanton Neuenburg, was etwa einem Viertel der gesamten Kantonsbevölkerung entspricht.</p><p>Am 17.09.1998 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) den Teilrückzug der Visana unter zwei Bedingungen bewilligt: Die Visana darf in den acht Kantonen während der nächsten zehn Jahre nicht mehr als Grundversicherer auftreten, und sie muss 25 Millionen Franken an jene Kassen überweisen, welche die 100'000 Versicherten aufnehmen; das ergibt also etwa 250 Franken pro Person. </p><p>Ich stelle dem Bundesrat diesbezüglich folgende Fragen:</p><p>1. Geht der Bundesrat mit uns darin einig, dass der Teilrückzug der Visana gegen die Grundprinzipien der Krankenversicherung verstösst?</p><p>2. Wird der Bundesrat eine Änderung des KVG vornehmen, die künftig verbietet, dass sich eine Versicherung aus einem oder mehreren Kantonen zurückzieht und damit eine regionale Risikoselektion vornimmt?</p><p>3. Welche Haltung wird das Eidgenössische Departement des Innern einnehmen, wenn sich weitere Krankenkassen aus einigen Kantonen zurückziehen? Was wird geschehen, wenn alle Kassen eine bestimmte Region aus ihrem Tätigkeitsgebiet ausschliessen und so ein Niemandsland im Bereich der Krankenversicherung entsteht?</p><p>4. Wie kam die Summe von 25 Millionen Franken aus Reserven zu Stande, die den Kassen zukommt, welche die ehemaligen Visana-Versicherten übernehmen?</p><p>5. Wie wird dieser Betrag auf die Kantone und Versicherer verteilt werden? </p><p>6. Reichen 25 Millionen Franken aus, wenn man bedenkt, dass allein im Kanton Neuenburg 3000 .schwere Fälle. zu den sogenannten schlechten Risiken zählen?</p><p>7. Besteht auf Grund des Visana-Rückzuges die Gefahr, dass in den betroffenen Kantonen andere Kassen durch die Übernahme der 100'000 Versicherten überrollt würden? Könnte sich die Aufnahme so vieler Kunden auch auf die Prämienkalkulation dieser Kassen für 1999 auswirken?</p><p>8. Das EDI hat den folgenschweren Teilrückzug der Visana bewilligt. Sind die Bundesbehörden nach diesem Entscheid bereit, den betroffenen Kantonen nun die nötige Hilfe zur Bewältigung der enormen Übernahmeprobleme zu gewähren? Wenn ja, wie wird diese Hilfe aussehen?</p>
- Teilrückzug der Visana. Folgen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p></p><p></p><p>1. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat seinen Entscheid in Uebereinstimmung mit der Gesetzgebung über die Krankenversicherung gefällt. Die an diesen Entscheid geknüpften strengen Bedingungen dienen der Wahrung der Versicherteninteressen. Der Bundesrat ruft in Erinnerung, dass das Ziel des KVG und der Aufsicht des Bundes nicht der Schutz der Versicherer, sondern der Versicherten ist. </p><p></p><p>2. Eine solche Bestimmung ist in der Botschaft über die Teilrevision des KVG vom 21.9.1998 nicht vorgesehen. Der Bundesrat ist nämlich der Ansicht, dass die der Visana auferlegten Bedingungen für den Rückzug andere Versicherer davon abzuhalten vermögen, der Visana in dieser Hinsicht zu folgen. Er beantragt jedoch, im Rahmen dieser Teilrevision zusätzliche Interventionsmöglichkeiten für das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hinsichtlich der Praxis der Krankenversicherer zu schaffen. Der Nationalrat wird zudem die Parlamentarische Initiative Cavalli (98.434) zu behandeln haben, die einen dringlichen Bundesbeschluss mit der Möglichkeit vorsieht, einem Krankenversicherer die gesamtschweizerische Bewilligung zu entziehen, wenn dieser auf die Durchführung der Krankenversicherung in gewissen Kantonen verzichtet.</p><p></p><p>3. Für den Bundesrat gibt es keine Veranlassung, von einer solch pessimistischen Annahme auszugehen. Heute führen bundesweit insgesamt 120 Krankenkassen die soziale Krankenversicherung durch. Im Januar 1999 wird sogar ein neuer Versicherer hinzukommen. </p><p></p><p>4. / 5. Der Bundesrat hat zu diesen Punkten bereits in seinen Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorstösse Stellung genommen, insbesondere in der Antwort auf die Interpellation Saudan (98.3375): Die Visana bezahlt einen Betrag an die Gemeinsame Einrichtung nach Art. 18 KVG, welcher 15 Prozent des jeweiligen kantonalen Prämiensolls entspricht und am 15.1.1999 fällig wird. Nach Berechnungen des BSV sind dies rund 25 Mio. Franken. Die Mittel werden von der Gemeinsamen Einrichtung zum grössten Teil an die übernehmenden Versicherer ausbezahlt. Der Verteilschlüssel sieht vor, dass vorderhand ein kleiner Teil im Insolvenzfonds der Gemeinsamen Einrichtung zurückbehalten wird, für den Fall, dass kleine Versicherer einen überdimensionierten Versichertenzulauf zu verzeichnen haben. Der detaillierte Verteilschlüssel wird in einer EDI-Weisung festgelegt. </p><p></p><p>Der Bundesrat hat am 28.9.1998 die KVV durch einen Art. 19a ergänzt, welcher regelt, dass ein solcher Geldtransfer zwischen Krankenversicherern vom EDI der Gemeinsamen Einrichtung übertragen werden kann.</p><p></p><p>6. Die in der Frage aufgeworfene Problematik der "schlechten Risiken" ist durch das System des Risikoausgleichs zwischen den Versicherern geregelt. Krankenkassen, deren Versichertenbestand sich überdurchschnittlich aus älteren Versicherten oder Frauen zusammensetzt, kommen in den Genuss der Risikobeiträge, welche die anderen Versicherer eingezahlt haben. "Schlechte" Risiken gibt es somit nicht, nur Versicherte, die unterschiedliche Kosten verursachen können, welche nach den genannten Kriterien ausgeglichen werden. </p><p></p><p>7. Das BSV hat nach dem Erlass der EDI-Verfügung den übrigen Krankenversicherern die Gelegenheit eingeräumt, ihre Prämie für die vom Rückzug der Visana betroffenen Kantone nachzukalkulieren. Ausser in vereinzelten Fällen ist darauf verzichtet worden.</p><p></p><p>8. Die Bundesbehörden, insbesondere das BSV, gewähren den Kantonen die nötige Hilfe. Vertretungen der betroffenen Kantone haben sich zu drei Gesprächsrunden in Bern eingefunden, um untereinander und mit dem BSV sowie dem Konkordat der Krankenversicherer und der Visana das Verfahren für einen möglichst raschen und reibungslosen Wechsel der rund 104'000 Versicherten - unter Wahrung des gesetzlichen Rechts auf freie Wahl des Versicherers - festzulegen. Das BSV hat sämtliche betroffenen Versicherten in einem Informationsschreiben direkt darüber aufgeklärt, was sie erwartet. Das BSV hat die Versicherer in den betroffenen Kantonen in einer aufsichtsrechtlichen Weisung im Sinne von Art. 21 KVG daran erinnert, dass die aus der Visana ausscheidenden Versicherten ein Recht auf freie Wahl des Krankenversicherers haben und die Krankenversicherer dieses Recht ohne jeden Vorbehalt akzeptieren müssen.</p><p></p><p>Ein weiterer Schritt in dieser Zusammenarbeit ist der Versand durch die Kantone des gemeinsam mit dem BSV erarbeiteten Informationsmateriales über das Verfahren, das jeder Kanton beim Wechsel des Versicherers anwenden wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Viele Versicherte waren bestürzt über den Entscheid der Visana, sich in acht Kantonen aus der Grundversicherung zurückzuziehen. </p><p>38'000 der 100'000 Betroffenen stammen aus dem Kanton Neuenburg, was etwa einem Viertel der gesamten Kantonsbevölkerung entspricht.</p><p>Am 17.09.1998 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) den Teilrückzug der Visana unter zwei Bedingungen bewilligt: Die Visana darf in den acht Kantonen während der nächsten zehn Jahre nicht mehr als Grundversicherer auftreten, und sie muss 25 Millionen Franken an jene Kassen überweisen, welche die 100'000 Versicherten aufnehmen; das ergibt also etwa 250 Franken pro Person. </p><p>Ich stelle dem Bundesrat diesbezüglich folgende Fragen:</p><p>1. Geht der Bundesrat mit uns darin einig, dass der Teilrückzug der Visana gegen die Grundprinzipien der Krankenversicherung verstösst?</p><p>2. Wird der Bundesrat eine Änderung des KVG vornehmen, die künftig verbietet, dass sich eine Versicherung aus einem oder mehreren Kantonen zurückzieht und damit eine regionale Risikoselektion vornimmt?</p><p>3. Welche Haltung wird das Eidgenössische Departement des Innern einnehmen, wenn sich weitere Krankenkassen aus einigen Kantonen zurückziehen? Was wird geschehen, wenn alle Kassen eine bestimmte Region aus ihrem Tätigkeitsgebiet ausschliessen und so ein Niemandsland im Bereich der Krankenversicherung entsteht?</p><p>4. Wie kam die Summe von 25 Millionen Franken aus Reserven zu Stande, die den Kassen zukommt, welche die ehemaligen Visana-Versicherten übernehmen?</p><p>5. Wie wird dieser Betrag auf die Kantone und Versicherer verteilt werden? </p><p>6. Reichen 25 Millionen Franken aus, wenn man bedenkt, dass allein im Kanton Neuenburg 3000 .schwere Fälle. zu den sogenannten schlechten Risiken zählen?</p><p>7. Besteht auf Grund des Visana-Rückzuges die Gefahr, dass in den betroffenen Kantonen andere Kassen durch die Übernahme der 100'000 Versicherten überrollt würden? Könnte sich die Aufnahme so vieler Kunden auch auf die Prämienkalkulation dieser Kassen für 1999 auswirken?</p><p>8. Das EDI hat den folgenschweren Teilrückzug der Visana bewilligt. Sind die Bundesbehörden nach diesem Entscheid bereit, den betroffenen Kantonen nun die nötige Hilfe zur Bewältigung der enormen Übernahmeprobleme zu gewähren? Wenn ja, wie wird diese Hilfe aussehen?</p>
- Teilrückzug der Visana. Folgen
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